TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/24 93/13/0091

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
BAO §303 Abs4;
BewG 1955 §69 Abs1;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 29. März 1993, Zl. 6/3 - 3400/89-06, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachbescheide über Einkommensteuer für die Jahre 1974 bis 1981 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachbescheide betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner der Jahre 1977 und 1980, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter jenes Steuerpflichtigen, über dessen Beschwerde gegen die ihn betreffenden abgabenbehördlichen Bescheide das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, ergangen ist. Nicht zuletzt auch wegen der von der Beschwerdeführerin betonten inhaltlichen Verbindung ihres Beschwerdefalles mit dem Abgabenverfahren ihres Sohnes und wegen der wiederholten Beschwerdehinweise auf dieses Verfahren erachtet es auch der Verwaltungsgerichtshof für angezeigt, zur Darstellung von Vorgeschichte und Umfeld des Beschwerdefalles einschließlich der für diesen bedeutsamen Entwicklung des den Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden Abgabenverfahrens zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG auf den das genannte Verfahren darstellenden Teil der Gründe des hg. Erkenntnisses vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, insbesondere auf dessen Seiten 11 ff, 18 ff, 29, 32, 50 f, 52, 83 f, 87 f, 94 f und 96 f, zu verweisen.

Mit Vorhalt vom 2. Jänner 1989 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin seine Absicht mit, die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1974 bis 1981 und die Vermögensteuerverfahren zum Stichtag 1. Jänner 1977 und 1. Jänner 1980 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen und neue Abgabenbescheide über Einkommensteuer für die Jahre 1974 bis 1981 und Vermögensteuer zum Stichtag 1. Jänner 1977 und 1. Jänner 1980 sowie Vermögensteuerbescheide zu den Stichtagen 1. Jänner 1975 und 1. Jänner 1981 zu erlassen. Die Abgabenbehörde sei aufgrund der im einzelnen dargestellten Ergebnisse der beim Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen aus im einzelnen dargestellten Erwägungen zur Überzeugung gelangt, daß sieben anonyme Konten der X-Bank, nämlich das Wertpapierkassakonto 801 009 002 (im Abgabenverfahren des Sohnes als "2. WKK" bezeichnet), das Gutschriftskonto 101 197 796 (im Abgabenverfahren des Sohnes als "2. anonymes Gutschriftskonto" bezeichnet), das Kombikonto 561 605 502 (Kombikonto zum 2. WKK) sowie die auf "(Vorname der Beschwerdeführerin) Überbringer" lautenden Einlagesparbücher 158 069 666 und 101 577 393 ebenso wie die auf "(Vorname der Beschwerdeführerin) Wertpapierbuch" lautenden Einlagesparbücher 101 629 772 und 101 629 798, der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Die Zinsenerträgnisse aus den auf den genannten Konten gelegenen Vermögenswerten seien der Beschwerdeführerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, die auf den Konten erliegenden Guthaben seien vermögensteuerrechtlich als weiteres sonstiges Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Wiederaufnahmegründe sowohl des § 303 Abs. 1 lit. a BAO als auch jenes des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO lägen vor; die aus der Zurechnung der Konten resultierenden Mehrabgaben seien als hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO zu beurteilen.

In der von der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 27. Februar 1989 unter Anschluß eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 1989 erstatteten Vorhaltsbeantwortung wurde die Zurechenbarkeit der betroffenen Konten an die Beschwerdeführerin bestritten, die Aussetzung des Abgabenverfahrens bis zur Rechtskraft der im Abgabenverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide beantragt, den Erwägungen der Behörde über die Gründe der Zurechnung der Konten an die Beschwerdeführerin entgegengetreten und das Vorliegen hinterzogener Abgaben ebenso bestritten wie die Berechtigung der Behörde zur Wiederaufnahme der Abgabenverfahren.

Das Finanzamt hielt in seinen Bescheiden über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1974 bis 1976, Einkommensteuer für 1974 bis 1976, über die Wiederaufnahme der Vermögensteuerverfahren zu den Stichtagen 1. Jänner 1977 und 1. Jänner 1980, Vermögensteuer zu diesen Stichtagen sowie zu den Stichtagen 1. Jänner 1975 und 1. Jänner 1981, je vom 12. Mai 1989, und über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1977 bis 1981 und Einkommensteuer für 1977 bis 1981, je vom 16. Mai 1989 an den im Vorhalt vom 2. Jänner 1989 eingenommenen Standpunkten mit der Begründung fest, daß die darin mitgeteilten Feststellungen durch die Vorhaltsbeantwortung nicht widerlegt worden seien, und verwies zur Begründung seiner Bescheide auf den Inhalt des Vorhaltes vom 2. Jänner 1989.

In ihrer gegen alle diese Bescheide erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 1989, rügte das Unterbleiben eines Eingehens auf die darin vorgetragenen Argumente ebenso wie das Unterbleiben einer Erledigung ihres Aussetzungsantrages, behauptete das Fehlen einer behördlichen "Schätzungsbefugnis", Verletzungen der Vorschriften über die "Schätzung", vermißte eine Begründung der behördlichen Ermessensübung, behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes zur Beurteilung des Vorliegens vorsätzlich verkürzter Abgaben im Rahmen des Abgabenverfahrens, bestritt das Vorliegen zureichender Wiederaufnahmegründe und wiederholte jene Tatsachenbehauptungen, denenzufolge die Zurechnung der betroffenen Konten an die Beschwerdeführerin verfehlt sei.

Die belangte Behörde führte im Rahmen des Berufungsverfahrens am 4. März 1992 eine Anhörung des anstelle der aus gesundheitlichen Gründen nicht aussagefähigen Beschwerdeführerin erschienen Rechtsvertreters derselben durch, übermittelte der Beschwerdeführerin am 13. März 1992 eine Liste von Fragen, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 1992 beantwortete, und erließ am 14. Mai 1992 einen mit zahlreichen Unterlagen versehenen Vorhalt an die Beschwerdeführerin, welcher durch ihre Rechtsverteter mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 beantwortet wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über Vermögensteuer zum Stichtag 1. Jänner 1975 durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge und wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1974 bis 1981, über Einkommensteuer für diese Jahre, über die Wiederaufnahme der Vermögensteuerverfahren zu den Stichtagen 1. Jänner 1977 und 1. Jänner 1980 und über Vermögensteuer zu diesen Stichtagen als unbegründet ab, wobei sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1975 durch Berichtigung eines Rechenversehens abänderte, während die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über Vermögensteuer zum Stichtag 1. Jänner 1981 nicht absprach, sondern stattdessen die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anwies.

In der Begründung ihres Bescheides traf die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Seite 10 f), zu den Beziehungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu Dr. Gustav St. (Seite 13 f), zu dessen steuerlichen Verhältnissen und den Umfang deren Wahrnehmung durch die Beschwerdeführerin (Seite 14 ff), zum Gesundheitszustand des Dr. Gustav St. (Seite 17), zur allgemeinen Vorgangsweise bei Eröffnung eines anonymen Wertpapierkassakontos der X-Bank und bei Verfügungen über ein solches Konto (Seite 17 ff), zu den Eintragungen auf den Stammkarten, den Wertpapierkassabons und den Dispositionsblättern zum der Beschwerdeführerin zugerechneten sogenannten 2. WKK (Seite 22 ff), zu den legitimierten Konten der Beschwerdeführerin (Seite 26), zu einem von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern unterfertigten Schreiben vom 7. März 1967 (Seite 26 f), zu Überweisungen von legitimierten Konten der Beschwerdeführerin auf anonyme Konten und umgekehrt (Seite 27 ff), zur Höhe der Erträge auf den betroffenen anonymen Konten und Sparbüchern und zu den Kontoständen zu den Stichtagen 1. Jänner 1975 bis 1. Jänner 1981 (Seite 29 f) und gelangte im Ergebnis dieser Sachverhaltsfeststellungen abschließend zur Feststellung, daß die Beschwerdeführerin in den Jahren 1974 bis 1981 Eigentümerin der in den vorgenannten sieben anonymen Konten angeführten Vermögenswerte und Empfängerin der auf diesen Konten zugeflossenen Erträgnisse gewesen sei (Seite 30). Diese Feststellung gründete die belangte Behörde im wesentlichen auf folgende, auf den Seiten 30 bis 62 des angefochtenen Bescheides dargestellte Erwägungen zur Beweiswürdigung:

Bei Eröffnung eines anonymen Wertpapierkassakontos sei von der X-Bank eine Stammkarte angelegt worden, auf welcher das Geschlecht und das Geburtsdatum des Kunden sowie ein Losungswort vom Kunden eigenhändig einzusetzen sei. Auf der Stammkarte sei der Vermerk vorgedruckt: "Richtiges Geburtsdatum wegen Nachweis bei Verlust des Wertpapierkassabons unbedingt erforderlich". Auch die Angestellten der X-Bank pflegten Kunden auf die Bedeutung der Angabe des richtigen Geburtsdatums in der Stammkarte zum Zwecke der Nachweisberechtigung bei Verlust des Wertpapierkassabons aufmerksam zu machen. Die für das 2. WKK angelegten Stammkarten seien mit den Kenndaten für einen weiblichen Kunden, mit dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin und mit ihrem Vornamen als Losungswort versehen worden. Diese Angaben bildeten ein schwerwiegendes Indiz dafür, daß die Wertpapiere auf diesem Konto der Beschwerdeführerin und nicht Dr. Gustav St. zuzurechnen gewesen seien. Wenn auch andere Personen, wie etwa auch Dr. Gustav St., die Möglichkeit gehabt hätten, bei der X-Bank ein anonymes Wertpapierkassakonto mit diesen auf die Beschwerdeführerin hinweisenden Merkmalen auf der Stammkarte zu eröffnen, so wäre doch eine solche Vorgangsweise als widersinnig anzusehen gewesen, weil dies dem Berechtigten die Möglichkeit verwehrt hätte, sich der X-Bank gegenüber als legitimiert auszuweisen. Zudem wäre mit einer solchen Vorgangsweise jener Person, auf welche die Daten in der Stammkarte hinwiesen, die vom wahren Berechtigten nicht kontrollierbare Verfügungsmöglichkeit über das anonyme Wertpapierkassakonto eingeräumt worden.

Die Verfügungen über das 2. WKK seien von der Beschwerdeführerin getroffen worden. Dafür sprächen sowohl die Schriftzüge auf den vorgefundenen Urkunden als auch die Bekundungen der Angestellten der X-Bank, die Beschwerdeführerin habe dies auch nicht bestritten. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Handeln im Vollmachtsnamen des Dr. Gustav St. könne nicht als erwiesen angenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe für das behauptete Vollmachtsverhältnis keinen Beweis erbringen können; für Verfügungen von der Größenordnung und Tragweite, wie sie die Beschwerdeführerin auf dem 2. WKK vorgenommen habe, könne es auch unter Freunden nicht als üblich angesehen werden, bloß unter vier Augen eine formlose Ermächtigung zu erteilen. Auch die Verfügungen der Beschwerdeführerin über die Vermögenswerte auf dem 2. WKK zählten damit als Indiz für ihre Inhaberschaft an diesem Konto.

Ein weiteres Indiz stellten die zahlreich feststellbaren Überweisungen von legitimierten Konten der Beschwerdeführerin auf die ihr nunmehr zugerechneten anonymen Konten und von denselben auf legitimierte Konten dar. Zwar könnten mit solchen Überweisungen auch Schuldverhältnisse begründet oder getilgt werden, doch setze dies die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens solcher Schuldverhältnisse voraus. Zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. Gustav St. hätten keine geschäftlichen Beziehungen bestanden, sie seien zwei miteinander befreundete Privatpersonen gewesen, die seit 1977 im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Der Umfang und die Häufigkeit der Überweisungen übersteige das Ausmaß dessen, was durch die Anschaffung von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen des Privathaushaltes durch einen Partner und den Ausgleich der Vorleistung durch den anderen Partner üblicherweise erklärbar sein könnte.

Ein besonders gravierendes Indiz für die Inhaberschaft der Beschwerdeführerin am 2. WKK sei das von ihr und ihren Kindern unterfertigte Schreiben an die X-Bank vom 7. März 1967. In diesem Schreiben sei u.a. ersucht worden, Zinsen aus Wertpapieren auf einem Wertpapierdepot auf ein Konto zu überweisen, welches mit jenem identisch sei, auf welches Tilgungserlöse und Zinsen aus dem 2. WKK überwiesen werden sollten (2. anonymes Gutschriftskonto). Das genannte Schreiben sei ca. 1 1/2 Jahre nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin und zu einem Zeitpunkt verfaßt worden, als die Ehegattin von Dr. Gustav St. noch am Leben und von einer Auflösung des Haushaltes von Dr. Gustav St. noch keine Rede gewesen sei. Selbst wenn Dr. Gustav St. aus der Auflösung seines Haushaltes beträchtliche Erlöse erzielt haben sollte, hätten ihm im Jahr 1967 derartige Mittel, wie sie für eine Zurechnung des betroffenen Kontos an ihn erforderlich gewesen wären, der Aktenlage nach nicht zur Verfügung stehen können. Vollends unwahrscheinlich sei es, daß die Erben nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein diesem von Dr. Gustav St. nach der von der Beschwerdeführerin geäußerten Vermutung gewährtes Darlehen durch die Anordnung zurückzahlen hätten wollen, daß Zinsen auf einem bestimmten Konto auf ein anderes Konto zu übertragen seien. Auf eine solche Weise pflege ein Darlehen nicht zurückgezahlt zu werden. Der von der Beschwerdeführerin unternommene Versuch, die Indizienwirkung des Schreibens vom 7. März 1967 mit der Vermutung eines ihrem verstorbenen Ehemann von Dr. Gustav St. zugezählten Darlehens und dessen auf diese Weise erfolgte Rückzahlung zu entkräften, scheitere sowohl an der Unwahrscheinlichkeit eines solches Darlehens als auch an der Unwahrscheinlichkeit solcherart gewählter Rückzahlungsmodalitäten.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die auf den betroffenen Konten erliegenden Vermögenswerte hätten Dr. Gustav St. gehört, sei auch aus anderen Erwägungen als unglaubwürdig zu beurteilen. Schon die Bekundungen des Dr. Gustav St. im Anschluß an die von ihm erstattete Selbstanzeige seien aus näher angeführten Gründen nicht zu glauben. Diese Bekundungen stünden überdies im Widerspruch zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin im späteren Verlauf des Abgabenverfahrens. Das 2. WKK, das 2. anonyme Gutschriftskonto und das dazugehörige Kombikonto hätten schon geraume Zeit vor der Auflösung des Haushaltes des Dr. Gustav St. existiert; dieser hätte zum damaligen Zeitpunkt noch kein Motiv dafür haben können, auf der Stammkarte das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin einzusetzen, weil er zu diesem Zeitpunkt gar nicht wissen habe können, ob er seine Ehegattin überleben würde. Vor dem behaupteten Verkauf seiner Einrichtungs- und Wertgegenstände habe Dr. Gustav St. die in der Selbstanzeige erklärten Vermögenswerte seinem aktenkundigen Vermögen nach nicht besitzen können. Die offenkundig unrichtige Selbstanzeige des Dr. Gustav St. lasse sich durch die aus seiner Freundschaft zur Familie der Beschwerdeführerin erklärbare Bereitschaft begreifen, den im öffentlichen Leben stehenden Sohn der Beschwerdeführerin zu schützen, wofür der unmittelbare zeitliche Zusammenhang dieser Selbstanzeige mit der parlamentarischen Sondersitzung vom 21. August 1980 ein deutliches Indiz sei. Im Falle einer unrichtigen Selbstanzeige sei es auch folgerichtig, wenn die aufgrund dieser Selbstanzeige entstandenen Abgabenforderungen aus dem Vermögen einer der Personen entrichtet würden, welche durch diese Selbstanzeige gedeckt werden sollten. Daß der Nachforderungsbetrag aus der Selbstanzeige vom 2. WKK überwiesen worden war, spreche für die Inhaberschaft des Dr. Gustav St. an diesem Konto demnach nicht.

Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werde zudem durch die Widersprüchlichkeit ihrer im Verlaufe der Abgabenverfahren gemachten Aussagen erschüttert. Am 1. März 1984 habe sie vor dem Finanzamt angegeben, über Wertpapiergestionen des Dr. Gustav St. keine Auskünfte geben zu können, da sie mit ihm über diesen Bereich nicht gesprochen habe. Als Zeugin vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien habe die Beschwerdeführerin am 22. November 1984 ausgesagt, von der Existenz anonymer Wertpapierkonten des Dr. Gustav St. nichts gewußt zu haben. Sie habe an der Verpfändung anonymer Wertpapierkonten in keiner Weise mitgewirkt. In einer schriftlichen Erklärung vom 22. Oktober 1987 im Verfahren ihres Sohnes habe die Beschwerdeführerin zugestanden, über Konten im Auftrag des Dr. Gustav St. konkret verfügt zu haben. In ihrem Schreiben vom 11. Februar 1989 wiederum habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, daß Dr. Gustav St. es geliebt habe, sein Geld auf mehrere Sparbücher zu verteilen, wobei sie aufgrund der langjährigen Freundschaft bedacht gewesen sei, die Geldtransaktionen immer in Ordnung zu halten. Tatsächlich habe, wie sich aus den Dispositionsblättern ergebe, die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 1970 über das 2. WKK verfügt und daher von der Existenz dieses Kontos gewußt. Ebenso habe die Beschwerdeführerin nach Auskunft des betroffenen Dispositionsblattes entgegen ihrer Zeugenaussage an der Verpfändung dieses Wertpapierkassenkontos mitgewirkt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, über die Konten selbst nicht informiert gewesen zu sein, sei dadurch widerlegt, daß die Beschwerdeführerin jedes Jahr die Jahresübersichten des 2. WKK und die Saldoverständigungen auf dem dazugehörigen Kombikonto erhalten habe, was ebenso aus den Dispositionsblättern hervorgehe. Daß Dr. Gustav St. die Beschwerdeführerin einerseits mit Verfügungen von erheblicher Tragweite beauftragt habe, andererseits aber nicht bereit gewesen sein sollte, über den materiellen Gehalt von Wertpapiergestionen mit der Beschwerdeführerin zu sprechen, erscheine sonderbar und unglaubwürdig.

Die Beschwerdeführerin habe des weiteren in ihrer Eigenschaft als Angestellte der mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden des Dr. Gustav St. betrauten Steuerberatungsgesellschaft für Dr. Gustav St. Einkommensteuererklärungen und Berufungen gegen Einkommensteuerbescheide gefertigt, in welchen keine oder nur minimale Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben worden seien. Auf der Basis der Behauptung der Beschwerdeführerin über ihre "Botengänge" für Dr. Gustav St. und die in seinem Auftrag durchgeführten Geldtransaktionen hätte der Beschwerdeführerin bei Unterfertigung der abgabenrechtlichen Anbringen des Dr. Gustav St. deren diesfalls vorliegende offenbare Unrichtigkeit auffallen müssen. Das Unterbleiben einer abgabenrechtlichen Erklärung der Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Einkommensteuererklärungen des Dr. Gustav St., die von der Beschwerdeführerin unterfertigt worden waren, lasse sich nur durch eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin an einer Abgabenhinterziehung des Dr. Gustav St. oder damit erklären, daß Dr. Gustav St. die auf dem 2. WKK und den damit unmittelbar verbundenen Konten aufscheinenden Vermögenswerte gar nicht besessen und daraus auch keine Erträge erzielt habe; letzteres sei der wahrscheinlichere Grund.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Berufung vorgetragenen Behauptung erweise das aktenkundige Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in den betroffenen Jahren bei Berücksichtigung des Fehlens von Sorgepflichten auch die Möglichkeit, die auf den ihr zugerechneten Konten vorgefundenen Vermögenswerte angespart zu haben, welche Überlegung die belangte Behörde im einzelnen rechnerisch darstellte.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde die Erträgnisse auf den strittigen Konten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 und die Vermögenswerte selbst als sonstiges Vermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 (Seite 62).

Im weiteren Verlauf der Begründung ihrer Entscheidung stellte die belangte Behörde die Berechtigung zur Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren dar (Seite 63 ff), trat der Verjährungsbehauptung der Beschwerdeführerin entgegen (Seite 69 ff), nahm zum Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin nach § 281 BAO Stellung (Seite 83 ff) und begründete schließlich noch die Aufhebung des als rechtswidrig zu beurteilenden erstinstanzlichen Vermögensteuerbescheides zum Stichtag 1. Jänner 1975 und jene Erwägungen, welche sie dazu veranlaßten, im Umfang der Bekämpfung des erstinstanzlichen Vermögensteuerbescheides zum Stichtag 1. Jänner 1981 die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anzuweisen.

Zur Berechtigung der Behörde zur Wiederaufnahme der Abgabenverfahren vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, daß sowohl neue Tatsachen und Beweismittel der in § 303 Abs. 4 BAO genannten Qualität hervorgekommen als auch die rechtskräftigen Bescheide in den wiederaufzunehmenden Verfahren im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO als erschlichen anzusehen seien. Zum Zeitpunkt der Erlassung der ersten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1974 bis 1978 und des ersten Vermögensteuerbescheides zum Stichtag 1. Jänner 1977 habe das Finanzamt von der Existenz anonymer Konten bei der X-Bank mit dem Losungswort des Vornamens der Beschwerdeführerin überhaupt keine Kenntnis gehabt. Zum Zeitpunkt der Erlassung der ersten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 und des ersten Vermögensteuerbescheides zum Stichtag 1. Jänner 1980 habe das Finanzamt aufgrund der niederschriftlichen Vernehmung des Zeugen Dkfm. Gerhard W. vom 14. Jänner 1981 gewußt, daß die Beschwerdeführerin über das 2. WKK verfügungsberechtigt und daß das 2. anonyme Gutschriftskonto mit dem Vornamen der Beschwerdeführerin als Losungswort ausgestattet gewesen sei. Auch zu diesem Zeitpunkt aber habe das Finanzamt noch keine Kenntnis von den Stammkarten, den Wertpapierkassabons und den Dispositionsblättern zum 2. WKK, noch vom Schreiben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom 7. März 1967 an die X-Bank, noch von den Überweisungen von legitimierten Konten der Beschwerdeführerin auf anonyme Konten gehabt. Erst aufgrund dieser dem Finanzamt am 23. Dezember 1988 zur Kenntnis gelangten Beweismittel habe das Finanzamt über eine vollständige Kenntnis des Sachverhaltes verfügt und sei deshalb in der Lage gewesen, die Erträge auf den strittigen Konten sowie die Bestände auf diesen Konten der Beschwerdeführerin als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen und als steuerpflichtiges sonstiges Vermögen zuzurechnen. Bei diesen Unterlagen habe es sich damit um neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO gehandelt. Erschlichen habe die Beschwerdeführerin die objektiv unrichtigen Erstbescheide durch die von ihr unrichtig erstatteten Abgabenerklärungen, auf welchen sie die ihr zugeflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen und ihr sonstiges Vermögen nicht angegeben habe. Diese Vorgangsweise der Beschwerdeführerin sei nur durch Vorsatz erklärbar. Während die deklarierten Einkünfte und Vermögensbestände aus legitimierten Konten hergerührt hatten, seien die Einkünfte und Vermögensbestände auf anonymen Konten verschwiegen worden. Daß die Beschwerdeführerin Wertpapiere auf den legitimierten Konten detailliert angegeben habe, Wertpapiere auf den anonymen Konten mit höherem Kurswert aber übersehen oder vergessen hätte, sei undenkbar. Ebenso auszuschließen sei, daß die Beschwerdeführerin die auf den anonymen Konten durch viele Jahre hindurch zugeflossenen Erträge jedes Jahr übersehen oder vergessen hätte. Auch die Ermessensübung gebiete den Gebrauch von der im § 303 Abs. 4 BAO eröffneten Möglichkeit. Die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme der Verfahren seien zum überwiegenden Teil keineswegs geringfügig, weil gegenüber den Erstbescheiden ein Mehrergebnis von jeweils mehr als S 10.000,-- entstanden sei. Lediglich beim Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1981 habe das Mehrergebnis nur S 2.494,-- betragen. Da die Beschwerdeführerin an der unrichtigen Steuerfestsetzung im Erstbescheid aber ein grobes Verschulden getroffen habe, erweise sich die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme auch in diesem Umfang nicht als unbillig.

Zum Verjährungseinwand legte die belangte Behörde zunächst dar, weshalb die betroffenen Abgaben ihrer Auffassung nach als hinterzogene Abgaben zu beurteilen seien, wofür sie auf die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der von der Beschwerdeführerin erstatteten Abgabenerklärungen und die zuvor dargestellten Gründe verwies, aus denen auf vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin geschlossen habe werden müssen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung obliege es der Abgabenbehörde, die Frage zu beurteilen, ob hinterzogene Abgaben vorliegen. Die Beurteilung der nachzufordernden Abgaben als hinterzogene Abgaben schließe auch deren Berücksichtigung als Schulden in den Vermögensteuerbescheiden aus, weil ein Abgaben hinterziehender Steuerpflichtiger nicht damit rechne, von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen zu werden. Der Lauf der mit dem Jahresende der betroffenen Jahre jeweils beginnenden Verjährungsfristen sei durch die vom Finanzamt erlassenen Erstbescheide, durch die am 14. Jänner 1981 erfolgte niederschriftliche Vernehmung des Zeugen Dkfm. Gerhard W., durch den am 29. Februar 1984 an Dkfm. Gerhard N. gerichteten Vorhalt, durch einen weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom 6. Mai 1986 und durch den Vorhalt des Finanzamtes vom 2. Jänner 1989 an die Beschwerdeführerin unterbrochen worden. Die genannten Amtshandlungen hätten ihrem Inhalt nach eindeutig dem Zweck gedient, die Frage der Inhaberschaft an den betroffenen Konten zu klären, und seien damit nach außen erkennbare Amtshandlungen mit dem Ziel gewesen, den Abgabepflichtigen für Einkommen- und Vermögensteuer festzustellen. Sämtliche Unterbrechungshandlungen seien nicht nur jeweils in der zehnjährigen, sondern sogar noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt worden. Auch die absolute Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO sei gewahrt, weil sie für die Einkommensteuer für das Jahr 1974 erst mit Ende des Jahres 1989 abgelaufen wäre. Die betroffenen erstinstanzlichen Bescheide seien aber noch im Jahre 1989 erlassen worden; gemäß § 209a Abs. 1 BAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Gegen den ihre Berufung abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer gesetzwidrigen Vorschreibung von Einkommen- und Vermögensteuer, auf Unterbleiben einer Wiederaufnahme von Abgabenverfahren ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und in ihren Verfahrensrechten als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Vorgangsweise der Abgabenbehörde im Abgabenverfahren ihres Sohnes polemisiert, kann sie mit diesen Ausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen und ist sie mit diesem Vorbringen zudem auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die erforderlichen Klarstellungen getroffen hat. Zum Vorbringen zu ihrem Beschwerdefall ist der Beschwerdeführerin folgendes zu erwidern:

1. Kontenzurechnung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, ausgeführt hat, hat die Frage, wem das aus der Spareinlage oder dem Wertpapierdepotvertrag erfließende Forderungsrecht gegen die Bank zuzurechnen ist (vereinfacht: Zurechnung der Konten), ihre Antwort in der Lösung einer Tatfrage zu finden, weil solche Konten rechtlich nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO dem zuzurechnen sind, der über sie eigentümergleich verfügt hat, was eine von der Behörde auf der Beweisebene zu beurteilende Sachverhaltsfrage darstellt (Seite 151 des genannten Erkenntnisses).

Die Beschwerdeführerin bekämpft die behördliche Sachfragenlösung des angefochtenen Bescheides mit einer Beweisrüge. Der Verwaltungsgerichtshof ist indessen zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz, sodaß die behördliche Beweiswürdigung der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, ohne daß es dem Verwaltungsgerichtshof zukäme, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch dahin zu überprüfen, ob sie richtig ist (vgl. ebenso das oben zitierte Erkenntnis, Seite 132). Dem zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen bleibt es verwehrt, einen der belangten Behörde in der Bescheiderlassung unterlaufenen Verfahrensfehler dieser Art aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin tritt den Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung damit entgegen, daß sie ins Treffen führt, aus welchen Gründen aus Angaben über Geschlecht, Geburtsdatum und Losungswort auf den Stammkarten, aus Verfügungen über die Konten und aus Überweisungsvorgängen zwischen legitimierten und anonymen Konten die Zurechungsfrage sachverhaltsmäßig nicht verläßlich habe gelöst werden können. Dieses Vorbringen ist zum einen, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkt, schon entscheidend unvollständig, weil die Beschwerdeführerin damit der Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde einsichtig als besonders gravierend beurteilten Indizienwirkung des Schreibens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder an die X-Bank vom 7. März 1967 ausweicht. Daß die Beschwerdeführerin schon im Jahr 1967 Zinsen auf ein angeblich Dr. Gustav St. gehörendes Konto hätte überweisen lassen wollen, wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar als in höchstem Grade unwahrscheinlich erachtet, wie auch die Erwägungen der belangten Behörde zur Widerlegung der von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren aufgestellten Vermutung der Rückzahlung eines zuvor von Dr. Gustav St. ihrem verstorbenen Ehemann gewährten Darlehens in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind.

Zum anderen überzeugen auch die Argumente nicht, welche die Beschwerdeführerin der von der belangten Behörde gesehenen Indizienwirkung der Angaben auf den Stammkarten, der Verfügungen über die Konten und der Überweisungsvorgänge zwischen legitimierten und anonymen Konten entgegensetzt. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Erfahrungssatz, bei der Anlage von anonymen Konten würden in der Stammkarte der Bank regelmäßig Daten eingesetzt werden, die mit dem tatsächlichen Eigentümer des Kontos nicht übereinstimmten, besteht nicht. Daß der durchschnittliche Anleger den Verlust des angelegten Vermögens, den er im Falle eines Verlustes der Dispositionsurkunden mangels Identifizierbarkeit als Berechtigter nach den auf der Stammkarte eingetragenen Daten gewärtigen müßte, weniger fürchten sollte als die lediglich im Falle einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Zuge eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung eintretende Reduzierung der Anonymitätswirkung, ist vernünftigerweise nicht zu unterstellen. Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, in diesem Zusammenhang nicht "dementsprechende Ermittlungen" angestellt zu haben, ist sie jenseits des Umstandes, daß sie darauf abzielende Beweisanträge nicht gestellt hatte, darauf zu verweisen, daß die Vernehmung zahlreicher Angestellter der X-Bank im Zuge des ihren Sohn betreffenden Verfahrens im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Gepflogenheit den Umstand zutage gefördert hat, daß die Bankangestellten die Anleger eindringlich auf die Bedeutung der eine Identifizierbarkeit des Berechtigten erlaubenden Daten auf der Stammkarte hinzuweisen pflegten, wofür auch der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Vermerk auf dem Stammkartenvordruck Zeugnis gibt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Bedeutsamkeit der von ihr gesetzten Verfügungen über die Konten in Abrede stellt, ist sie zunächst auf die Ausführungen des Gerichtshofes im Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, Seite 158 f, zu verweisen, in denen der Verwaltungsgerichtshof dargestellt hat, daß die Verfügung über ein Konto auf eigene Rechnung durch ein Handeln erwiesen wird, mit welchem die Möglichkeit des Handelnden zutage tritt, die das Herrschaftsrecht manifestierenden Entscheidungen zu treffen. Daß die Beschwerdeführerin als von Dr. Gustav St. beauftragte Dritte gehandelt hätte, wie sie auch in ihrer Beschwerde behauptet, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Welche auch an dieser Stelle von der Beschwerdeführerin vermißten "ordnungsgemäßen Ermittlungen" die belangte Behörde - erneut ohne Vorliegen eines darauf abzielenden Beweisantrages - vornehmen hätte sollen, zeigt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin jeglichen Beweis für das behauptete Vollmachtsverhältnis zu Dr. Gustav St. in der Vornahme der Vermögenstransaktionen schuldig geblieben ist; zutreffend hat die belangte Behörde die gravierenden Widersprüche in den Bekundungen der Beschwerdeführerin über ihre Stellung zu Vermögensangelegenheiten des Dr. Gustav St. aufgelistet und ebenso nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung auf die Ungewöhnlichkeit der behaupteten Bevollmächtigung zu Transaktionen in der durchgeführten Größe hingewiesen. Daß der Beschwerdeführerin nicht auch andere Konten zugerechnet wurden, auf denen sie Verfügungen getroffen hatte, kann sie zum einen nicht beschweren und ist zum anderen nachvollziehbare Konsequenz aus der Indizienwirkung der Stammkarteneintragungen, die eben nur im Falle des 2. WKK die Beschwerdeführerin als identifizierbaren Berechtigten auswiesen.

Auch das der Indizienwirkung von Überweisungsvorgängen zwischen legitimierten und anonymen Konten entgegengesetzte Vorbringen überzeugt nicht. Daß die belangte Behörde dem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argument des Ausgleichs bevorschußter Aufwendungen mit dem Hinweis auf die wegen Höhe und Häufigkeit solcher Überweisungen gesehene Ungewöhnlichkeit solcher Vorgangsweisen nicht gefolgt ist, setzte die Auffassung der belangten Behörde nicht in Widerspruch zur Lebenserfahrung. Gegen die Betrachtungsweise der belangten Behörde spricht auch nicht der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß es sich dabei vielfach um unrunde Beträge gehandelt habe. Lassen sich doch Überweisungen unrunder Beträge im Zuge von Vermögensumschichtungen auch unschwer mit der Absicht erklären, durch angereifte Zinsen unrund gewordene Guthaben durch Überweisung unrunder Beträge auf andere Konten zu runden Guthabensständen zu machen. Überweisungsvorgängen zwischen legitimierten und anonymen Konten Indizienwirkung auf die Inhaberschaft des Inhabers des legitimierten Kontos auch am anonymen Konto beizumessen, ist auch nicht deswegen, wie die Beschwerdeführerin meint, realitätsfremd, weil solche Überweisungsvorgänge die Anonymität gefährdeten. Die gegebenenfalls erforderliche Nachweisbarkeit vorhandener Mittel würde vielmehr die rechtzeitige Auffüllung legitimierter Konten auf diese Weise eher erfordern. Soweit die Beschwerdeführerin auch hiezu der belangten Behörde eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht nach § 115 BAO dahin vorwirft, daß die Behörde den Hintergrund der Geldflüsse nicht ermittelt habe, wobei hervorgekommen wäre, daß dieser Hintergrund ausschließlich aus der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Dr. Gustav St. und der dabei vereinbarten Kostenteilung resultiert habe, müßte ein solcher Vorwurf, dürfte er als gerechtfertigt angesehen werden, an die Beschwerdeführerin zurückgegeben werden, welche in diesem Umfang für die behaupteten Geldflüsse den Beweis schuldig geblieben wäre.

Daß sich die belangte Behörde im weiteren Verlauf der Erwägungen zur Beweiswürdigung "in Vermutungen und Annahmen ergehe, die durch keinerlei Beweisaufnahme gestützt" seien, wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zu Unrecht vor. Sowohl die auf die Vermögensverhältnisse des Dr. Gustav St. - waren diese auch zur Lösung der Beweisfrage der Kontenzurechnung nicht von Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, Seite 158 f) - bezugnehmenden Erwägungen der belangten Behörde als auch jene zu den Motiven des Dr. Gustav St. für die Erstattung einer als unrichtig zu erkennenden Selbstanzeige sind Ergebnis einer auf bewiesenen Hilfstatsachen aufbauenden Indizienbeweisführung und mitnichten im Bereich der Fiktion anzusiedeln. Daß es folgerichtig ist, Abgabenschulden im Gefolge einer unrichtigen Selbstanzeige aus jenem Vermögen zu entrichten, zu dem sich der Anzeiger unrichtigerweise bekannt hat, ist eine von der belangten Behörde angestellte Überlegung, die schlüssig ist. Ob und auf welche Weise der Sohn der Beschwerdeführerin dieser den aus ihren Mitteln abgestatteten Abgabenschuldbetrag aus der Selbstanzeige des Dr. Gustav St. ersetzen konnte und ersetzt hat, ist für die Beurteilung der von der belangten Behörde hier zu lösenden Beweisfrage belanglos.

Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, daß die Beschwerdeführerin in den Jahren 1974 bis 1981 Eigentümerin der in den genannten anonymen Konten angeführten Vermögenswerte und Empfängerin der auf diesen Konten zugeflossenen Erträgnisse gewesen ist, hält der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die Beschwerdeführerin vermochte weder eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch darzustellen, daß die oben wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung zumal in ihrer Zusammenschau gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstießen.

Davon ausgehend erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in der Zurechnung der auf den Konten erliegenden Vermögenswerte als der Vermögensbesteuerung unterliegendes sonstiges Vermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 und als Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 im Grunde des § 24 Abs. 1 lit. d BAO als richtig. Daß die belangte Behörde die Kontenzurechnung auf § 24 Abs. 1 lit. c BAO gestützt hätte, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge behauptet, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat ein Treuhandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. Gustav St. im angefochtenen Bescheid vielmehr ausdrücklich verneint. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsrüge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. d BAO mit der Behauptung bestreitet, weder berechtigt noch bevollmächtigt gewesen zu sein, selbständig Vermögenstransaktionen auf den gegenständlichen Konten durchzuführen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und bringt insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Daß die belangte Behörde auf der Basis einer Feststellung des der Beschwerdeführerin zivilrechtlich zustehenden Forderungsrechtes aus den betroffenen Konten an die X-Bank die einkommen- und vermögensteuerrechtlichen Konsequenzen ziehen konnte, ohne sich hiezu der Zurechnungsregel des § 24 Abs. 1 lit. d BAO zu bedienen, wie die Beschwerdeführerin ausführt, kann eine Rechtswidrigkeit der nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO vorgenommenen Kontenzurechnung nicht begründen, weil Wirtschaftsgüter bei der Abgabenerhebung nach den Vorschriften des § 24 BAO zuzurechnen sind. Knüpfen abgabenrechtliche Rechtsfolgen ans wirtschaftliche Eigentum an, dann treffen den wirtschaftlichen Eigentümer diese Rechtsfolgen in gleicher Weise, wenn er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist.

2. Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gegen die behördliche Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin in Richtung der Einkommensteuerverfahren über die Jahre 1974 bis 1978 und des Vermögensteuerverfahrens zum Stichtag 1. Jänner 1977 nichts und in Richtung der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1979 bis 1981 und des Vermögensteuerverfahrens zum Stichtag

1. Jänner 1980 lediglich die Auffassung vor, daß dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide in diesen Verfahren aufgrund der Kenntnis von der Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin über das 2. WKK und der Einrichtung des

2. anonymen Gutschriftskontos mit dem Losungswort des Vornamens der Beschwerdeführerin wesentliche Umstände, die nunmehr zur Zurechnung dieser Konten an sie geführt hätten, bereits bekannt gewesen seien und damit nicht mehr als neu hervorgekommen beurteilt werden könnten.

Dabei läßt die Beschwerdeführerin außer acht, daß für das Hervorkommen neuer Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen hätte können (vgl. die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 303 BAO wiedergegebene hg. Judikatur). Von einem solchen, die Wiederaufnahmeberechtigung aus dem Grunde neu hervorgekommener Tatsachen ausschließenden Kenntnisstand kann aber allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin in Wiedergabe der Feststellungen des angefochtenen Bescheides herangezogenen Umstände noch nicht die Rede sein. Abgesehen von den auf die anderen, der Beschwerdeführerin nunmehr zugerechneten Konten erst später hervorgekommenen Hinweise fehlten dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der betroffenen Erstbescheide, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, Stammkarten, Wertpapierkassabons und Dispositionsblätter zum 2. WKK, hatte es keine Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom 7. März 1967 an die X-Bank und von den Überweisungsvorgängen zwischen legitimierten Konten der Beschwerdeführerin und den ihr nunmehr zugerechneten anonymen Konten. Es lag damit das Tatbestandsmerkmal des Neuhervorkommens von Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO auch für die Einkommensteuerverfahren über die Jahre 1979 bis 1981 und für das Vermögensteuerverfahren zum Stichtag 1. Jänner 1980 vor.

Der Beurteilung der belangten Behörde über die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO auch aus dem Grunde des § 303 Abs. 1 lit. a leg. cit. setzt die Beschwerdeführerin ein Sachvorbringen ebensowenig entgegen, wie sie auch gegen die behördliche Ermessensübung in der Entscheidung über die Wiederaufnahme der Verfahren nichts mehr vorbringt.

3. Verjährung:

Die Beschwerdeführerin tritt den Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides, aus welchen Gründen die vom Verfahren betroffenen Abgabenforderungen nicht verjährt seien, mit der Ansicht entgegen, die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO könne nicht angewendet werden und die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellten Unterbrechungshandlungen hätten nicht verjährungsunterbrechend gewirkt.

Die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist auf die betroffenen Abgaben hält die Beschwerdeführerin mit der Begründung für rechtswidrig, daß sie mangels Eigentümerschaft an den Konten auch nicht den Vorsatz hätte haben können, Abgaben zu hinterziehen. Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt vom behördlich festgestellten Sachverhalt, auf dessen Basis die belangte Behörde rechtsrichtig vom Vorliegen hinterzogener Abgaben und demnach der Geltung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO ausgegangen ist.

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Amtshandlungen bestreitet die Beschwerdeführerin zu Unrecht. Schon der von der Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführte Wortlaut der Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO entzieht ihrem Argument, es habe sich bei diesen Amtshandlungen ausschließlich um Verfahrensschritte im Abgabenverfahren gegen ihren Sohn gehandelt, den Boden. Wie die belangte Behörde zutreffend dargestellt hat, ging es bei den betroffenen Unterbrechungshandlungen inhaltlich klar erkennbar um die Ausforschung der Personen, welchen die anonymen Konten, zu denen sich Dr. Gustav St. in einer als unglaubwürdig beurteilten Weise bekannt hatte, zuzurechnen seien. Diese Frage aber war ausschlaggebend für die Feststellung des Abgabepflichtigen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO. Gerade der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Wiederaufnahme des Verfahrens hervorgehobene Umstand, daß im Ergebnis der niederschriftlichen Vernehmung des Zeugen Dkfm. Gerhard W. vom 14. Jänner 1981 eine Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin über das 2. WKK hervorgekommen war, führt die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser behördlichen Amtshandlung mit besonderer Deutlichkeit vor Augen. Ausgehend von der Verjährungsunterbrechung durch diese Vernehmung vom 14. Jänner 1981 und der von der Beschwerdeführerin in zulässiger Weise nicht bekämpften Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist für die betroffenen Abgaben erübrigen sich im Hinblick auf die im Jahre 1989 erlassenen verfahrensgegenständlichen Erstbescheide zur Verjährungsfrage weitere Ausführungen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich als von den gerügten Rechtswidrigkeiten damit in jeder Hinsicht frei. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130091.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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