RS Vfgh 2021/12/16 G255/2021, V224/2021 ua

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1, Art140 Abs1 Z1 lita
Hochschul-QualitätssicherungsG §1, §3, §9, §19, §20, §24, §25, §26
Privatuniversitäten-AkkreditierungsV 2015 §11
Privatuniversitäten-AkkreditierungsV 2019 §21 Abs2
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung von Bestimmungen des Hochschul-QualitätssicherungsG sowie der Privatuniversitäten-AkkreditierungsV 2015 und 2019 des Boards der AQ Austria; mangelnde Präjudizialität von bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Geltung stehenden sowie während des Normprüfungsverfahrens geänderten gesetzlichen Bestimmungen und – daraus resultierend – zu enger Anfechtungsumfang; mangelnde Behauptung der Gesetzwidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträge des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf Aufhebung des §1 Abs2 Z2, 3 und 4, der Zeichen- und Wortfolge "- und Akkreditierungs" in §3 Abs3 Z1, §3 Abs3 Z2 und 5, der Wortfolge "über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder" in §9 Abs1 Z1, §9 Abs1 Z4 und 12, §9 Abs2, §19 Abs3, §20 und §26 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) idF BGBl I 74/2011, des §24 HS-QSG idF BGBl I 129/2017 und §25 HS-QSG idF BGBl I 79/2013 sowie des §11 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015), beschlossen in der 27. Sitzung des Boards der AQ Austria am 28.05.2015 und §21 Abs2 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019), beschlossen in der 49. Sitzung des Boards der AQ Austria am 11.09.2018.

Zum Aufhebungsantrag der Bestimmungen des HS-QSG:

Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.08.2021 standen die §§20, 24 und 25 HS-QSG idF BGBl I 77/2020 und §26 HS-QSG idF BGBl I 20/2021 in Geltung. Vor dem Hintergrund, dass das BVwG sich an der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten hat, ist es ausgeschlossen, dass es §20, §24 (einschließlich der Verordnungsermächtigung in Abs6), §25 und §26 HS-QSG in den von ihm angefochtenen (nicht mehr in Geltung stehenden) Fassungen anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Dasselbe gilt für §1 Abs2 Z4 HS-QSG und §19 Abs3 HS-QSG, die während des Verfahrens vor dem VfGH mit dem am 01.10.2021 in Kraft getretenen BGBl I 177/2021 eine Änderung erfahren haben und seither nicht mehr in der vom BVwG angefochtenen Fassung in Geltung stehen. Diese Bestimmungen sind sohin nicht (mehr) präjudiziell. Der Antrag ist daher hinsichtlich §1 Abs2 Z4, §19 Abs3, §20, §24, §25 und §26 HS-QSG als unzulässig zurückzuweisen.

Angesichts des Umstandes, dass das BVwG damit §1 Abs2 Z4, §19 Abs3, §20, §24, §25 und §26 HS-QSG in der jeweils (geltenden) Fassung nicht (mit) angefochten hat, erweist sich aber der Antrag auf Aufhebung des §1 Abs2 Z2 und 3, der Zeichen- und Wortfolge "- und Akkreditierungs" in §3 Abs3 Z1, des §3 Abs3 Z2 und 5, der Wortfolge "über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder" in §9 Abs1 Z1, des §9 Abs1 Z4 und 12 und des §9 Abs2 HS-QSG vor dem Hintergrund der Bedenken, dass bei der Durchführung des Akkreditierungsverfahrens über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen der AQ Austria in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen seien und in diesem Zusammenhang die Weisungsfreistellung der AQ Austria keine Deckung in Art20 Abs2 B-VG finde sowie dass §24 Abs6 HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtige, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen, als zu eng gefasst, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde. Der Antrag ist daher auch hinsichtlich §1 Abs2 Z2 und 3, der Zeichen- und Wortfolge "- und Akkreditierungs" in §3 Abs3 Z1, des §3 Abs3 Z2 und 5, der Wortfolge "über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder" in §9 Abs1 Z1, des §9 Abs1 Z4 und 12 und des §9 Abs2 HS-QSG als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Aufhebungsantrag des §11 PU-AkkVO 2015 und §21 Abs2 PU-AkkVO 2019:

Soweit das BVwG in seinem Antrag ausführt, der "Aufhebungsumfang entspricht aufgrund der maßgeblichen Rechtslage der Behördenzuständigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, ZI. V460/2020, und wurde einerseits - aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache - durch die Verfahrenskostenbestimmungen in §20 HS-QSG sowie §11 PU-AkkVO 2015 und andererseits - zur Herstellung einer bereinigten Rechtslage - durch die Übergangsbestimmung in §21 Abs2 PU-AkkVO 2019 erweitert", wird dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht entsprochen, weil es bereits an der Behauptung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen fehlt. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen Organisation, VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Verordnung, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G255.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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