RS OGH 2021/11/23 4Ob149/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

JN §19

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Richter des Berufungssenats einen mit dem Anlassfall in Zusammenhang stehenden Vorprozess geführt hat, kann bei einer objektiven Betrachtung eine Befangenheit nicht stützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133863

Im RIS seit

21.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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