TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/24 95/13/0223

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 7. April 1994, GZ. 6/3-3527/93-04, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr als Zeitungskolporteur für die M.-Zeitungsvertriebs Ges.m.b.H. & Co KG tätig.

Das Finanzamt schrieb dem Beschwerdeführer für das Jahr 1991 Umsatz- und Einkommensteuer vor. In der Berufung gegen diese Bescheide wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, die nicht der Umsatzsteuer unterlägen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Sachverhaltsteil des angefochtenen Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt:

"Sachverhaltsbezogen wird auf folgendes Aktenmaterial hingewiesen:

Steuererklärungen samt Beilagen

Bescheide einschließlich gesonderter Begründung

Berufung

Berufungsvorentscheidung

Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz

Vorhalt vom 13. November 1992

Vorhaltsbeantwortung vom 15. Dezember 1992 samt Beilagen Vorhalt vom 28. Jänner 1993 samt Beilagen Vorhaltsbeantwortungen vom 26. Februar und 23. Juli 1993 samt Beilagen".

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde weitgehend mit einer "Vorhaltsbeantwortung vom 23. Juli 1993" auseinander. Gleichzeitig wurde auch auf eine "Niederschrift vom 28. Jänner 1993" verwiesen. Der Verkauf der Zeitungen sei zwar nicht auf einer reinen Provisionsbasis erfolgt, infolge der geringen Höhe des (fixen) "Werbekostenbeitrages" habe der Beschwerdeführer durch seinen Einsatz entscheidend das Ausmaß seines Verdienstes beeinflußt. Die belangte Behörde gelangte zu der Auffassung, daß der Beschwerdeführer ein Unternehmerrisiko getragen habe.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 1994, 92/13/0051 und 92/13/0140, jeweils mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde beschränkte sich darauf, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf "Aktenmaterial" hinzuweisen. Zu Recht wird dabei in der Beschwerde darauf verwiesen, daß sich dieses "Aktenmaterial" gar nicht in den den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten befindet. Zutreffend ist dabei auch die Vermutung des Beschwerdeführers, daß die angeführten Aktenstücke (diverse Erledigungen und Ermittlungsergebnisse, die in gleicher Weise im Fall des hg. Erkenntnisses vom 31. Juli 1996, 95/13/0220, angeführt worden sind) mit dem Beschwerdefall nicht unmittelbar zu tun haben. Auch der Erwägungsteil enthält lediglich einzelne Zitate aus - den Beschwerdeführer nicht unmittelbar betreffenden und in den den Beschwerdeführer betreffenden Akten nicht enthaltenen - Erhebungsergebnissen; welcher Sachverhalt den Beschwerdeführer selbst betreffend von der belangten Behörde als erwiesen angenommen wurde, geht auch aus dem Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides nicht hervor. Durch diese Begründungslücke kann aber der angefochtene Bescheid auf seine Gesetzmäßigkeit nicht überprüft werden.

Die belangte Behörde hat damit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren wird insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 1996, 95/13/0220, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130223.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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