RS Vfgh 2021/11/29 E2994/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines Staatsangehörigen von Syrien mangels Auseinandersetzung mit dem insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Fluchtvorbringen zur Zwangsrekrutierung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übersieht, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Kämpfer ausgesetzt sei, und unterlässt es in der Folge zur Gänze, sich mit diesem maßgeblichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Würdigung sonstiger Umstände kann eine Auseinandersetzung mit einem konkreten Fluchtvorbringen, wie der drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Kämpfer, nicht ersetzen oder überflüssig machen.

Indem das BVwG es somit unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kämpfer Feststellungen zu treffen und den so ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Das angefochtene Erkenntnis wird damit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist daher mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2994.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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