RS Vwgh 2022/1/10 Ra 2021/11/0189

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 darf nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war (vgl. VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110189.L02

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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