TE Vfgh Erkenntnis 2021/11/29 E2994/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines Staatsangehörigen von Syrien mangels Auseinandersetzung mit dem insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Fluchtvorbringen zur Zwangsrekrutierung

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden angehört und sich zum muslimischen Glauben bekennt. Am 27. Dezember 2019 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 30. November 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

2. Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 2. Juli 2021 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissenses betrachte, in Verbindung mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen könne zwar nicht anders als dahingehend beurteilt werden, dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstelle. Der Beschwerdeführer sei jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung näher darlegt, kein Wehrdienstverweigerer. Da der Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung glaubhaft machen habe können, sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ergeben hätten und der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person nicht vorgebracht habe, liege keine asylrelevante Bedrohungssituation vor.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ua die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der vorgebrachten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kämpfer in keiner Weise auseinandergesetzt habe.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Wie der Verfassungsgerichtshof weiter zu dem aus dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander folgenden Willkürverbot in Zusammenhalt mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen ausgesprochen hat, müssen die für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus ihrer Begründung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl jeweils mwN VfSlg 20.267/2018; VfGH 22.6.2021, E1690/2021).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt zunächst dar, weshalb es nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime auf Grund einer behaupteten Wehrdienstverweigerung ausgeht. Weiters führt es aus, dass sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ergeben hätten und der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person auch nicht vorgebracht habe.

Damit übersieht das Bundesverwaltungsgericht aber, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Kämpfer ausgesetzt sei, und unterlässt es daher in der Folge zur Gänze, sich mit diesem maßgeblichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Würdigung sonstiger Umstände kann eine Auseinandersetzung mit einem konkreten Fluchtvorbringen, wie der drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Kämpfer, nicht ersetzen oder überflüssig machen.

Indem das Bundesverwaltungsgericht es somit unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kämpfer Feststellungen zu treffen und den so ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt (vgl VfGH 22.6.2021, E1690/2021).

Das angefochtene Erkenntnis wird damit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist daher mit Willkür belastet (siehe nur VfSlg 20.267/2018).

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2994.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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