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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen die – im Verordnungsakt hinreichend dokumentierte – Untersagung von Veranstaltungen gemäß §13 COVID-19-SchutzmaßnahmenverordnungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des §13 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II 463/2020:Der Antrag behauptet die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des §13 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl römisch zwei 463/2020:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zu den gesetzlichen Anforderungen gemäß §15 Epidemiegesetz 1950 VfGH 1.10.2020, V428/2020; zu den Anforderungen an die Dokumentation von Verordnungen VfGH 24.6.2021, V592/2020 und V593/2020 sowie 6.10.2021, V86/2021; zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums VfSlg 20.397/2020) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zu den gesetzlichen Anforderungen gemäß §15 Epidemiegesetz 1950 VfGH 1.10.2020, V428/2020; zu den Anforderungen an die Dokumentation von Verordnungen VfGH 24.6.2021, V592/2020 und V593/2020 sowie 6.10.2021, V86/2021; zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums VfSlg 20.397/2020) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, VeranstaltungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V568.2020Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022