TE Vwgh Erkenntnis 1950/12/6 1078/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.1950
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §53 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Ehrhart und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Vejborny und Dr. Hrdlitzka als Richter, im Beisein des Landesregierungsoberkommissärs Dr. Riemer als Schriftführer über die Beschwerde des FL in L gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. April 1950, G.Z. 536 II L 44/11 - 1950, betreffend Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 1949, GZ. 536/II/ L 44/3 - 1949, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von zwei Monaten wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 BDStG verhängt. Gleichzeitig wurde ein unzulässiges Entgelt im Betrage von 10.000 S für verfallen erklärt. Als strafbarer Tatbestand wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. Oktober 1946 bis 31. Dezember 1946 Möbel mit einem unzulässigen Handelsaufschlag von 50 % verkauft habe. Das Polizeikommissariat Leoben hat nunmehr vor Ablauf der dreijährigen Frist nach § 31 Abs. 3 VStG (Vollstreckungsverjährung) die Vollstreckung im Wege der gerichtlichen Exekution veranlasst. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 27. Dezember 1949 wurde die Exekution bewilligt. Laut Versteigerungsedikt des Bezirksgerichtes Leoben vom 31. Dezember 1949, GZ.5 E, 2980/49, war die Versteigerung von Mobilien für 31. Jänner 1950 angeordnet. Der Beschwerdeführer hat nunmehr beim Bezirksgericht Leoben den Antrag auf Einstellung bzw. Aufschub der Exekution gestellt. Während der Antrag auf Einstellung der Exekution mit Beschluss vom 6. Februar 1950 abgewiesen wurde, gab das Bezirksgericht dem Antrag der verpflichteten Partei gemäss § 42 Z. 5 Exekutionsordnung (EO) statt, weil gemäss § 35 Abs. 2 EO Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben wurden, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Dem Rekurs des Beschwerdeführers wurde vom Kreisgericht Leoben vom 11. Jänner 1950 keine Folge gegeben. Nunmehr richtete der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 27. Dezember 1949 bewilligten Fahrnisexekution, weil nach dem 31. Dezember 1949 die der Exekution zugrundegelegene Strafe nicht mehr vollstreckt werden dürfe. Im Straferkenntnis, dem rechtskräftigen Exekutionstitel, sei als Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Tätigkeit der 31. Dezember 1946 angeführt, daher dürfe gemäss § 31 Abs. 3 VStG nach dem 31. Dezember 1949 die verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.

Das Polizeikommissariat Leoben gab mit dem Bescheid vom 15. März 1950 dieser Einwendung keine Folge, weil mit Rücksicht auf die Exekutionsbewilligung vom 27. Dezember 1949 der Bescheid des Landeshauptmannes vollstreckt sei. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Landeshauptmann mit dem nunmehr durch Beschwerde angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Gesetzwidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird ausschließlich geltend gemacht, dass durch den angefochtenen Bescheid das Gesetz in den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 VStG verletzt worden sei. Die verhängte Strafe hätte nicht mehr vollstreckt werden dürfen, weil vor der Vollstreckung Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Die gerichtliche Vollstreckung sei noch nicht vollendet gewesen. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift der Standpunkt, dass bereits mit der Veranlassung der Eintreibung durch das zuständige Gericht eine von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe vollstreckt sei. Sie verlässt damit die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der ausgeführt ist, dass innerhalb der Verjährungsfrist nicht nur der Antrag auf Bewilligung der Pfändung und auf Bewilligung des Verkaufes der gepfändeten Sachen gestellt wurde, sondern dass das Exekutionsgericht auch bereits mit Beschluss entschieden hätte. Der vom Gericht bereits bewilligte Verkauf könne nicht mehr verhindert werden.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde entweder selbst die Eintreibung vornimmt oder sie durch das zuständige Gericht veranlasst. Da den politischen Behörden eigene Exekutionsabteilungen nicht zur Verfügung stehen, ist es Absicht des Gesetzgebers, dass die Geldleistungen in der Regel im Wege der gerichtlichen Exekution einzutreiben sind (VerfAB). Es erhebt sich nun die Frage, wann bei Eintreibung einer Geldstrafe im Wege der gerichtlichen Exekution die verhängte Strafe im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG von der Behörde vollstreckt ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass von einer Vollstreckung der Strafe erst dann gesprochen werden könne, wenn die gerichtliche Exekution vollzogen worden sei: Nicht mit der Exekutionsbewilligung und auch nicht mit dem Verkauf der gepfändeten Gegenstände, sondern erst mit der Verteilung des Verkaufserlöses an die betreibenden Gläubiger sei die Exekution beendet und die Strafe vollstreckt. In dieser Ansicht ist jedoch bereis der wesentliche Irrtum des Beschwerdeführers enthalten. Denn er setzt zu Unrecht den Abschluss des Exekutionsverfahrens der Vollstreckung der Strafe gleich. Rechtlich hat aber der Vollzug der Exekution mit dem Vollzug der Strafe nichts zu tun. In dem Augenblick, als die Behörde die Exekution nicht im eigenen Wirkungsbereich durchführt, sondern als Vollstreckungsbehörde den Antrag an das zuständige Gericht einbringt, hat sie von sich aus alles getan, was sie zum Vollzug der Geldstrafe zu tun vermag. Im vorliegenden Fall ist nun nicht nur der Exekutionsantrag innerhalb der Frist gestellt, sondern auch die Exekution durch das zuständige Gericht bewilligt und das Versteigerungsedikt erlassen worden. Es ist also tatsächlich über Veranlassung der Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 1 VVG) mit dem Vollzug der Strafe begonnen worden. Sobald aber der tatsächliche Vollzug einer Strafe (gleichgültig, ob Geld oder Arreststrafe) noch innerhalb der Verjährungsfrist eingesetzt hat, kann eine Vollstreckungsverjährung - ausgenommen in den Fällen des § 53 Abs. 2 VStG nicht mehr eintreten. In solchem Falle ist die Behörde in der im § 31 Abs. 3 VStG bezeichneten Weise bereits vor Ablauf der Fallfrist tätig geworden. Bei der weiteren Durchführung handelt es sich dann nur mehr um den mechanischen Ablauf des zeitgerecht begonnenen Strafvollzuges z.B. durch Versilberung der gepfändeten Fahrnisse, durch Zeitablauf beim Absitzen der Arreststrafe, was für die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht in Betracht kommen kann.

Jede andere Auslegung des § 31 Abs. 3 VStG müsste letztlich zu unmöglichen Konsequenzen führen. Denn die Behörde ist einerseits nach dem Willen des Gesetzgebers gehalten, sich der gerichtlichen Exekution zu bedienen, hat aber trotzdem auf die rechtzeitige Einhaltung der Verjährungsfrist keinen Einfluss mehr. Die Folgen mögen im vorliegenden einfachen Exekutionsfall nicht so offen zutage treten. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den teilweise sehr hohen Strafen des gegenwärtigen Wirtschaftsrechtes damit zu rechnen ist, dass die Eintreibung von Geldleistungen nicht nur im Wege der Fahrnisexekution, sondern auch durch Liegenschaftsexekution, ferner durch Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, Pfändung von Dienstbezügen u.s.w. erfolgen muss. Wäre die Auffassung des Beschwerdeführers richtig, könnte in allen diesen Fällen die Strafe infolge Vollstreckungsverjährung wegen der Dauer des Exekutionsverfahrens vielfach überhaupt nicht oder nur zum geringen Teil vollstreckt werden.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäss § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 6. Dezember 1950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1950001078.X00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten