TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 96/07/0108

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art12 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. März 1996, Zl. LAS-470/12-85, betreffend Zusammenlegung Polling, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren P. erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 2. Februar 1995 den Zusammenlegungsplan.

Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, die Zufahrt zu seinem Grundstück sei "abnormal schlecht" und ein weiteres Grundstück sei teilweise uneben und schlecht zu bearbeiten.

Anläßlich eines am 4. Oktober 1995 von der belangten Behörde durchgeführten Ortsaugenscheines brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch M.H., weitere Einwendungen gegen den Zusammenlegungsplan vor.

Nach Einholung eines Gutachtens ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 1996 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung wird zu der vom Beschwerdeführer behaupteten ungünstigen Ausformung des Abfindungsgrundstückes Nr. 1552 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

sechs Grundstücke im alten Stand in das Zusammenlegungsverfahren P. eingebracht. Diese 6 Grundstücke seien in vier Bewirtschaftungskomplexen zusammengefaßt gewesen, nämlich zum einen die Grundstücke Nr. 251 und 252, sodann Grundstück Nr. 234, weiters die Grundstücke Nr. 235 und 236, sowie schließlich Grundstück Nr. 211. Alle 6 Grundstücke hätten sich in dem als ein Dreieck zu beschreibenden Bereich zwischen dem Grundstück Nr. 1382 (Weg), dem Weggrundstück Nr. 1404/1, und der KG-Grenze zur Gemeinde H. befunden. Entsprechend dem aus dieser Situation resultierenden Lageanspruch sei der Beschwerdeführer innerhalb dieses Dreiecks abgefunden worden, und zwar mit dem Grundstück Nr. 1552. Dieses stelle sich in der Natur als leicht geneigte, länglich ausgeformte Parzelle mit parallel verlaufenden Grundstücksgrenzen dar. Das Grundstück Nr. 1552 sei ca. 190 m lang, auf einer Länge von 120 m betrage die Breite 36 m, auf der verbleibenden Länge von 70 m betrage die Breite der Abfindung 24 m. Die gesamte Abfindung werde derzeit größtenteils als Acker (Mais) bewirtschaftet. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des privaten Sachverständigen Dipl.-Ing. O. B. vom 8. Februar 1996 die Ausformung und Erschließung des Abfindungsgrundstückes Nr. 1552 bemängle, sei Nachstehendes zu erwidern:

Der Beschwerdeführer führe in diesem Zusammenhang insbesondere aus, daß das scharf vorspringende Eck des Grundstückes Nr. 1551 zu 1552 die Grundstücksbreite des nördlichen Teiles des Grundstückes Nr. 1552 so stark verringere, daß nicht mehr als zwei Fahrbreiten auf dem Grundstück Nr. 1552 übrig blieben, womit man in diesem Bereich nicht (oder nur ganz erschwert) wenden könne. Zudem ergebe sich aus dieser Ausformung der Abfindung Nr. 1552 mit Rücksicht auf die maschinelle Bearbeitung ein toter Raum. Schließlich sei in Ansehung dieser Abfindung keine Zufahrtsmöglichkeit für Maschinen gegeben, da nördlich ein tiefer Graben die Zufahrt zur Bundesstraße verhindere und südlich ein ziemlich steiler, unebener Feldrain mit Sträuchern überwunden werden müsse, was mit beladenen Anhängern keineswegs möglich und ansonsten auch nicht ungefährlich sei.

Bei der Beurteilung der Ausformung der Grundabfindung Nr. 1552 seien nach Auffassung der belangten Behörde im wesentlichen zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen sei zu klären, ob iregendwelche Hindernisse in der Natur die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Abfindung erschwerten oder gar unmöglich machten und zum zweiten sei insbesondere die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung entsprechend den Bestimmungen des § 20 TFLG vorzunehmen.

Das Grundstück Nr. 1552 sei als längliches Grundstück ausgeformt, wobei die Breite auf ca. 2/3 der Länge 36 m betrage; die Breite der Abfindung im verbleibenden Drittel betrage immerhin noch 24 m. Wie der Lokalaugenschein am 4. Oktober 1995 gezeigt habe, erfolge die Bewirtschaftung der Parzelle (sinnvollerweise) in Längsrichtung. In der Praxis sehe das so aus, daß ca. 1/3 der notwendigen Traktorfahrten (fünf oder sechs, je nach Gerätebreite) für eine Bewirtschaftungslänge von ca. 120 m anfielen, die übrigen 2/3 für eine Wegstrecke von 290 m. Beide Weglängen erschienen unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zumutbar, eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung sei aus dem Umstand, daß bei einem Drittel der notwendigen Fahrten nach 120 m gewendet werden müsse und bei den übrigen Fahrten nach 190 m, nicht ersichtlich.

Vergleiche man nun die eingebrachten Altgrundstücke mit dem Abfindungsgrundstück Nr. 1552, dann werde klar, daß auch hinsichtlich der Ausformung der Abfindung ein eindeutiger Zusammenlegungserfolg für den Beschwerdeführer eingetreten sei. Anstelle von vier Bewirtschaftungseinheiten, zu denen vier Mal habe zugefahren werden müssen, die teilweise sehr klein und äußerst ungünstig ausgeformt gewesen seien (Grundstück Nr. 211), sei eine Bewirtschaftseinheit geschaffen worden, die sich in der gleichen Lage befinde, daher von den Bodenverhältnissen her gleich bewirtschaftet werden könne und die darüber hinaus durch die annähernd rechtwinkelige Ausformung mit paralellen Grundstücksgrenzen wesentlich leichter bearbeitbar sei.

Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten könne die Sachverständigenäußerungen des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde in keiner Weise erschüttern. Dies deshalb, weil der Privatsachverständige in seinem Gutachten die von ihm beanstandeten Mängel der Abfindung 1552 nicht mit konkreten Zahlen untermauere, sondern sich vielmehr nur darauf beschränke, mit verbalen Beschreibungen vermeintliche Agrarstrukturmängel aufzuzeigen. Dem gegenüber belege das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde seine Sachverständigenäußerungen mit konkreten Zahlen, wodurch nach Auffassung der belangten Behörde die Beweiskraft dieser Sachverständigenschlußfolgerungen im Vergleich zu jenen des Privatsachverständigen ungleich höher anzusetzen sei. So betrage beispielsweise die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Privatsachverständigengutachten bemängelte "stark verringerte Grundstücksbreite des nördlichen Teiles der Abfindung Gp. 1552" immer noch (graphisch ermittelt) 24 m. Die Aussage des Beschwerdeführers, daß hier nicht mehr als zwei Fahrbreiten auf der Parzelle 1552 übrigblieben, würde Fahrbreiten von 12 m bedeuten, wobei derartige Fahrzeuge nach Kenntnis des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde in der traditionellen Tiroler Landwirtschaft nicht zum Einsatz gelangten. Dies entspreche auch den langjährigen Erfahrungen der Mitglieder der belangten Behörde. In ähnlichem Licht sei schließlich angesichts der unbestritten gebliebenen Tatsache, daß der äußere Wendekreis eines Traktors der Klasse über 70 PS nicht mehr als 12 m betrage (Quelle: ÖKL-Richtlinie von 1988), die Aussage zu beurteilen, daß man in diesem Bereich nicht oder nur ganz erschwert wenden könne. Davon ausgehend, erscheine auch die Sachverständigeäußerung des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde schlüssig und mit den Denkgesetzen in Einklang stehend, daß bei einer Mindestbreite der Abfindung von 24 m davon ausgegangen werden könne, daß ein Wenden auf dieser Grundparzelle auch mit entsprechend modernen Anbau- oder Anhängegeräten ohne Reversieren möglich sei. Die gegenteilige Meinung des Privatsachverständigen vermöge nicht zu überzeugen, da dieser seine Meinung nicht mit konkreten Zahlen untermauere, sondern seine Sachverständigentätigkeit auf das Urteil beschränke, daß ein Wenden nicht oder nur ganz erschwert möglich sei, ohne dabei die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich sein Urteil gründet.

Was die gerügten Ecken und die dadurch bei der maschinellen Bearbeitung vermeintlich gegebenen toten Räume der Abfindung Gp. 1552 anlange, sei zunächst darauf hinzuweisen, daß jede rechtwinkelige Ausformung von Grundflächen nach dem allgemeinen Wissensstand zwangsläufig das Entstehen von Ecken bedinge. Es treffe zu, daß auch die streitverfangene Abfindung Eckbereiche aufweise. Wie das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde dargelegt habe, sei es bei einer sinnvollen Einteilung der Bewirtschaftung gar nicht unbedingt notwendig, die bemängelten Eckbereiche im rechten Winkel bei der maschinellen Bearbeitung auszufahren. Wie die im Akt einliegenden Lichtbilder dokumentierten, geschehe dies in der Praxis durch den derzeitigen Bewirtschafter auch nicht. Die entsprechenden Berufungsausführungen betreffend die anscheinend gegebenen toten Räume bei einer maschinellen Bearbeitung könnten daher die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht in Frage stellen. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, daß der Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Zuteilung günstig geformter, aber nicht in bestimmter Weise geformter Grundstücke habe. Daß die gegebene Ausformung der Abfindung eine maschinelle Bearbeitung ermögliche, zeigten die im Akt erliegenden Lichtbilder.

Es sei zwar richtig, daß eine Erschließung des Abfindungsgrundstückes Nr. 1552 über die Straße Gp. 1548 (Landesstraße) nicht gegeben sei; diese Erschließung sei aber aus Sicherheitsgründen (Einbindung an einer eher unübersichtlichen Stelle, ständige Gefahr der Verschmutzung der Straße durch landwirtschaftliche Geräte und damit Frage der Haftung) gar nicht vorgesehen.

Die Erschließung der Abfindung des Beschwerdeführers sei durch den öffentlichen Weg Gp. 1554 in durchaus ausreichendem Maße gewährleistet. Der - nach Darstellung des Beschwerdeführers - ziemlich steile, unebene Feldrain mit Sträuchern, dessen Befahrung mit beladenen Anhängern keineswegs möglich und ansonsten auch nicht ungefährlich sei, stelle sich nämlich in der Natur als kaum stärker als das angrenzende bewirtschaftete Grundstück geneigter Wegböschungsverlauf dar, der nur zu einem Teil mit Sträuchern bepflanzt sei und eine für landwirtschaftliche Geräte vollkommen ausreichende Breite zur Erreichung des Weges Gp. 1554 offenlasse. Über diese Wegparzelle sei in der Folge sowohl die Liegenschaft des Beschwerdeführers als auch die Hofstelle jedes potentiellen Pächters erreichbar.

Zu der im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer bemängelten unzureichenden Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Nr. 1446 im Bereich des P.-Vereinshauses führte die belangte Behörde aus, es habe sich diesbezüglich seit der Berufung der maßgebliche Sachverhalt geändert. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren werde nämlich dadurch Rechnung getragen, daß nach der Vermessungsurkunde des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15. September 1995 ein Teilstück von 12 m2 aus dem Grundstück Nr. 1448 der Gemeinde P. abgetrennt und mit der Wegparzelle 1447 (öffentliches Gut) vereinigt werde. Wenn auch der Beschwerdeführer anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 1995 mit dieser Lösung nicht einverstanden gewesen sei, so ergebe sich doch durch diese Lösung entsprechend der Sachverständigenbeurteilung durch das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde eine zeitgemäße, gefahrlose und ungehinderte Erschließung des Grundstückes Nr. 1446. Immerhin weise der Zufahrtsbereich sodann eine Breite von 8 m auf, sodaß die sachverständige Beurteilung in diesem Zusammenhang der erkennenden Behörde schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Die gegenteilige Beurteilung durch den Privatsachverständigen gründe offensichtlich darauf, daß er von der vorerwähnten Lösung keine Kenntnis gehabt habe, sei es doch sonst nicht erklärbar, daß der Privatsachverständige eine Zufahrt mit einer Breite von 8 m als unzureichend qualifiziere.

Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Mängeln des Grundstückes Nr. 1556 führte die belangte Behörde aus, ein Teil dieses Abfindungsgrundstückes sei dem Beschwerdeführer bereits im Zusammenlegungsverfahren H. rechtskräftig zugeteilt worden; den restlichen und größeren Teil habe er erst nach der vorläufigen Übergabe der Grundstücke im Zusammenlegungsverfahren P. käuflich erworben. Davon abgesehen habe anläßlich der örtlichen Verhandlung am 4. Oktober 1995 durch eine Abordnung der belangten Behörde festgestellt werden können, daß dieses Abfindungsgrundstück in der Natur eine leicht geneigte und teilweise etwas wellige Wiese darstelle. Nach der Sachverständigenäußerung des in agrartechnischen Angelegeneheiten erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde sei diese Wiese ohne weiteres mit allen landwirtschaftlichen Maschinen wie Mähwerk und Heuladewagen bearbeitbar. Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf erhebe, daß der leicht wellige Zustand des Grundstückes Nr. 1556 belassen worden und nicht eine völlige Einebnung erfolgt sei, sei dem entgegenzuhalten, daß im Bereich M. im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens H. auf Grund eines entsprechenden Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Kultivierungsarbeiten durchgeführt worden seien, im Zusammenlegungsverfahren P. aber im gegenständlichen Bereich nach dem rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen keine Kultivierungsmaßnahmen vorgesehen gewesen und daher auch nicht durchgeführt worden seien. Im übrigen stünden die Sachverständigenäußerungen des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde, wonach das Grundstück Nr. 1556 ohne weiteres mit allen landwirtschaftlichen Maschinen bearbeitet werden könne, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang, daß eine völlige Einebnung einer Grundfläche nicht dafür Voraussetzung sei, daß diese Grundfläche maschinell bearbeitet werden könne. Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, selbst einige Steine von seinem Grundstück Nr. 1556 zu entfernen, wie dies auch andere Bauern und Grundeigentümer getan hätten, weshalb sie nunmehr über Abfindungen verfügten, die einen sehr guten Zustand aufwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Seinem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Abfindung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, alle übrigen der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke seien in einwandfreiem Zustand wiederhergestellt und darüber hinaus auch in bezug auf die Bewirtschaftungsmöglichkeiten verbessert worden. Lediglich die Grundflächen des Beschwerdeführers seien nicht entsprechend kultiviert worden. Ihm sei zugeteilt worden, was noch übriggeblieben sei. Seine Flächen seien nicht den anderen Abfindungsflächen in der Qualität angeglichen worden, sondern einfach gleichgeblieben. Dies stelle eine Benachteiligung des Beschwerdeführers dar. Die Abfindung des Beschwerdeführers sei nur schwer zu bewirtschaften und es sei auch der Ertrag unvergleichlich geringer, als dies dem Beschwerdeführer zustehen würde.

Obwohl das Gutachten des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde und jenes des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatgutachters nicht übereinstimmten, habe es die belangte Behörde verabsäumt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die von der belangten Behörde hiefür gegebene Begründung sei unzureichend.

Unzulässig sei, daß die belangte Behörde eines ihrer Mitglieder mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt habe.

Unberücksichtigt geblieben sei auch das Schreiben des Pächters des Beschwerdeführers vom 16. November 1995.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtge Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die belangte Behörde trägt in der Gegenschrift u.a. auch vor, die Beschwerde entspreche nicht den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 VwGG. Vor allem deswegen, weil die Beschwerde nicht die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, enthalte, sei es der belangte Behörde kaum möglich, auf einzelne Beschwerdepunkte einzugehen und ihre Entscheidung gezielt zu verteidigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 VwGG hat die Beschwerde u.a. den Sachverhalt (Z. 3), die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; Z. 4) und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z. 5) zu enthalten.

Die Beschwerde enthält eine - wenn auch knappe - Sachverhaltsdarstellung in Form einer kurzen Schilderung des Verwaltungsgeschehens. Ob diese dem § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen und bejaht dies im Beschwerdefall. Daß durch eine allenfalls unzureichende Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde Rechte der belangten Behörde als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verletzt würden, hat die belangte Behörde nicht dargetan.

In der Beschwerde ist davon die Rede, daß die Zuteilung der Grundabfindung nicht gesetzmäßig sei. Daraus folgt, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Abfindung verletzt erachtet. Damit ist der Beschwerdepunkt ausreichend umschrieben.

Auch eine Begründung ist vorhanden. Richtig ist allerdings, daß die Beschwerdebegründung nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach § 20 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978) hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden.

Nach § 20 Abs. 8 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechend und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.

Nach § 20 Abs. 9 TFLG 1978 ist der Abfindungsberechnung der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrundzulegen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

Die belangte Behörde hat sich mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Mängeln seiner Abfindungen auseinandergesetzt. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob jene Einwendungen, die der Beschwerdeführer erst anläßlich des Ortsaugenscheines am 4. Oktober 1995, also nach Ablauf der Berufungsfrist, erhoben hat, überhaupt noch zulässig waren.

Die Beschwerde begnügt sich mit der allgemein gehaltenen Behauptung, die Abfindung des Beschwerdeführers sei gesetzwidrig, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde geht nicht einmal eindeutig hervor, ob sich die Beschwerdeausführungen allein auf Grundstück Nr. 1552 oder auf die gesamten Abfindungsgrundstücke beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag mangels einer entsprechenden Auseinandersetzung der Beschwerde mit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, daß die von der belangten Behörde für ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei gesetzmäßig abgefunden worden, gegebene Begründung unrichtig ist. Falls der Beschwerdeführer mit dem Einwand, der Ertrag der Abfindung sei "unvergleichlich geringer als dies dem Beschwerdeführer zustehen würde" meint, aus der Abfindung sei nicht zumindest der gleiche Betriebserfolg wie aus den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken zu erzielen, dann ist ihm zu erwidern, daß es bereits im Verwaltungsverfahrens seine Sache gewesen wäre, dies darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zlen. 88/07/0045, 0046, u.a.).

Der Beschwerdeführer erwähnt ein Schreiben seines Pächters vom 16. November 1995 und wirft der belangten Behörde vor, es nicht berücksichtigt zu haben, gibt aber nicht an, was der Inhalt dieses Schreibens war, ob es der Behörde vorgelegt wurde und was aus diesem Schreiben für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu gewinnen wäre.

Gegen die Beauftragung eines Mitgliedes des Landesagrarsenates mit der Erstellung eines Gutachtens bestehen keine Bedenken (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zlen. 88/07/0045, 0046).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070108.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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