TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0539

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1. der SN, und 2. des CN, beide in L, der Zweitbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995, Zl. 4.304.783/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Rumäniens, die am 6. November 1990 in das Bundesgebiet eingereist sind, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Februar 1991, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft haben.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Erstbeschwerdeführerin hat - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - angegeben, sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und damit die Versagung von Asyl auch darauf gestützt, daß die Beschwerdeführer auf Grund ihres Aufenthaltes in diesem Staat bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen seien, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Beschwerde vor allem Ausführungen betreffend ihre behauptete Flüchtlingseigenschaft gemacht; zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit erstattet sie kein Vorbringen. Soweit sie zur Begründung ihres Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, behauptet, in keinem "Drittland" vor Verfolgung sicher gewesen zu sein, reicht dieses Vorbringen für eine diesbezügliche inhaltliche Auseinandersetzung im Rahmen der Beschwerdegründe nicht aus.

Ausgehend vom Beschwerdevorbringen sind somit keine Gründe ersichtlich, aus denen die Beschwerdeführer gehindert gewesen wären, bereits in Ungarn - dieser Staat ist der Genfer Flüchtlingskonvention am 14. März 1989 mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 (Artikel 43 Z. 2) unter der Einschränkung des Art. 1 Abschnitt B lit. a beigetreten (vgl. BGBl. Nr. 260/1992) - um Asyl anzusuchen. Da auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen, insbesondere des Refoulement-Verbots, durch diesen Staat ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Ungarn sprächen.

Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn - vor Verfolgung sicher waren. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für sie nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010539.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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