RS OGH 2025/10/21 4Ob146/21f; 4Ob68/25s; 10Ob58/25i

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Norm

ABGB §180 Abs3
  1. ABGB § 180 heute
  2. ABGB § 180 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 180 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

§ 180 Abs 3 ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.Paragraph 180, Absatz 3, ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.

Entscheidungstexte

  • RS0133864">4 Ob 146/21f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 146/21f
  • RS0133864">4 Ob 68/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 68/25s
    nur: § 180 Abs 3 ABGB gilt auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt. (T1)
  • RS0133864">10 Ob 58/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 Ob 58/25i
    Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133864

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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