TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/19 LVwG 43.19-3139/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs2 Z9
GewO 1994 §81 Abs2 Z9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Dr. B C, C D Rechtsanwälte, O, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.09.2021, GZ: BHGU-186073/2021-7,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Der bekämpfte Bescheid wird

b e h o b e n

und die Anzeige der A GmbH, gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO, betreffend die Änderung der Betriebsanlage am Standort L, durch Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage (ca. 200 kWp) auf dem Dach der Halle auf Gst.Nr. ****, KG ****, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen:

§ 81 Abs 2 Z 9 Gewerbeordnung 1994 idgF

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Die A GmbH betreibt auf dem Standort L, TStraße, eine gewerbliche Betriebsanlage, genehmigt und geändert durch eine Vielzahl von Bescheiden der belangten Behörde.

Am 20.05.2021 hat die belangte Behörde über das Ansuchen der A GmbH um baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines bestehenden Gebäudes (Montagehalle), eine Verhandlung durchgeführt (GZ: BHGU-23832/2021). Im Zuge dieser Verhandlung hat der Vertreter der A GmbH in gewerberechtlicher Hinsicht die Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach der Halle, auf Gst.Nr. ****, der KG ****, gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 angezeigt.

Im Rahmen dieser Verhandlung hat der beigezogene schalltechnische Amtssachverständige unter anderem auch ausgeführt, dass beim gegenständlichen Projekt ausschließlich die Emissionen der Wechselrichter schalltechnisch relevant sind und folglich der geringen Emissionen sowie der abschirmenden Wirkung des Hallenvorsprunges, keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse, die durch die südwestlich verlaufende Autobahn an der Grundgrenze geprägt sind, sowie auch bei der nächsten Wohnnachbarschaft gegeben ist. Das Projekt wurde in gewerberechtlicher Sicht als immissionsneutral gewertet.

Der elektrotechnische Amtssachverständige führte verfahrenswesentlich aus, dass zur Beurteilung der Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen die ÖVE-Richtlinie R11-3 heranzuziehen ist und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine unzumutbare Belästigung im Sinne dieser Richtlinie in Form einer Blendwirkung (gerichtete Reflexion – Einfallswinkel ist gleich Austrittswinkel), ausgehend von der geplanten PV-Anlage aufgrund der Anlagenkonfiguration für die Nachbarschaft nicht zu erwarten. Auch ist für die Verkehrsteilnehmer auf den umliegenden Straßen mit keiner unzulässigen Blendwirkung im Sinne der Richtlinie zu rechnen.

Der beigezogene bau- und brandschutztechnische Amtssachverständige führte aus, dass aus bautechnischer Sicht „vorbehaltlich der noch nachzureichenden Unterlagen“ festgestellt werden kann, dass bei Errichtung und Betrieb der Änderung der Betriebsanlage der Interessensschutz des in § 74 Abs 2 GewO angeführten Personenkreises hinreichend gegeben ist und nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass bei der Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren berücksichtigenden Gefährdungen für Personen vermieden werden. Den Vorgaben der ArbeitnehmerInnen-Schutzvorschriften ist durch das antragsgegenständliche Projekt im Wesentlichen Rechnung getragen.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde betreffend die Anzeige der A GmbH auf Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage auf dem Dach der Halle auf Gst.Nr. ****, der KG ****, gemäß § 81 Abs 2 Z 7 und Abs 3 der GewO festgestellt, dass die Voraussetzung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO nicht erfüllt seien und hat die Errichtung dieser PV-Anlage untersagt. Diese Entscheidung wurde wesentlich damit begründet, dass eine Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen bei Umsetzung des Projektes habe nicht ausgeschlossen werden können; dies ergebe sich aus den plausiblen Stellungnahmen der bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen, die zum Schluss komme, dass sich aus statischer Sicht eine Verschlechterung ergebe und die projektierte nachträgliche Montage einer PV-Anlage auf das Dach eines Bestandsgebäudes, „das Ausmaß der geringfügigen Auswirkungen überschreite“. Eine ausreichende Tragfähigkeit des Bestandsgebäudes bei Umsetzung des Projektes sei damit nicht nachgewiesen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 7 GewO seien somit nicht erfüllt. In der Begründung wurde das vom bau- und brandschutztechnischen Sachverständigen in der Verhandlung abgegebene Gutachten aus gewerberechtlicher Sicht wiedergegeben sowie Befund und Gutachten zu einer von der Genehmigungswerberin vorgelegten Stellungnahme, der Dipl. Ing. E GmbH, vom 21.05.2021.

3. Die A GmbH hat rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und beantragt, gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Errichtung und der Betrieb einer PV-Anlage auf dem Dach der Halle auf Gst.Nr. ****, der KG ****, bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen – wenn möglich zusammen mit der in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2021, zu GZ: BHGU-2383/2021-43.

In der Begründung wurde gerügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Amtssachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Statik einzuholen. Hätte sie dies getan, wäre sie zu einem Ergebnis gekommen, dass das bestehende Sicherheitsniveau der betroffenen Bauteile durch die Anbringung einer beabsichtigten PV-Anlage nicht verschlechtert werde, jedenfalls aber keine Verschlechterung von mehr als 3% eintrete. Demzufolge könne auch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen ausgeschlossen werden, dies werde auch von DI E bestätigt, der die Gewährleistung einer ausreichenden Tragfähigkeit und Gebrauchsfähigkeit der Stahlkonstruktion der Montagehalle errechnet habe. In Anbetracht dessen hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Voraussetzung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO erfüllt seien und hätte sie der Beschwerdeführerin die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage auf dem Dach der Halle auf dem Gst.Nr. ****, KG ****, nicht untersagen dürfen.

4. Über Anfragen des Landesverwaltungsgerichtes teilte die A GmbH mit, dass es sich bei der Montagehalle, auf welcher die PV-Anlage errichtet werden solle, um einen Werkstattbereich/Lagerbereich bzw. ein Ersatzteillager handelt und sich dort nur Mitarbeiter des Unternehmens aufhalten, jedoch keine Kunden, Lieferanten oder betriebsfremde Personen. Diese Mitteilung wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt und sind im Ergebnis nicht strittig.

Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 81 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idF BGBl. I 96/2017:

„(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß
§ 79 Abs. 1 oder § 79b,

3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 380/1988,

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.“

§ 345 Abs 5 und Abs 6 Gewerbeordnung 1994, idF BGBl. I 96/2017:

„(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“

Rechtliche Erwägungen:

Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag bzw. das Anbringen festgelegt, was Gegenstand des Verfahrens ist, dies bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller. Im vorliegenden Fall ist dieses Anbringen die Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs 3 iVm Abs 2 Z 7 GewO 1994. Die Behörde hat daher das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Anzeigeverfahren zu erledigen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dies durch Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 7 GewO nicht vorlägen getan, und die Errichtung und den Betrieb der angezeigten PV Anlage untersagt.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keine Änderung einer Betriebsanlage vor, die in einem Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO zur Kenntnis zu nehmen oder zu untersagen wäre. Die angezeigten Änderungen sind nämlich solche, die unter die Ausnahmebestimmung der § 1 Abs 2 Z 9 GewO zu subsumieren sind, weshalb die Anzeige der A GmbH gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO zurückzuweisen ist.

Zum Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2001/04/0047 festgehalten, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht davon abhängt, ob eine Beeinträchtigung der sonstigen gemäß § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Schutzbereiche ausgeschlossen werden kann. Im Erkenntnis Zahl: Ro 2015/04/002 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass auch bei Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handelt, die dem Grunde nach geeignet ist, die durch § 74 Abs 2 GewO geschützte Interessen zu berühren; Änderungen die nicht geeignet sind in § 74 Abs 2 GewO umschriebene Interessen zu beeinträchtigen, sind bereits nach der allgemeinen Regel des § 81 Abs 1 GewO nicht genehmigungspflichtig und können daher auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs 2 GewO und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO fallen. Emissionsneutralität ist nicht gleichzusetzen mit der bloßen Möglichkeit der Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen bzw. mit der Eignung diese Interessen zu berühren. Vielmehr ist der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Die belangte Behörde begründet die Versagung der gemäß § 81 Abs 2 Z 7 angezeigten Maßnahmen damit, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen nicht ausgeschlossen werden könne, da sich aus statischer Sicht eine Verschlechterung durch die projektierte nachträgliche Montage der PV-Anlage ergebe, die das Ausmaß einer geringfügigen Auswirkung überschreite. Schutzsubjekte nach § 74 Abs 2 GewO sind der Gewerbetreibende selbst, die Nachbarn und Kunden. Eine Gesundheits- oder Lebensgefahr einer juristischen Person, wie der Anzeigenerstatterin, ist schon begrifflich nicht möglich und da sich in der Halle, auf deren Dach die projektierte PV-Anlage errichtet werden solle, keine Nachbarn und keine Kunden aufhalten, kommt es zu keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung der nach § 74 Abs 2 Z 1 GewO zu schützenden Person; der Schutz der Arbeitnehmer ist von dieser Bestimmung nicht umfasst. Von der projektierten Anlage ausgehenden Emissionen ergeben sich, wie im Verfahren vor der belangten Behörde bereits gutachtlich festgestellt, durch mögliche Blendwirkungen, wobei eine unzumutbare Belästigung im Sinne der für die Beurteilung heranzuziehenden ÖVE-Richtlinie R11-3 nicht zu erwarten sind, und zwar sowohl für die Nachbarn, als auch für Verkehrsteilnehmer, sowie durch mögliche Lärmbeeinträchtigungen, ausgehend von den Wechselrichtern, wobei hier der schalltechnische Amtssachverständige ausführt, dass diese derart gering sind, und vom Hallenvorsprung abgeschirmt werden, dass sie als immissionsneutral anzusehen sind. Es gibt keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse an der Grundgrenze und bei den nächsten Wohnnachbarn. Die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO werden daher nicht schlechter gestellt.

Im Ergebnis liegen daher die Voraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO vor. Da durch die Gewerberechtsnovelle, BGBl. I 96/2017, die maßgebenden Bestimmungen der § 81 GewO und § 345 GewO dahingehend geändert wurden, dass hinsichtlich der genehmigungsfreien Änderungen nach der Z 9 (u.a.) die Anzeigepflicht entfallen ist, bedarf es für die von der Beschwerdeführerin angezeigte und geplante Änderung der Betriebsanlage nicht einmal einer Anzeige.

Es war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO erstattete Anzeige zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsanlage, Photovoltaik, Voraussetzungen, Anzeige, Beeinträchtigung, Änderung, Emissionsneutralität, Gefährdung von Schutzinteressen, Auswirkungen, Emissionsverhalten der Anlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.43.19.3139.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten