RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2021/04/0014

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §344 Abs1 Z5
BVergG 2018 §347 Abs1 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0081

Rechtssatz

Ausgehend vom Wortlaut des § 347 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 ist "Sache" eines Nachprüfungsverfahrens immer die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller durch die angefochtene oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers in den im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechten (Beschwerdepunkten) verletzt wurde (vgl. zur Rechtslage nach dem BVergG 2002 VwGH 23.5.2007, 2005/04/0214, sowie zur Rechtslage nach dem BVergG 2006 VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Das Vergabekontrollverfahren dient somit nicht der objektiven Rechtskontrolle, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den geltend gemachten subjektiven Recht verletzt worden ist (vgl. wiederum VwGH 2005/04/0214, sowie 2012/04/0027).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J03

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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