TE Bvwg Beschluss 2022/1/10 W244 2229457-1

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

AVG §18 Abs2
AVG §18 Abs3
BDG 1979 §2
BDG 1979 §6
B-VG Art133 Abs4
DVG §3
E-GovG §19
E-GovG §2
VwGVG §8 Abs1

Spruch


W244 2229195-1/12E

W244 2229457-1/7E

W244 2229458-1/7E

W244 2229459-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vom 21.02.2020, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Finanzen den Beschluss:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags auf Karenzierung wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Im Übrigen werden die Säumnisbeschwerden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stand bis 19.04.2019 als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur belangten Behörde. Das Dienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 19.04.2019 gemäß § 34 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) seitens des Dienstgebers vorzeitig aufgelöst (Entlassung). Zusätzlich erging mit Schreiben vom 10.05.2019 auch eine dienstgeberseitige Eventualkündigung, unter anderem aus dem Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 Z 2 VBG.

2. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 21.08.2019, stellte die Beschwerdeführerin zum einen einen Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheids betreffend Ernennung in das Beamtenverhältnis, dies mit der Begründung, dass sie "seit ca. 15 Jahren für das BMF im hoheitlichen Bereich" arbeitete und ihr bislang kein schriftlicher Bescheid zugestellt worden sei.

Zum anderen stellte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben einen Antrag auf Ausstellung von Feststellungsbescheiden hinsichtlich des Umstandes, dass die Schriftstücke vom 19.04.2019 (zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses) und 10.05.2019 (zur Kündigung des Dienstverhältnisses) ohne Wirkung seien und sie das Dienstgebäude jederzeit wieder betreten könne. Dies wurde damit begründet, dass die genannten Schriftstücke nicht von einer Person unterfertigt seien, die zum Zeitpunkt der Ausstellung über eine gültige Approbationsbefugnis verfügte, ein Schreiben nicht unterfertigt sei, sämtliche Schriftstücke nicht als Bescheide erlassen seien, die Schriftstücke zwei unterschiedliche Logos enthielten und auch inhaltlich weder ein Entlassungs- noch ein Kündigungsgrund existierten.

3. Mit Schreiben vom 29.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bildungskarenz bzw. auf Karenz unter Entfall der Bezüge vom 19.04.2019 bis längstens 15.10.2019.

4. Mit Schreiben vom 04.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Tätigkeit für die belangte Behörde an den Standorten in Salzburg und Wien ausüben dürfe. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, ihren Dienst wieder anzutreten, da die Schriftstücke zur vorzeitigen Auflösung bzw. Kündigung des Dienstverhältnisses rechtlich wirkungslos seien. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Tätigkeit bei der belangten Behörde, auch wenn sie Richterin am Verfassungsgerichtshof werden sollte, als Nebentätigkeit ausüben dürfe.

5. Mit Schreiben vom 31.01.2020, eingelangt beim BMF am 04.02.2020, beantragte die Beschwerdeführerin, ihren Dienst wieder anzutreten. Zudem beantragte sie, dass die "Karenzierung vom 15.10.2019 bis jetzt" ausgedehnt werde.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei weder zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung noch in einem davorliegenden Zeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und stehe auch gegenwärtig in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dass sie während ihres privatrechtlichen Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes allenfalls auch mit hoheitlichen Aufgaben befasst gewesen sei, ändere nichts an der Qualifikation dieses privatrechtlichen Dienstverhältnisses und begründe auch keinen Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß BDG 1979.

7. Mit Schreiben vom 17.02.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 31.01.2020 (Wiederantritt des Dienstest und Ausdehung der "Karenzierung von 15.10.2019 bis jetzt") nicht entsprochen werden könne, da ihr privatrechtliches Dienstverhältnis gemäß VBG mit Wirksamkeit vom 19.04.2019 durch vorzeitige Auflösung beendet worden sei.

8. Mit Schreiben vom 21.02.2020, eingelangt beim BMF am 23.02.2020, erhob die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass ihr Antrag auf Feststellung, dass die in ihrem Schreiben vom 21.08.2019 genannten Schriftstücke rechtlich wirkungslos seien und sie den Dienst wieder antreten könne, ihr Antrag auf Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, ihr Antrag auf unverzüglichen Dienstantritt und ein Karenzierungsantrag bis 24.02.2020 bisher unerledigt geblieben seien. Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der belangten Behörde vom 04.02.2020 sei nicht vom dazu befugten Organwalter unterzeichnet worden, da die eigenhändige Unterschrift fehle. Weiters komme der Beschwerdeführerin als Antragstellerin entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht Parteistellung zu. Die Nichtgewährung von Parteirechten stelle insbesondere eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Lebensgestaltung sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde dar. Überdies fühle sich die Beschwerdeführerin durch die Bezeichnung als Vertragsbedienstete diskriminiert. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Dienstverhältnis nicht beendet worden sei, da diesbezüglich kein Bescheid erlassen worden sei und von ihr keine Entlassungs- bzw. Kündigungsgründe gesetzt worden seien.

9. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde(n) und die dazu gehörigen Akten am 03.03.2020 vor und nahm ergänzend dazu Stellung. In ihrer Stellungnahme führte die Behörde zusammengefasst aus, dass zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 04.02.2020 gegenüber der Beschwerdeführerin ein Bescheid erlassen und dieser am 05.02.2020 zugestellt worden sei. Gegen den zuvor genannten Bescheid sei von der Beschwerdeführerin am 17.02.2020 eine Bescheidbeschwerde eingebracht worden. Hinsichtlich der Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden, dass die Schriftstücke vom 19.04.2019 (zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses) und 10.05.2019 (zur Kündigung des Dienstverhältnisses) ohne Wirkung seien, wurde ausgeführt, dass es sich bei den beiden Dienstgebermitteilungen ausschließlich um Angelegenheiten des Privatrechts bzw. des beendeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses nach dem VBG gehandelt habe. Das gegenständliche Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin sei daher nicht Gegenstand eines behördlichen Handelns oder eines Verwaltungsverfahrens, da die Verwaltungsverfahrensgesetze in dieser Angelegenheit keine Anwendung fänden. Die belangte Behörde sei in dieser Angelegenheit ausschließlich als Personalstelle gemäß § 2e VBG tätig. Dies gelte auch für den Karenzierungsantrag bis 24.02.2020 und den Antrag auf unverzüglichen Dienstantritt, wobei der ursprüngliche Antrag vom 21.08.2019 derartige Anträge nicht enthalten habe. Die genannten Anträge seien außerdem keiner Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugänglich, da Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen, gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen seien. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Feststellungsklage gegen die Republik Österreich betreffend ihr mittels Entlassung beendetes privatrechtliches Dienstverhältnis anhängig gemacht habe.

10. Mit Schreiben vom 28.05.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass über den Antrag auf Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 entschieden worden sei, und forderte sie zur Stellungnahme auf.

11. Mit Schreiben vom 10.06.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie unter anderem einen Antrag auf Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gestellt habe. Nur hinsichtlich dieses Antrags sei von der belangten Behörde ein als Zurückweisungsbescheid bezeichnetes Schriftstück erlassen worden. Jedoch sei aus diesem nicht ersichtlich, ob dieses von einem befugten Organwalter verfasst worden sei, weshalb sie eine Säumnisbeschwerde eingebracht habe. In der Begründung des genannten Schriftstücks werde die Ansicht vertreten, ihr komme keine Parteistellung zu, was jedoch nicht zutreffe und sie in ihren Grundrechten verletze.

12. Mit am 25.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass eine gütliche Einigung gesucht werde und sie die hier gegenständlichen Verfahren vorerst ruhend stelle.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Ruhen des Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerden aufrechterhalten wolle oder ob ihr Schreiben als Zurückziehung der Beschwerden zu verstehen sei.

14. Mit Schreiben vom 10.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie eingebrachten Beschwerden aufrechterhalten wolle, mit Ausnahme der Beschwerde im Hinblick auf die Nichterledigung ihres Karenzierungsansuchens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand bis 19.04.2019 als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur belangten Behörde. Das Dienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 19.04.2019 seitens des Dienstgebers gemäß § 34 VBG vorzeitig aufgelöst (Entlassung). Zusätzlich erging auch eine dienstgeberseitige Eventualkündigung, unter anderem aus dem Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 Z 2 VBG.

Mit als Bescheid bezeichnetem und mit Amtssignatur versehenem Schriftstück der belangten Behörde vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 3 DVG 1984 zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin zog die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Karenzierungsantrags mit Schriftsatz vom 10.10.2021 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3.1. Zu A) Spruchpunkt I. (Einstellung des Verfahrens betreffend Antrag auf Karenzierung wegen Zurückziehung der Beschwerde; GZ W244 2229458-1):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Karenzierung durch den Schriftsatz vom 10.10.2021 ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

3.2. Zu A) Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Säumnisbeschwerden):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.2.1. Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (GZ W244 2229457-1):

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.08.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend eine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.

Mit Schriftstück vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde dieser Antrag gemäß § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 3 DVG 1984 zurückgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei diesem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde vom 04.02.2020 handle es sich um keinen Bescheid, da es nicht eigenhändig vom dazu befugten Organwalter unterzeichnet worden sei, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid kommt es nach § 18 Abs. 2 AVG auch darauf an, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168).

Die Grenze zur (absoluten) Nichtigkeit eines behördlichen Bescheids wird durch das Bestehen einer (wenngleich allenfalls eingeschränkten) Approbationsbefugnis gezogen. Allfällige Mängel innerorganisatorischer Vorschriften ändern nichts daran, dass ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs nach außen der Behörde zuzurechnen ist, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0017). Im gegenständlichen Fall sind keine Zweifel an einer derartigen Befugnis zur Bescheidfertigung entstanden, insbesondere auch nicht substantiiert vorgebracht worden.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

Die gegenständliche, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende und der Beschwerdeführerin übermittelte Ausfertigung des Bescheides vom 04.02.2020 ist mit einer Amtssignatur versehen.

Da mit dem Schriftstück vom 04.02.2020 folglich unzweifelhaft ein Bescheid vorliegt, ist die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom 21.08.2019 ist somit zurückzuweisen.

Zur Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bescheids vom 04.02.2020 ist auf das zu W259 2229194-1 protokollierte hg. Verfahren zu verweisen.

3.2.2. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Erlassung von Feststellungsbescheiden, dass die Schriftstücke vom (zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses) und 10.05.2019 (zur Kündigung des Dienstverhältnisses) ohne Wirkung seien, (GZ W244 2229195-1) bzw. zum Antrag auf unverzüglichen Dienstantritt (W244 2229198-1):

Bei dem den Anträgen der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Dienstverhältnis handelt es sich um ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem VBG. Einem solchen Dienstverhältnis liegt ein Vertragsabschluss zu Grunde, der seitens des Arbeitgebers Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt. Im Gegensatz zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Begründung und Umsetzung im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid erfolgt, wird das Vertragsbedienstetenverhältnis auch seitens des Bundes als Arbeitgeber ausschließlich mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung umgesetzt. Streitigkeiten aus einem solchen Dienstverhältnis werden nicht durch Bescheid, sondern letztlich durch Anrufung des zuständigen (ordentlichen) Gerichts entschieden (vgl. VfGH 01.12.2008, B 448/07).

Somit ist mangels Säumnis ein Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Erlassung von Feststellungsbescheiden, dass die Schriftstücke vom 19.04.2019 (zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses) und 10.05.2019 (zur Kündigung des Dienstverhältnisses) ohne Wirkung seien, und über den Antrag auf unverzüglichen Dienstantritt ausgeschlossen, weswegen die diesbezüglichen Säumnisbeschwerden schon aus diesem Grund zurückzuweisen sind.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Bescheidqualität Entscheidungspflicht Ernennungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Vertragsbedienstete Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W244.2229457.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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