Entscheidungsdatum
03.11.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2226886-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl. XXXX , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids eingestellt.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2019 in XXXX im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle bei Tätigkeiten als Arbeitnehmer auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Er wurde am selben Tag in Schubhaft genommen und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Er habe keine entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; es gebe keine berufliche, soziale oder sprachliche Integration. Wiederholungsgefahr liege vor, weil der BF zur Existenzsicherung auf Schwarzarbeit angewiesen sei.
Der BF wurde am XXXX .2019 nach Serbien abgeschoben.
Mit Strafverfügung vom XXXX .2019 wurde gegen den BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts (Verstoß gegen § 120 Abs 1a FPG) rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt.
Mit seiner am 04.11.2019 eingebrachten Beschwerde strebt der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an; hilfsweise werden eine Behebung oder Verkürzung des Einreiseverbots beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde gegen das Einreiseverbot damit, dass die Ausschöpfung der fünfjährigen Maximaldauer unverhältnismäßig sei. Das BFA habe die Beziehung zu seinen Angehörigen (Tante und Onkel) in Deutschland, die er regelmäßig besuche, nicht berücksichtigt. Das Einreiseverbot stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem (im Rahmen einer Stellungnahme näher begründeten) Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 21.01.2020 forderte das BVwG den BF auf, konkrete Beschwerdegründe zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheids vorzubringen oder die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte zurückzuziehen. Daraufhin wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. mit Eingabe vom 24.01.2020 zurückgezogen.
Mit Beschluss vom 29.01.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unzulässig zurück.
Mit Eingabe vom 23.02.2021 wurde dem BVwG die Vollmacht, die der BF der BBU GmbH erteilt hatte, vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er nach wie vor einen Wohnsitz hat. Er spricht Serbisch und etwas Englisch, ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister) leben in Serbien. Er hat einen Onkel und eine Tante, die in Deutschland leben, und entfernte Verwandte (Cousins) in Österreich.
Der BF arbeitet als XXXX . Er hatte in Serbien seinen fixen Arbeitsplatz verloren und vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Herbst 2019 nur Gelegenheitsarbeiten ausgeübt.
Der BF hat einen serbischen Reisepass mit Gültigkeit von XXXX .2019 bis XXXX .2029, mit dem er zuletzt am XXXX .2019 in den Schengenraum einreiste. Ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat wurde ihm nie erteilt. Der BF begab sich zunächst nach Deutschland, wo er in München im Rahmen von Gelegenheitsarbeiten erwerbstätig war. Am XXXX .2019 reiste er in das Bundesgebiet ein, weil ihm hier Arbeit für zwei Tage angeboten worden war.
Ab XXXX .2019 war der BF ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Arbeiter auf einer Baustelle in XXXX tätig, wo er gemeinsam mit zwei anderen Personen XXXX vornahm. Am XXXX .2019 wurde er dort bei einer Kontrolle der Finanzpolizei betreten. Er hatte die Nacht auf der Baustelle verbracht; eine Wohnsitzmeldung erfolgte nicht. Abgesehen von EUR 50 in bar war er mittellos.
Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er wurde hier noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht. Abgesehen von seinen Verwandten in Deutschland, die er immer wieder besucht, zu denen aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, hat er keine wesentlichen familiären, beruflichen oder anderen sozialen Bindungen zu Österreich oder zu anderen Staaten, für die das Einreiseverbot gilt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Abschiebung des BF am XXXX .2019 geht aus dem entsprechenden Bericht hervor. Die Strafverfügung vom XXXX .2019 und die Information über ihre Rechtskraft sind aktenkundig.
Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG als Datenblattkopie vorliegenden) Reisepass bestätigt, aus dem auch sein Geburtsort und die Wohnanschrift in XXXX hervorgehen. Da die Vollmacht vom Februar 2021 (OZ 8) ebenfalls dort ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich nach wie vor dort aufhält.
Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für Serbisch problemlos möglich war. Zumindest grundlegende Englischkenntnisse ergeben sich aus dem Polizeibericht vom XXXX .2019.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen zu der Einreise des BF in den Schengenraum, den in XXXX ausgeübten Gelegenheitsarbeiten und der anschließenden Weiterreise nach Österreich basieren ebenfalls auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA.
Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Aufgrund seiner äußerst beschränkten Finanzmittel ist die Behauptung gegenüber dem BFA, er habe auf der Baustelle genächtigt, glaubhaft. Der im Polizeibericht vom XXXX .2019 enthaltenen Aussage, er habe in einem Hotel in XXXX übernachtet, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal er weder den Namen noch die Adresse des Hotels nennen konnte.
Die Feststellung, dass der BF im Rahmen einer Polizeikontrolle bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aus dem Polizeibericht vom XXXX .2019.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf seiner Schilderung vor dem BFA. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er über weitere finanzielle Mittel (zusätzlich zu dem Bargeld, das er bei seiner Festnahme bei sich hatte) verfügte, zumal er bei der Einvernahme keine zusätzlichen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erwähnte und angab, er habe in Serbien zuletzt nicht mehr gearbeitet und sei auf Arbeitssuche in den Schengenraum eingereist.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo seine nächsten Angehörigen nach wie vor leben. Es ist glaubhaft, dass er (wie vor dem BFA und in der Beschwerde angegeben) Verwandte in Deutschland hat, zu denen regelmäßige Besuchskontakte bestehen. Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis liegen nicht vor; ein solches ist angesichts seines Lebensmittelpunkts in Serbien auch nicht anzunehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Da der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids zurückzog, nachdem die Beschwerde dem BVwG vorgelegt worden war, ist das Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids bereits als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist nur noch über die Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. zu entscheiden.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.
Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte am XXXX .2019 (ausgehend von einem Arbeitsbeginn mit XXXX .2019 und der letzten Einreise in den Schengen-Raum am XXXX .2019) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der BF verfügt weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.
Gegen den BF wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid (der insoweit unbekämpft blieb) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Hier ist der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt, weil der BF am XXXX .2019 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle bei einer Beschäftigung als Arbeiter ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Vor diesem Hintergrund ist das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach nicht zu beanstanden, zumal der BF außerdem auch keine ausreichenden Unterhaltsmittel aus legalen Quellen nachweisen konnte und zuvor auch schon in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, obwohl er im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt war. Seine privaten und familiären Verhältnisse stehen der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegen, zumal er den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten, die nicht zu seiner Kernfamilie gehören, auch durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet) und bei Besuchen in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, aufrecht halten kann.
Da sich der BF aber nach der Betretung kooperativ verhielt und es sich um seine erste und bisher einzige Verfehlung im Bundesgebiet handelt, ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass er nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen war und nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts und der Rückreise nach Serbien verfügte. Letzteres zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er auf der Baustelle übernachtete.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt und der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte mündliche Verhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF ausgegangen wird.
Zu Spruchteil C):
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).
Schlagworte
Einreiseverbot Herabsetzung illegale Beschäftigung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2226886.1.00Im RIS seit
08.02.2022Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022