TE Bvwg Beschluss 2022/1/12 W136 2246609-1

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Veröffentlicht am 12.01.2022
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Entscheidungsdatum

12.01.2022

Norm

AVG §38
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §95 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W136 2246609-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 17.08.2021, Zl. 2021-0.512.792, beschlossen:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zur GZ: XXXX geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) wurde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergäbe sich aus dem Umstand, dass gegen die beschwerdeführende Partei ein Strafverfahren wegen näher dargestellter Vorwürfe nach § 70 Abs 1 Z 3 StGB geführt werde, wobei die beschwerdeführende Partei sich im angeführten Tatzeitraum in einem Karenzurlaub befand.

Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am 15.09.2021 bei der Behörde eingebracht.

Die Beschwerde wurde am 22.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Note vom 27.10.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die beschwerdeführende Partei in der Hauptverhandlung vom XXXX gemäß § 259 StPO freigesprochen wurde, jedoch das Urteil aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftig sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 38 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die im bekämpften Bescheid im Verdachtsbereich angelasten Pflichtverletzungen betreffen ausschließlich ein außerdienstliches Verhalten der beschwerdeführenden Partei während eines mehrjährigen Karenzurlaubes und sind Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem die beschwerdeführende Partei zwischenzeitlich – allerdings nicht rechtskräftig – freigesprochen wurde.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Im gegenständlichen Verfahren hängt daher das Schicksal des Disziplinarverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens ab und bleibt im Falle eines strafgerichtlichen Freispruches kein Raum für eine disziplinäre Verfolgung der beschwerdeführenden Partei. Das gegenständliche Verfahren wird daher bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es finden sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen, daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Aussetzung Einleitung Disziplinarverfahren Strafverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2246609.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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