TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/4 LVwG-2021/36/3133-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.01.2022

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages vom 10.11.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2021,
Zl ***, über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2021, Rechnungsnummer: ***,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 03.09.2021, Rechnungsnummer: ***, aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2021, Rechnungsnummer: ***, der an die AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ergangen ist, wird ausdrücklich als „Nebengebührenbescheid“ bezeichnet und wird darin eingangs ausgeführt, dass nachstehende „Nebengebühren“ aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vorgeschrieben werden:

(Abbildung 1 im Originaldokument enthalten)

Dagegen wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 13.09.2021 erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass dem Bescheid keine Begründung zu entnehmen sei und sich der Spruch nicht nachvollziehen lasse und begründungslose Abgabenbescheide immer aufzuheben wären. Weiters wurde geltend gemacht, dass der Bescheid nichtig sei und die Abgaben nicht fällig und daher auch nicht zu bezahlen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2021, Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständlich bekämpfte Nebengebührenbescheid erlassen worden sei, da die bereits mit 15. August 2021 fällig gewordene Vorschreibung nicht beglichen worden sei. Mit dieser Vorschreibung sei auf Grundlage des Jahresverbrauchs aus dem Jahr 2020 (Wasser und Kanalgebühren abgerechnet nach tatsächlichem Verbrauch, gezählt mittels geeichter Wasserzähler der Gemeinde) der Hälfteverbrauch als Vorauszahlung für die Endabrechnung 2021 in Rechnung gestellt worden. Diese Vorausauszahlung werde bei der Jännervorschreibung 2022 als Guthaben wieder abgezogen. Die Vorschreibung dieser Abgaben sei fristgerecht und auf Grundlage der derzeit gültigen Wasser- und Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z erfolgt.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag vom 10.11.2021 ein.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde nach erfolgtem Mängelbehebungsauftrag vom 09.12.2021 die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Eingabe vom 27.12.2021 dahingehend verbessert, dass mit der gegenständlichen Beschwerde vom 10.11.2021 der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2021, Rechnungsnummer:***, bekämpft wird.

Weiters erging vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.12.2021 an die belangte Behörde ua der Auftrag zur Übermittlung des dem gegenständlichen bekämpften „Nebengebührenbescheid“ zu Grunde liegenden Abgabenbescheides und wurde um Mitteilung dazu ersucht, welche Nebengebühren mit dem bekämpften Bescheid konkret vorgeschrieben wurden und warum bei der Bezeichnung der einzelnen Abgaben jeweils Mahnung angegeben ist.

Mit Eingabe vom 10.12.2021 brachte die belangte Behörde den Abgabenbescheid vom 14.07.2021, Rechnungsnummer: ***, ein, mit dem der Beschwerdeführerin Wassergebühren, Kanalgebühren und Zählergebühren in der Höhe von insgesamt
Euro 3.044,03 wie folgt vorgeschrieben wurden:

(Abbildung 2 im Originaldokument enthalten)

Weiters teilte die belangte Behörde in dieser Eingabe vom 10.12.2021 ua zusammengefasst mit, dass bei der „Julivorschreibung“ von der Wasser- und Kanalgebühr jeweils die Hälfte des Vorjahresverbrauches als Akontozahlung in Rechnung gestellt werde. Diese Akontozahlung werde mit der Endabrechnung, welche im Jänner 2022 erstellt werde, gegenverrechnet. Da der Kunde die vorliegende Vorschreibung zum Fälligkeitstermin 15.08.2021 nicht bezahlt habe, sei mit 03.09.2021 ein Nebengebührenbescheid erstellt wurden. Im gegenständlichen Fall sei jedoch eine „Gratismahnung“ erstellt worden. Dies bedeutet, dass der Kunde eine Zahlungsaufforderung gestützt auf die offene Forderung vom 14.07.2021 erhalten habe, mit diesem Nebengebührenbescheid jedoch keine Mahngebühren und Säumniszuschläge (Nebengebühren) verrechnet worden seien.

Weiters wurde mitgeteilt, dass der Buchungstext „1. Mahnung“ und in weiterer Folge „letzter Mahnung“ vom Buchhaltungsprogramm vorgegeben werde. Diese Bezeichnungen ließen jedoch keinen Rückschluss darauf zu, in welcher Mahnstufe sich die offene Forderung befinde. Im Falle einer „Mahnung“ würden die hoheitlichen Abgaben mittels Nebengebührenbescheid eingemahnt werden.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie den vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der belangten Abgabenbehörde ergänzend eingeholten Unterlagen und Mitteilungen und der von der Beschwerdeführerin erfolgten Verbesserung der gegenständlichen Beschwerde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt worden ist.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der hier maßgeblichen Fassung
BGBl Nr 140/2021:

„§ 93

(…)

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)

eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)

eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(…)

§ 227

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(…)

§ 227a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.

Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

2.

Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

§ 217

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(…)

§ 217a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.

§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,

2.

Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3.

abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“

IV.      Erwägungen:

1.       Soweit im gegenständlich bekämpften „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2021, Rechnungsnummer: ***, bei der Bezeichnung der einzelnen Abgaben jeweils auch „1. Mahnung“ angeführt ist, ist dazu zunächst grundsätzlich anzumerken, dass eine Mahnung gemäß § 227 Abs 1 BAO durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen wird und nicht mittels Bescheid erfolgt
(vgl VwGH 09.06.1989, 89/17/0006; ua).

2.       Wie in § 227 Abs 1 BAO ausdrücklich normiert, können grundsätzlich nur vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten eingemahnt und dafür eine Mahngebühr vorgeschrieben werden.

Säumniszuschläge nach § 217 bzw § 217a BAO sind gemäß diesen Bestimmungen nur dann zu leisten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

3.       In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2021, Zl ***, wurde ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständlich bekämpfte Nebengebührenbescheid erlassen worden sei, da die bereits mit 15.08.2021 fällig gewordene Vorschreibung nicht beglichen worden sei. Mit dieser Vorschreibung sei auf Grundlage des Jahresverbrauchs aus dem Jahr 2020 (Wasser und Kanalgebühren abgerechnet nach tatsächlichem Verbrauch, gezählt mittels geeichter Wasserzähler der Gemeinde) der Hälfteverbrauch als Vorauszahlung für die Endabrechnung 2021 in Rechnung gestellt worden. Diese Vorausauszahlung werde bei der Jännervorschreibung 2022 als Guthaben wieder abgezogen. Die Vorschreibung dieser Abgaben sei fristgerecht und auf Grundlage der derzeit gültigen Wasser- und Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z erfolgt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde ergänzend der, wie von ihr ausgeführt, dem gegenständlichen „Nebengebührenbescheid“, zu Grunde liegende Abgabenbescheid vom 14.07.2021, Rechnungsnummer ***, eingeholt.

Daraus ergibt sich, dass damit – wie vorstehend im Detail angeführt - der Beschwerdeführerin Wassergebühren, Kanalgebühren und Zählergebühren in der Höhe von insgesamt
Euro 3.044,03 zur Zahlung bis spätestens 15.08.2021 vorgeschrieben wurden.

Dass dieser Abgabenbescheid vom 14.07.2021, Rechnungsnummer ***, gegenüber der Beschwerdeführerin gar nicht erlassen worden sei, wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde konkret vorgebracht.

Mit dem gegenständlich bekämpften „Nebengebührenbescheid“ vom 03.09.2021, Rechnungsnummer:***, wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nunmehr wiederum sämtliche dieser Abgaben wie im Abgabenbescheid vom 14.07.2021, Rechnungsnummer ***, enthalten, nochmals vorgeschrieben.

4.       Zusammengefasst hat sich sohin im gegenständlichen Fall ergeben, dass mit dem gegenständlich bekämpften „Nebengebührenbescheid“ gar keine Nebengebühren vorgeschrieben wurden, sondern damit ausschließlich die mit Abgabenbescheid vom 14.07.2021, Rechnungsnummer ***, bereits vorgeschriebenen Wassergebühren, Kanalgebühren und Zählergebühren in der Höhe von insgesamt Euro 3.044,03 nochmals vorgeschrieben wurden.

5.       Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Grundsatz „ne bis in idem“ von den Abgabenbehörden – im Übrigen nicht erst nach Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung - zu beachten, sondern ist die Abgabenbehörde selbst im Falle einer im Rechtsbestand befindlichen Abgabenvorschreibung auch bereits vor deren formellen Rechtskraft gehindert, für denselben Tatbestand (zB für denselben Zeitraum) eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen (vgl VwGH 21.12.2012, 2008/17/0010; VwGH 22.02.2006, 2004/17/0028; ua).

6.       Da auch im Abgabeverfahren in derselben Sache nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nur einmal abzusprechen ist, war es der belangten Behörde daher aus diesem Grund verwehrt, die bereits mit Abgabenbescheid vom 14.07.2021, Rechnungsnummer ***, vorgeschriebenen Wassergebühren, Kanalgebühren und Zählergebühren in der Höhe von insgesamt Euro 3.044,03 der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid nochmals vorzuschreiben (vgl VwGH 22.02.2006, 2004/17/0028; uva).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 18.05.2020, Zl Ra 2019/16/0201; uva).

7.       Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird daher lediglich noch der Vollständigkeit halber Folgendes grundsätzlich angemerkt:

Gemäß § 93 Abs 2 lit a BAO hat ein Bescheid ua auch eine entsprechende Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.

Eine fehlende oder mangelhafte Begründung stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.

Wie der VwGH allerdings in ständiger Rechtsprechung ausführt, können Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich saniert werden (vgl Ritz, BAO6, § 93, Rz 16).

Bei Vorliegen der essentiellen Bescheidmerkmale (zB Spruch, Bezeichnung der Behörde usw), steht eine fehlende oder mangelhafte Begründung auch der Annahme der Bescheidqualität einer Erledigung nicht entgegen (vgl VwGH 17.08.1998, Zl 97/17/0401; ua; Ritz, BAO6, § 93, Rz 10 ff).

8.       Abschließend ist noch auszuführen, dass vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht weiter zu prüfen war, ob und gegebenenfalls für welche und in welchen Umfang hinsichtlich der im Abgabenbescheid vom 14.07.2021, Rechnungsnummer ***, vorgeschrieben Wassergebühren, Kanalgebühren und Zählergebühren in der Höhe von insgesamt Euro 3.044,03 die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Nebengebühren allenfalls gegeben gewesen wären oder nicht, da mit dem gegenständlich bekämpften und ausdrücklich als „Nebengebührenbescheid“ bezeichneten Bescheid tatsächlich jedoch gar keine Nebengebühren vorgeschrieben wurden, was im Übrigen von der belangten Behörde auch in ihrer Eingabe vom 10.12.2021 bestätigt wurde.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Nebengebühren
Abgaben
Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.36.3133.5

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten