TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/26 L506 2248261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §57
AVG §6 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §51 Abs2
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §17

Spruch


L506 2248261-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2021, XXXX , Regionaldirektion Niederösterreich, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

und beschließt:

2. Hinsichtlich des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz (§ 51 Abs. 2 FPG iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG 2005) wird der Antragsteller wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als zuständige Behörde verwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 04.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Am 10.11.2021 wurde seitens des BFA der Verwaltungsakt mit einem handschriftlich verfassten, undatierten Schreiben des BF und einem Aktenvermerk des BFA vom 09.11.2021 vorgelegt, wonach u.a. das Schreiben des BF als schriftlicher Asylantrag gewertet werde, der BF jedoch erklärt habe, keinen Asylantrag stellen zu wollen.

Das Schreiben des BF wurde seitens des BFA als Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid gewertet und vorgelegt.

3. Da der BF, der sich in Haft befindet, rechtsunkundig und unvertreten ist, im betreffenden Schreiben ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtete und lediglich die Korrektur der behördlichen Niederschrift forderte, wurde dieser aufgrund der unterbliebenen Belehrung durch das BFA zu seinem handschriftlich verfassten Beschwerdeverzicht mit hg. Schriftsatz vom 18.11.2021 über die Konsequenzen des Verzichtes belehrt und aufgefordert, anzugeben, ob der Verzicht frei von Willensmängeln sei und er diesen auch nach Belehrung aufrecht erhalte.

4. Im darauf bezug habenden handschriftlichem Schriftsatz des BF vom 19.11.2021, welcher hg. am 24.11.2021 einlangte, machte der BF seinen Beschwerdeverzicht rückgängig und stellte neben weiteren schriftlichen Ausführungen zu seiner Bedrohungssituation in der Türkei ausdrücklich einen Asylantrag, welcher unverzüglich an das BFA weitregeleitet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, dessen Rot-Weiß-Rot Karte bis XXXX gültig war, wurde mehrfach in Österreich straffällig (insgesamt 9 rechtskräftige Verurteilungen). Seine letzte Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der pornographischen Darstellung Minderjähriger und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses durch das LG XXXX vom XXXX , rechtkräftig seit 19.01.2015, erfolgte aufgrund seiner Vorverurteilungen zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 7 Jahren und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2021, hg. eingelangt am 24.11.2021, zog der Beschwerdeführer nach hg. schriftlicher Belehrung seinen Beschwerdeverzicht zurück und stellte einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A., Pkt. 1):

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat –, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.

In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162): sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist. (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Nach der mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – und wie zu ergänzen ist, demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FPG: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden“) – nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF und stellte gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei.

Im Hinblick auf die vom BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie im Schriftsatz vom 19.11.2021 vorgebrachten Gefährdungsmomente, wonach er als Kurde in der Türkei politisch verfolgt werde, ihm Folter und Haft drohe und sein verschollener Onkel der Gülen-Bewegung angehöre und seine Familie verfolgt werde, ist festzuhalten wie folgt:

Für den Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist, festzustellen, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gemäß § 50 FPG unzulässig, gibt es im Gesetz keine Grundlage. Stellt ein Fremder – sei es gesondert oder im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die damit zu verbindende Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG – dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er vor dem Hintergrund der Anordnung des § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es ist insoweit gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen (zu den Folgen der ausdrücklichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für ein vor dem BVwG anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. die bereits obzitierte höchstgerichtliche Judikatur: VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es aber einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden.

In Zusammenschau des vom BF vorgebrachten Gefährdungsszenarios in seinen beiden handschriftlich verfassten Schriftsätzen, aktuell in seinem Schreiben vom 19.11.2021 und seiner darin enthaltenen ausdrücklichen Asylantragstellung, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass dieses Begehren nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 FPG als Antrag auf internationaler Schutz gilt.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der gegenständlichen – zulässigen – Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu klären ist, nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Verfahrensleitender Beschluss betreffend Verweisung an die zuständige Behörde (Spruchpunkt A, Pkt. 2.):

Der mit „Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat“ betitelte § 51 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Original, Anm.):

„§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.

(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.“

Der mit „Verfahrensablauf“ betitelte § 17 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.“

Der mit „Zuständigkeiten“ betitelte § 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

㤠3. (1) Dem Bundesamt obliegt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,“

Der mit „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ betitelte § 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,“

Der Beschwerdeführer und nunmehr gleichzeitig auch Antragsteller war hinsichtlich des Verfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz von Amts wegen mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als sachlich und örtlich zuständige Behörde zu verweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt A)1.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, Refoulement und Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Zu Spruchpunkt A)2.:

Die amtswegige Weiterleitung oder Verweisung durch ein Verwaltungsgericht nach § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG stellt bloß einen verfahrensleitenden Beschluss dar (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Solche Beschlüsse können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Beschwerdeverzicht ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L506.2248261.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten