TE Vwgh Beschluss 2022/1/25 Fr 2021/04/0009

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §38 Abs4
VwGG §47
VwGG §48 Abs1 Z2
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Mag. M J W in I, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Datenschutzbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 21. Dezember 2021, Zl. W258 2238615-1/16E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Schriftsatzaufwand war dem Antragsteller nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0121, mwH).

Wien, am 25. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021040009.F00

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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