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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3Rechtssatz
Die Tilgungsbestimmungen des § 55 Abs 1 VStG beziehen sich nicht auf die Vollstreckung der Strafe. Wenn nämlich die Geldstrafe nicht vollstreckt worden ist, erscheinen die Bestimmung des § 55 VStG für einen verspäteten Vollstreckungsversuch schon darum bedeutungslos, weil in diesem Falle bereits innerhalb der wesentlich kürzeren Frist des § 31 Abs 3 VStG Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, wenn aber die Geldstrafe noch innerhalb der durch § 31 Abs 3 VStG gesetzten Frist als vollstreckt anzusehen ist, kann die erst später wirksam werdende Tilgung die bereits früher erfolgte Vollstreckung nicht mehr berühren.Die Tilgungsbestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, VStG beziehen sich nicht auf die Vollstreckung der Strafe. Wenn nämlich die Geldstrafe nicht vollstreckt worden ist, erscheinen die Bestimmung des Paragraph 55, VStG für einen verspäteten Vollstreckungsversuch schon darum bedeutungslos, weil in diesem Falle bereits innerhalb der wesentlich kürzeren Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, wenn aber die Geldstrafe noch innerhalb der durch Paragraph 31, Absatz 3, VStG gesetzten Frist als vollstreckt anzusehen ist, kann die erst später wirksam werdende Tilgung die bereits früher erfolgte Vollstreckung nicht mehr berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000473.X01Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022