TE Vfgh Beschluss 2021/9/22 G157/2021 ua, V159/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §85, §86a Abs2
JN §10, §19, §22
Geo §116 Abs3
VfGG §7 Abs2, §19 Abs3, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 17. Mai 2021 stellte die einschreitende Partei aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz beim Verfassungsgerichtshof einen (Partei-)Antrag auf Aufhebung des §86a Abs2 ZPO, der §§10, 19 Abs2 und 22 Abs2 und 3 JN sowie des §116 Abs3 Satz 1 Geo wegen Verfassungswidrigkeit.

2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 forderte der Verfassungsgerichtshof die einschreitende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den (Partei-)Antrag innerhalb von einer Woche durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

3. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 wies der Verfassungsgerichtshof den von der einschreitenden Partei nachträglich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung des (Partei-)Antrages auf Aufhebung der oben genannten Bestimmungen ab. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2021 wurde der einschreitenden Partei am 6. Juli 2021 zugestellt.

4. Gemäß §85 ZPO iVm §35 VfGG beginnt mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe die mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gesetzte Frist zur Einbringung des (Partei-)Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt neu zu laufen.

5. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der (Partei-)Antrag auf Aufhebung des §86a Abs2 ZPO, der §§10, 19 Abs2 und 22 Abs2 und 3 JN sowie des §116 Abs3 Satz 1 Geo wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G157.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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