TE Vfgh Erkenntnis 2021/10/6 V86/2021

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
EMRK Art10
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art2
StGG Art5
StGG Art6
StGG Art17a
COVID-19-MaßnahmenG §1, §3, §4
EpidemieG 1950 §15
COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §12
COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 idF BGBl II 76/2021 §13
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung von Individualanträgen von Künstlern gegen ein Veranstaltungs- und Betretungsverbot für Kulturstätten gemäß der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Kunst; Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen der COVID-19-SchutzmaßnahmenV als Teil eines umfassenden Regelungskomplexes zur Verhinderung von Infektionen durch die Hintanhaltung von Menschenansammlungen; hinreichende Dokumentation der volatilen epidemiologischen Entwicklung; Verbot angesichts der umfassenden Coronamaßnahmen und der Auslastung der Gesundheitsinfrastruktur im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag der erst- und zweitantragstellenden, der viert- bis achtantragstellenden sowie der zehntantragstellenden Parteien wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag römisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien (ohne die Hervorhebungen im Original),

"[…] in §12 Abs1 die Wortfolge '- und Kultur' iVm §12 Abs3 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2. Novelle der Verordnung BGBl II Nr 94/2021; "[…] in §12 Abs1 die Wortfolge '- und Kultur' in Verbindung mit §12 Abs3 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021,, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2. Novelle der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 94 aus 2021,;

in eventu

[…] §12 Abs1 (gesamt) iVm §12 Abs3 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2. Novelle der Verordnung BGBl II Nr 94/2021; […] §12 Abs1 (gesamt) in Verbindung mit §12 Abs3 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021,, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2. Novelle der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 94 aus 2021,;

in eventu

[…] §12 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19- SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung BGBl II Nr 94/2021; […] §12 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19- SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021,, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 94 aus 2021,;

sowie

[…] in §13 Abs2 die Wortfolge 'kulturelle Veranstaltungen' der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung BGBl II Nr 94/2021; […] in §13 Abs2 die Wortfolge 'kulturelle Veranstaltungen' der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021,, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 94 aus 2021,;

in eventu

[…] §13 Abs1 (gesamt) iVm §13 Abs2, Wortfolge 'kulturelle Veranstaltungen', in eventu iVm §13 Abs2 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr58/2021, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung BGBl II Nr 94/2021; […] §13 Abs1 (gesamt) in Verbindung mit §13 Abs2, Wortfolge 'kulturelle Veranstaltungen', in eventu in Verbindung mit §13 Abs2 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr58 aus 2021,, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 94 aus 2021,;

in eventu

[…] §13 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19- SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung BGBl II Nr 94/2021; […] §13 (gesamt) der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19- SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021,, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die 2.Novelle der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 94 aus 2021,;

wegen Gesetz- und/oder Verfassungswidrigkeit auf[zu]heben."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I 12/2020, lauteten in der anzuwendenden Fassung BGBl I 33/2021 (§1 und §3 leg. cit.) bzw BGBl I 104/2020 (§4 leg cit) – auszugsweise – wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, lauteten in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2021, (§1 und §3 leg. cit.) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2020, (§4 leg cit) – auszugsweise – wie folgt:

"Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) – (4) […]

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

1. Abstandsregeln,

2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,

4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und

5. In Bezug auf Regelungen gemäß Abs5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion ist ein Nachweis nach §4 Abs18 des Epidemiegesetzes und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

(5a) […]

(5b) Durch Verordnung gemäß §3 Abs1 Z1 oder §4 Abs1 Z1 kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß §4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis gemäß §1 Abs5 Z5 vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber bzw Verpflichteten oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber bzw der Verpflichtete ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.

(5c) – (6) […]

(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,

2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,

3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,

4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und

5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.

(8) […]

[…]

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß §2 Abs3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs1 Z1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs1 Z2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen."

2. §15 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186, lautete in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 33/2021 – auszugsweise – wie folgt:2. §15 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186, lautete in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2021, – auszugsweise – wie folgt:

"Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach §4 Abs18 und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) – (9) […]"

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV) lauteten in der Stammfassung BGBl II 58/2021 (§12 leg. cit.) bzw idF BGBl II 76/2021 (§13 leg cit) bzw idF BGBl II 94/2021 (§16 leg cit) – auszugsweise – wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV) lauteten in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021, (§12 leg. cit.) bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2021, (§13 leg cit) bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 94 aus 2021, (§16 leg cit) – auszugsweise – wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Freizeit- und Kultureinrichtungen

§12. (1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs1 untersagt ist, sind insbesondere

1.     Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2.     Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl Nr 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3.     Tanzschulen,

4.     Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5.     Schaubergwerke,

6.     Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

7.     Indoorspielplätze,

8.     Paintballanlagen und

9.     Museumsbahnen,

nicht aber Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs1 untersagt ist, sind insbesondere:

1.     Theater,

2.     Konzertsäle und -arenen,

3.     Kinos,

4.     Varietees und

5.     Kabaretts,

nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Veranstaltungen

§13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs1 gilt nicht für

1.     unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2.     Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,,

3.     Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß §14,

4.     unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5.     unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6.     unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.     Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8.     Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9.     Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

10.    Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

11.    Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs3 Z1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1.     bei Veranstaltungen gemäß Abs3 Z1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie

2.     bei Veranstaltungen gemäß Abs3 Z10 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs3 Z1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt §5 Abs1 Z4 und 5 nicht.

(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs3 Z8 gelten §6 und §9 Abs3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1.     spezifische Hygienevorgaben,

2.     Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3.     Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

4.     Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,

5.     Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.

(7) Bei Zusammenkünften gemäß Abs3 Z9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(8) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs3 Z9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

[…]

Ausnahmen

§16. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1. für – mit Ausnahme von §6 Abs2, 4 Z1 und 5, §15, §16 Abs3, 6, 8 und 12 sowie §§17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung, 1. für – mit Ausnahme von §6 Abs2, 4 Z1 und 5, §15, §16 Abs3, 6, 8 und 12 sowie §§17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,

2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl I Nr 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen, 2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,

3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

4. für Veranstaltungen zur Religionsausübung.

(2) – (13) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Parteien bringen wie folgt vor:

1.1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1.1.1. Das Verbot kultureller Veranstaltungen sowie das Veranstaltungs- und Betretungsverbot für Kulturstätten betreffe die antragstellenden Parteien unmittelbar, da ihnen die Ausübung ihres künstlerischen Berufes und ihrer künstlerischen Tätigkeit bzw die Konsumation von Kunst und Kultur, die damit einhergehende Bildung und der Empfang von Meinungen verunmöglicht, jedenfalls aber erheblich erschwert werde. Die berufliche und künstlerische Tätigkeit sei massiv beschränkt und für einen wesentlichen Zeitraum eingestellt worden, die Normen seien für die antragstellenden Parteien daher tatsächlich wirksam geworden. Dadurch seien zahlreiche Auftritte bzw Veranstaltungen entfallen, staatliche Förderungs- und Unterstützungsleistungen seien unzureichend. Ein zumutbarer anderer Rechtsweg bestehe nicht.

Konkret seien zahlreiche Auftritte, Konzerte und Tourneen des Erstantragstellers, eines Satirikers, Autors und Kolumnisten, der Zweitantragstellerin, einer freiberuflichen Opernsängerin, die ua in der Wiener Staatsoper und im Wiener Musikverein auftrete, des Viertantragstellers, eines Musikers und Komponisten, der Fünftantragstellerin, einer Schauspielerin, Sängerin und Veranstalterin sowie des Sechstantragstellers, eines Schlagzeugers und Musik-Managers, entfallen.

Dem Drittantragsteller, einem Maler, sei es angesichts der Schließung von Museen und Kunstgalerien verunmöglicht, seine Werke an einem frei zugänglichen Ort für ein breites Publikum und die Allgemeinheit zu präsentieren.

Der Siebtantragsteller, ein freischaffender Regisseur und Theatermacher, bzw der Achtantragsteller, ein Regisseur und Intendant, hätten finanzielle Verluste auf Grund stornierter Regieverträge bzw abgesagter Kunstwochen und Festivals erlitten.

Die Neuntantragstellerin, eine Universitätsprofessorin für Europapolitik und Demokratieforschung, sei in ihrem Recht, Kunst und Kultur in

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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