TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/7 W228 2242472-1

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §5
PG 1965 §61 Abs3
PG 1965 §90a
PG 1965 §99

Spruch


W228 2242472-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 30.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 30.03.2021, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.04.2020 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.552,03 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von € 1.568,02, einer Nebengebührenzulage von € 529,77 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 454,24. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers (in Form beiliegender Berechnungsblätter) dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass ihm durch die Kürzung seiner Nebengebührenzulage in rechtwidriger Weise ein ihm zustehender Bestandteil seines Ruhebezuges verwehrt werde. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 1.336,32 erworben. Dieser Anspruch sei ihm jedoch in der Folge auf einen Betrag von € 638,82 gekürzt worden, was 20% seiner individuellen, höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage entspreche. Als Rechtfertigung dieser Deckelung diene § 61 Abs. 3 PG 1965, worin jedoch tatsächlich die Kürzung mit 20% der (allgemein) höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage vorgeschrieben sei. Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass die allgemein höchste aufgewertete Beitragsgrundlage heranzuziehen sei, um eine für alle Betroffenen gleich behandelnde Vorgangsweise sicherzustellen. Der aus dem Grundgehalt resultierende höhere Pensionsanspruch sei jedoch im Pensionsrecht für Beamte auf den Ruhegenuss begrenzt. Bei der Bemessung der Nebengebührenzulage sei systematisch auf die bis zum Übertritt in den Ruhestand erworbenen Nebengebührenwerte abzustellen. Die besagte Deckelung könne keinesfalls unter Missachtung einer sachlich gebotenen Gleichbehandlung erfolgen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.04.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 61 Abs. 3 PG 1965 die Nebengebührenzulage 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe. Als Höchstwert scheine in der Beilage zum Bescheid vom 30.03.2021, Seite 7, der Betrag von € 3.194,10 auf; 20% würden demgemäß einen Betrag in der Höhe von € 638,82 ergeben. Aufgrund der Anteilsrechnung nach § 99 Abs. 2 PG 1965 würden 82,93% dieses Höchstwertes von € 638,82, somit € 529,77, als Nebengebührenzulage im Rahmen der Gesamtpension gebühren. Der Wortlaut des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 sei eindeutig. Eine Einschränkung dieser Anordnung enthalte diese Bestimmung nicht.

Mit Schreiben vom 07.05.2021 stellte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde darauf hingewiesen, dass zur gleichen Thematik beim Verwaltungsgerichthof ein Verfahren über eine außerordentliche Revision anhängig sei. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem präjudiziellen Verfahren stehe noch aus.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer trat am 01.11.1980 in das Dienstverhältnis mit der Republik Österreich ein und unterlag durchgehend der Pflichtversicherung als Bundesbeamter. Mit Ablauf des 31.03.2020 wurde er in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid der Dienstbehörde LPD Salzburg vom 07.03.2017, Zl. XXXX , wurden Schwerarbeitsmonate im Ausmaß von 204 Monaten festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2021, wurde für den Beschwerdeführer ab 01.04.2020 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.552,03 bemessen. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.568,02, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 529,77 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 454,24.

Die Berechnungsblätter des Bescheids der BVAEB (20 Seiten) werden als integrierender Bestandteil dieser Entscheidung festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen gründen sich auf dessen Inhalt. Der Inhalt ist unstrittig.

Strittig ist die Richtigkeit der Berechnung unter Anwendung des § 61 Abs. 3 PG 1956, was eine Rechtsfrage darstellt, die unter Punkt 3 sogleich zu erörtern ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.

Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15b BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Gemäß § 90a PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.

Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100% entspricht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Gleichheitswidrigkeit des § 61 Abs. 3 PG 1965 vorliege, ist wie folgt entgegenzuhalten:

Aus der Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: „Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VfSlg. 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, "der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete" handelt [VfSlg. 13.829/1994; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]). […]

Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, der zu Folge die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlichrechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt, abzugehen.“

Somit ist aber schon dem Versuch eines Vergleiches zwischen dem Ruhegenussrecht nach PG 1965 und dem Pensionsrecht nach APG aufgrund dieses Wesensunterschiedes jegliche Grundlage entzogen und eine Gleichheitswidrigkeit kann aufgrund eines untauglichen Vergleichsversuches nicht erkannt werden.

Soweit durch die Parallelrechnung der jeweilige prozentuelle Anteil des Ruhebezugs nach dem PG 1965 sowie der Pension nach dem APG addiert werden, so stellt dies keinen Vergleich dar, sondern den gestaffelten Übergang in ein neues, wesensfremdes System. Damit bei diesem Übergang keine zu großen Verluste eintreten, werden zusätzlich bei der Ermittlung des prozentuellen Anteils des Ruhebezugs nach dem PG 1965 Vergleichsberechnungen durchgeführt, nämlich jene betreffend den Ruhegenuss und die Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage (Vergleichspension) auf der einen Seite und jene betreffend die Ermittlung einer allfälligen Erhöhung des Ruhebezuges auf der anderen Seite.

Es ist festzuhalten, dass die Regelungen zur Parallelrechnung als Übergangsregelung hin zur Übernahme des allgemeinen Pensionssystems nach dem ASVG dienen, der Vertrauensschutz durch den Übergang von Altrecht zum Neurecht gewährleistet und somit Verluste abgefedert werden. Der Vertrauensschutz berücksichtigt neben dem Pragmatisierungsdatum (= Länge der Zugehörigkeit zum Altsystem) eben auch das Alter, da Beamte im fortgeschrittenen Alter nicht mehr rechtzeitig für Einbußen hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung Vorsorge treffen können. Dass die Regelungen des Altrechts günstiger waren, jene des Neurechts zu allgemeinen Verlusten für die Beamten führen, und die Parallelrechnung als Übergang dazwischen vorgesehen ist, stellt ein zweckmäßiges und verfassungskonformes System dar.

Schließlich bestehen gegen den ersten Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 in seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis aus den vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Juni 2006, B 66/05-7, dargelegten Gründen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen (vgl. VwGH vom 13.09.2006, Zl. 2006/12/0120).

Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der Gesamtpension des Beschwerdeführers nach dem Pensionsgesetz 1965 ist daher nicht zu beanstanden.

Soweit der Vorlageantrag auf die Entscheidung des BVwG vom 18.04.2020, W228 2212673-1/7E, verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung für dieses Verfahren nicht bindend ist, zumal dort auch wesentlich detaillierteres Vorbringen zur Ungleichbehandlung anhand von Vergleichsbeispielen/Vergleichsverläufen erstattet wurde, welche dort jedoch im Endergebnis nicht nachvollziehbar war. Daher führt der Verweis ebenso nicht zum Erfolg.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Berechnung Nebengebührenzulage Pension Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2242472.1.00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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