TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0367

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Gl, gegen den Bescheid des Bundesminsters für Inneres vom 19. Oktober 1995, Zl. 4.345.841/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 1. Jänner 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 3. Jänner 1995 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 1995, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichthof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Das Bundesasylamt, welches diesen Ausschließungsgrund ebenfalls herangezogen hat, ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 4. Jänner 1995 aus, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei es im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, in dem eingehend auf die bisherige Judikatur Bezug genommen und diese mit weiteren Ausführungen aufrechterhalten wurde), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung die im erstinstanzlichen Bescheid zusammengefaßten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgebenden Erwägungen bei der Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesasylamt "vollinhaltlich" zugrundegelegt und diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben, wozu sie - ohne diese wiederholen zu müssen - berechtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0077).

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er durch Ungarn nur durchgereist sei und sein dortiger Aufenthalt "jedenfalls keinen stationären Charakter angenommen" habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nach der zitierten hg. Judikatur zur Frage der "Verfolgungssicherheit" nicht auf die Verweildauer im Drittland ankommt, sondern nur darauf, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die Verweildauer im Drittland nur kurz bemessen war und dort kein stationärer Aufenthalt genommen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, dargetan, daß die Judikatur zur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Asylgesetz (1968) auf die Frage, ob der Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorliegt, nicht übertragbar ist.

Im Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (RV 270 Blg. Nr. XVIII. GP.) - ausführlich dargestellt, daß die Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichts zur (nicht inhaltsgleichen) Bestimmung des § 2 Abs. 2 des deutschen Asylverfahrensgesetzes, die der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ins Treffen führt, für die Frage der Verfolgungssicherheit nach § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht heranzuziehen ist.

Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er somit konkret nicht geltend gemacht. Er ist insbesondere der - durch Übernahme der erstinstanzlichen Begründung getroffenen - Annahme der belangten Behörde, er hätte in Ungarn - das mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf Ereignisse in Europa wurde (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - nicht befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden, nicht entgegengetreten.

Schließlich sind auch die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehen, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 94/01/0755).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010367.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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