TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/1 LVwG-2021/14/1259-5

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Entscheidungsdatum

01.02.2022

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FWAG Tir §1
FWAG Tir §2
FWAG Tir §3
FWAG Tir §4
BAO §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, CC, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 27.1.2021, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.1.2022,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Bürgermeister der Gemeinde Y die Freizeitwohnsitzabgabe für die Liegenschaft Adresse 2 auf Basis einer Nutzfläche von 198 m2 für das Jahr 2020 mit € 1.197,50 fest.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 2.2.2021 brachte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie sei eine nach deutschem und kirchlichem Recht errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie sei Trägerin der rechtlichen Beziehungen der DD und verfolge steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §§ 51-54 der deutschen Abgabenordnung, welche sich inhaltlich §§ 34-38 der österreichischen Bundesabgabenordnung deckten. Dazu würden neben kirchlichen und mildtätigen Zwecken auch die Förderung der Religion sowie Jugendhilfe (Kinder- und Jugendarbeit) gehören. Insoweit würden steuerbegünstigte und (auch) gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Beschwerdeführerin in Deutschland entspreche der in Österreich üblichen Bezeichnung der „Pfarrpfründe“. Die Beschwerdeführerin sei demnach auch in Österreich steuerbegünstigt. Die Almhütte Adresse 2 diene als Einrichtung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit zur Förderung der religiösen und sozialen Persönlichkeitsentwicklung. Sie werde auch zur naturkundlichen Ausbildung genutzt und aufgrund der Zielsetzungen (Schulungs- und Ausbildungseinrichtungen der Beschwerdeführerin, Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie temporäre Nutzung als Begegnungsstätte kirchlicher Gruppen) in den Sommermonaten betrieben. Als solche Einrichtung sei sie von der Freizeitwohnsitzabgabe gemäß § 2 Abs 1 lit b TFWAG befreit. Somit sei die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe unzulässig und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin verweist die belangte Behörde – abermals zusammengefasst – auf eine Stellungnahme der Abteilung Gemeinden des Amtes der Tiroler Landesregierung, wonach es für den Begriff der Kur- und Erholungsheime im Sinne des § 2 Abs 1 lit b TFWAG keine Rechtsprechung gebe. Gedacht sei wohl vor allem an Gewerkschaften, die Bediensteten ein Erholungsheim zur Verfügung stellen würden. Unter Berücksichtigung der Verwendung des Freizeitwohnsitzes durch die Beschwerdeführerin unter anderem als Schulungs- und Ausbildungseinrichtung, falle der gegenständliche Freizeitwohnsitz nach Ansicht der Abteilungen Gemeinden des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht unter den Befreiungstatbestand des § 2 TFWAG. Auch sehe das TFWAG keine Befreiung für Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmaßen, die der Förderung mildtätiger, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke dienen, vor. Gestützt auf diese Rechtsauskunft sei daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Vorlageantrag vom 13.4.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Es könne – wiederum zusammengefasst – für die Abgabepflicht nicht darauf ankommen, ob eine Freizeiteinrichtung durch eine Gewerkschaft betrieben werde (dann soll es abgabenfrei sein) oder mit der gleichen Zielrichtung eine ebenfalls nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Pfarrkirchenstiftung (die dann abgabepflichtig sein solle). Dabei sei in der Beschwerdevorentscheidung § 34 Abs 1 BAO zu eng ausgelegt worden. Die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit sei ebenso eine gemeinnützige Tätigkeit wie die Durchführung von Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne von § 34 Abs 2 BAO. Damit nehme die Beschwerdeführerin sowohl eine kirchliche als auch mit der hier konkret betroffenen Einrichtung in X eine gemeinnützige Betätigung vor. Diese sei von der Abgabenpflicht ausgenommen. Hilfsweise und für den Fall, dass eine Abgabepflicht entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung rechtmäßig sein sollte, wird ergänzend beantragt, die Einstufung des Objekts Adresse 2 neu festzulegen, insoweit die Änderung des Objekts vom Gebietsabschnitt eins (gesamter Siedlungsbereich) auf Gebietsabschnitt zwei (gesamtes Almgebiet/Almhütten) vorzunehmen. Das Objekt liege auf dem Weidegebiet der Eigentümergemeinschafts EE, vertreten durch Obmann FF. In jedem Jahr finde in den Sommermonaten Weidebetrieb für Rinder und Pferde statt. Zwischen Vermieter und Mieter sei der Weidebetrieb vereinbart, die damit verbundenen Vorsichtsmaßnahmen und Haftungsübernahmen seien kommuniziert. Der nächstgelegene Siedlungsbereich (Dorf X) sei fußläufig ca 20 Minuten entfernt. Das Objekt sei nicht an die Infrastruktur des Siedlungsbereichs angeschlossen. So gebe es keine Infrastruktur (Strom-, Wasser-, Abwasserversorgung) und keine öffentliche Anbindung (Weg, Straße, Kommunikation, Telefon). Die Almhütte sei in den Wintermonaten über Forststraßen oder sonstige Wege nicht erreichbar. Die Raumausstattung entspreche einer Almhütte und sei nicht zum längeren Wohnaufenthalt geeignet (zB kein Strom, keine Bäder, keine Möbel, keine Schlafzimmer). Somit wird eine Neubewertung des Objekts Adresse 2 als Almhütte und Anpassung der gegebenenfalls festzusetzenden Abgabenhöhe beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 19.1.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der GG als Beschwerdeführervertreter und Bürgermeister JJ (belangte Behörde) erschienen.

II.      Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin benützt seit 1968 das gegenständliche Objekt Adresse 2 in **** Y. Dazu wurden verschiedene Miet- und Pachtverträge abgeschlossen. Seit 30.6.2006 besteht der aktuell gültige Mietvertrag.

Mit Bescheid vom 14.11.1995, ***, stellte die belangte Behörde fest, dass dieses Objekt weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Gemäß der Begründung ist dieses zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses geeignet.

Die Beschwerdeführerin ist eine nach deutschem und kirchlichem Recht errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts und Rechtsträgerin der DD in Z.

Das gegenständliche Objekt dient der Beschwerdeführerin als Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit. Die DD verfügt über 20 bis 30 Jugendgruppen, im Alter zwischen sechs und 18, 19 Jahren. Ein Besuch des gegenständlichen Objekts erfolgt grundsätzlich an den Wochenenden von Freitag bis Sonntag. Dabei verrichten Kinder gemeinschaftliche Tätigkeiten und lernen Verantwortung zu übernehmen. So muss zB das Wochenende geplant, eingekauft, gekocht und abgewaschen werden. Es soll dadurch das Zusammengehörigkeitsgefühl in einer Gruppe – so gut wie möglich ohne äußere Einflussmöglichkeiten wie Handy, Internet, Fernsehen – gestärkt werden. Auch werden Wochenenden für verhaltensauffällige Kinder durchgeführt. Aufenthaltsabgaben wurden bisher nicht entrichtet.

Das Objekt verfügt über 198 m2 Nutzfläche. Im Erdgeschoß befindet sich eine Stube, eine Küche, eine Werkstatt und ein Abstellraum. Im Obergeschoss liegen vier Schlafräume. Auf Matratzen bieten sich Schlafplätze für ca 25 bis 30 Personen. Das Haus verfügt über einen holzbefeuerten Kochherd, einen Kachelofen als Wärmespender, fließendes Wasser aus einer eigenen Quellfassung und eine Toilette mit Sickergrube und Dreikammerkläranlage.

Das Objekt liegt auf dem Weidegebiet der Eigentümergemeinschaft „EE“ ca einen Kilometer außerhalb des Siedlungsgebiets des Dorfs X und ist über eine Forststraße. Im Sommer findet ein Weidebetrieb für Rinder und Pferde statt.

Im Freizeitwohnsitzverzeichnis scheinen für die Gemeinde Y 320 Freizeitwohnsitze auf, was bei einer Gesamtzahl von 1.499 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 21,3 % entspricht.

III.     Beweiswürdigung

Die Feststellungen der Benützung des gegenständlichen Objekts durch die Beschwerdeführerin, das Mietverhältnis sowie Einrichtung und Raumaufteilung gehen zum einen die Angaben in der Beschwerde bzw im Vorlageantrag, zum anderen auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurück. Gleiches gilt für die Feststellungen hinsichtlich der Eigenschaft der Beschwerdeführerin selbst.

Den Bescheid vom 14.11.1995 legte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor.

Die Nutzfläche geht auf die Angaben des Grundstückseigentümers in der „Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe“ vom 5.5.2020 zurück. Zwar zog der Beschwerdeführervertreter diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Zweifel. Aufgrund der augenscheinlichen – auf den vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Lichtbildern ersichtlichen – Größe des Objekts verbunden mit den Angaben über die Raumaufteilung des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, erscheint dieser Wert als glaubwürdig. Abschließend beträgt die Spanne für die gegenständliche Kategorie von 150 m² bis 200 m². Es erübrigt sich somit eine detailgenaue gutachterliche Feststellung. Aufgrund der obigen Argumente erscheint es lebensfern, dass die Nutzfläche unter 150 m² liegt.

Die Lage ist in allgemein zugänglichen Straßenkarten ersichtlich. Die Aufstellung der Freizeitwohnsitze aller Tiroler Gemeinden findet sich auf der Homepage des Landes Tirol (www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) frei zugänglich.

Die Nicht-Bezahlung der Aufenthaltsabgabe bestätigten sowohl der Beschwerdeführervertreter als auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

IV.      Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2019/103

§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl 2019/79 idF 2021/115)

§ 1 Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2 Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:

a)   Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1.   Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2.   gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3.   die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)   Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)   Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)   Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

§ 3 Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a)   bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,

b)   von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,

c)   von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,

d)   von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,

e)   von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,

f)   von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,

g)   von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

§ 5 Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a)   bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b)   bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

§ 6 Abgabenerklärung und Auskunftspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

§ 7 Eigener Wirkungsbereich

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:

a)   Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)   Bankverbindungen,

c)   grundstücks- und gebäudebezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)   bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)   bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt werden.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 31.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGB1. Nr. 79/2019 wird verordnet: 

§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe

(1)  Die Gemeinde Y legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für nachstehende Teile des Gemeindegebietes

Gemeindegebiet

W

V

U

T

S

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit € 205,00,

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit € 410,00,

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit € 597,50,

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit € 855,00,

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit€ 1.197,50,

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit € 1.540,00,

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit € 1.880,00

fest.

(2)  Die Gemeinde Y legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für nachstehende Teile des Gemeindegebietes

Gemeindegebiet

Almen (R)

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit € 135,00,

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit € 270,00,

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit € 392,50,

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit € 565,00,

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit € 792,50,

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit € 1.020,00,

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit € 1.240,00

fest.

V.       Erwägungen

A.       Entstehen des Abgabenanspruchs

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften entsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFWAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Das TFWAG trat mit 1.1.2020 in Kraft. Somit entstand an diesem Tag der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch.

B.       Abgabenschuldner

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 TFWAG; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551). Wird jedoch ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes gemäß § 3 Abs 3 TFWAG Abgabenschuldner. In solchen Fällen haftet der Eigentümer bzw Bauberechtigte neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren Mieterin des gegenständlichen Objekts und somit gemäß § 3 Abs 3 TFWAG Abgabenschuldnerin.

C.       Freizeitwohnsitzabgabe

1.       Allgemeines

Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (LGBl 2019/79) trat am 1.1.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei ist – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1). Diese Abgaben finden – so die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – ihre Rechtfertigung darin, dass Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (VfSlg 18.792/2009 mwN).

2.       Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFWAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).

Beim gegenständlichen Objekt handelt sich um einen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG. Erstens ist dieser in das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Zweitens hat niemand in diesem Objekt seinen Hauptwohnsitz. Drittens nutzt die Beschwerdeführerin dieses Objekt für Kinder- und Jugendlager an den Wochenenden. In Zusammenschau dieser Argumente liegt ein Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG vor.

Freilich kommen Objekte, die an sich aufgrund ihrer geringen Größe, Ausstattung oder minimalen Einrichtung für Wohnzwecke an sich nicht eignen, als Freizeitwohnsitze nicht in Betracht, wie zB Jagd- und Fischereihütten, kleine Schrebergartenhäuschen oder Kochhütten (ErlRV 167/19, 2, 3). Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass das Objekt über keinen Stromanschluss verfügt sowie in den Wintermonaten nicht oder nur erschwert bewohnt werden kann. Auf insgesamt 198 m2 verteilt befindet sich im Erdgeschoß eine Stube, eine Küche, eine Werkstatt und ein Abstellraum, im Obergeschoss vier Schlafräume. Auf Matratzen bieten sich Schlafplätze für ca 25 bis 30 Personen. Das Haus verfügt über einen holzbefeuerten Kochherd, einen Kachelofen als Wärmespender, fließendes Wasser aus einer eigenen Quellfassung und eine Toilette mit Sickergrube und Dreikammerkläranlage. Somit liegen Ausstattung und Einrichtung vor, die auch mehrtägige Aufenthalte ermöglichen. Das gegenständliche Objekt eignet sich somit für – wenn auch spartanische – Wohnzwecke.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 2 Abs 1 lit b TFWAG. Demnach gelten Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden, nicht als Freizeitwohnsitz. Es kann für den gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Objekt als „Kur- und Erholungsheim“ einzuordnen ist. Relevant ist die Eigenschaft als Erhalter. § 2 Abs 1 lit b TFWAG nimmt öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als Erhalter von Kur- und Erholungsheimen aus, nicht jedoch kirchliche Einrichtungen. Gemeinnützig sind gemäß § 35 Abs 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Demgegenüber sind kirchlich gemäß § 38 Abs 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b TFWAG, sondern um eine kirchliche Einrichtung (zu juristischen Personen kanonischen Rechts VfGH 10.3.2021, E 3351/2020). Auch wenn die Beschwerdeführerin dort Kinder- und Jugendlager abhält, ohne auf die konfessionelle Zuordnung der Teilnehmer abzustellen, wird sie dadurch nicht zu einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs 1 lit b TFWAG. Vielmehr bleibt diese eine kirchliche Einrichtung, die nicht unter diese Ausnahmebestimmung fällt.

Somit ging die belangte Behörde zulässigerweise von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG aus.

3.       Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe

§ 1 Abs 3 TFWAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche zwischen 150 m² und 200 m² zwischen € 590 und € 1.400. § 4 Abs 3 zweiter Satz TFWAG fordert bei der Festlegung der Abgabe die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze. Die Abgabe kann – so § 4 Abs 3 dritter Satz TFWAG – für bestimmte Teile des Gemeindesgebiets in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

Im Freizeitwohnsitzverzeichnis scheinen für die Gemeinde Y 320 Freizeitwohnsitze auf, was bei einer Gesamtzahl von 1499 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 21,3 % entspricht.

Die Verordnung des Gemeinderats von Y vom 31.10.2019 unterscheidet grundsätzlich zwischen Siedlungsgebiet und Almengebiet und legt dabei unterschiedliche Höhen fest. Dabei fällt in die Kategorie § 1 Abs 1 unter anderem „S“. § 1 Abs 2 zählt in der Kategorie „Almen“ namentlich 34 Almen auf, darin ist das gegenständliche Objekt Adresse 2 nicht angeführt. Dieses fällt somit unzweifelhaft unter die Kategorie gemäß § 1 Abs 1, wobei für 150 m² bis 200 m² Nutzfläche eine Gebühr von € 1.197,50 festgeschrieben ist. Somit ordnete die belangte Behörde das gegenständliche Objekt zutreffend ein.

Vor diesem Hintergrund der Abstufung der Gebühr zwischen Siedlungsgebiet und Almengebiet entstanden für das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Gesetzmäßigkeit der Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe keine Bedenken. Der Gemeinderat der Gemeinde Y übte das vom Gesetzgeber vorgesehene Ermessen unter Beachtung der vorgeschriebenen Kriterien aus.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe ist somit zu Recht erfolgt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA

(Richter)

Schlagworte

Freizeitwohnsitz;
kirchliche Einrichtung;
Kur- und Erholungsheime

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.14.1259.5

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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