TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0343

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1995, Zl. 4.346.876/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni 1995 der am Vortag gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines bosnischen Staatsangehörigen, der am 5. Juni 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist folgende Passage enthalten:

"Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 07.06.1995, Zahl 95 02/212-BAT, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt.

Das Bundesministerium für Inneres als Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides."

Damit ist klargestellt, daß die belangte Behörde - ebenso wie die Erstbehörde - die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 sowohl mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch - auf Grundlage der Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien und Italien aufgehalten - aufgrund der Annahme, es sei bei ihm der Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben, versagt hat.

Der Verfahrensrüge, die pauschale Erhebung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des Berufungsbescheides, lasse die konkrete persönliche Situation des Beschwerdeführers außer acht und stelle keine inhaltliche Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides dar, ist entgegenzuhalten, daß die von der belangten Behörde eingehaltene Vorgangsweise bei der Begründung ihres Bescheides nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0077, mit weiteren Judikaturhinweisen) zulässig ist, zumal durch die von der belangten Behörde gebrauchte Formulierung klargestellt ist, daß sie die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Gänze übernommen hat und die von ihr vorgenommene Ergänzung dieser Begründung damit nicht in Widerspruch steht.

Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde den Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, herangezogen hat, völlig hinweg. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß der genannten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen) und im Hinblick darauf, daß es sich sowohl bei Italien als auch bei Slowenien (vgl. zum letztgenannten Staat die Kundmachung BGBl. Nr. 806, 807/1993) um Mitgliedsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, mangels Vorbringens des Beschwerdeführers, Italien und Slowenien erfüllten die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in diesen Staaten vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend zum Ausdruck gebracht, daß der "Anregung" des Beschwerdeführers "auf Bewilligung des befristeten Aufenthalts" gemäß § 8 Asylgesetz 1991 nicht entsprochen worden sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen. Wenn der Beschwerdeführer darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt, daß ihm eine derartige Bewilligung nicht erteilt worden sei, befindet er sich im Rechtsirrtum, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0545, näher dargelegt hat - das Fehlen eines solchen Ausspruches im angefochtenen Bescheid diesen nicht mit Rechtswidrigkeit belastet und daher auch keinen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers darstellt.

Da sich die Beschwerde bereits aus den dargelegten Gründen als nicht zielführend erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntis vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0201).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010343.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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