TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/15 Ra 2019/13/0014

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47
VwGG §48 Abs1 Z2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 litg
62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Oktober 2018, Zl. RV/5101412/2018, betreffend u.a. Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (Umsatzsteuer 2014) sowie Umsatzsteuer 2015, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Oktober 2018, Zl. RV/5101412/2018, betreffend u.a. Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO (Umsatzsteuer 2014) sowie Umsatzsteuer 2015, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer 2014; Umsatzsteuer 2015) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO betreffend Umsatzsteuer 2014; Umsatzsteuer 2015) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 22. April 2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 fest.

2        Mit Eingabe vom 15. April 2016 beantragte der Revisionswerber gemäß § 299 BAO die Aufhebung und Abänderung dieses Bescheides. Er machte - mit näherer Begründung - geltend, er sei als Rechtsanwalt für viele Personen als gerichtlich beauftragter Sachwalter tätig. Er erhalte hiefür „Entschädigungen“ gemäß § 276 Abs. 1 ABGB; für anwaltliche Leistungen, die er für die Besachwalteten erbringe, stehe ihm ein angemessenes Entgelt zu (§ 276 Abs. 2 ABGB). Bei korrekter Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie seien die „Entschädigungen“ als Sachwalter von der Umsatzsteuer zu befreien.Mit Eingabe vom 15. April 2016 beantragte der Revisionswerber gemäß Paragraph 299, BAO die Aufhebung und Abänderung dieses Bescheides. Er machte - mit näherer Begründung - geltend, er sei als Rechtsanwalt für viele Personen als gerichtlich beauftragter Sachwalter tätig. Er erhalte hiefür „Entschädigungen“ gemäß Paragraph 276, Absatz eins, ABGB; für anwaltliche Leistungen, die er für die Besachwalteten erbringe, stehe ihm ein angemessenes Entgelt zu (Paragraph 276, Absatz 2, ABGB). Bei korrekter Umsetzung des Artikel 132, Absatz eins, Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie seien die „Entschädigungen“ als Sachwalter von der Umsatzsteuer zu befreien.

3        Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 wies das Finanzamt diesen Antrag ab.

4        Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

5        Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für das Jahr 2015 fest.

6        Der Revisionswerber erhob auch gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte neuerlich geltend, die „Entschädigungen“ als bestellter Sachwalter seien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer zu befreien.Der Revisionswerber erhob auch gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte neuerlich geltend, die „Entschädigungen“ als bestellter Sachwalter seien nach Artikel 132, Absatz eins, Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer zu befreien.

7        Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15. Juni 2018 wies das Finanzamt diese Beschwerden als unbegründet ab. Der Revisionswerber beantragte die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.

8        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht u.a. diese Beschwerden als unbegründet ab.

9        Dagegen wendet sich die vorliegende Revision.

10       Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

11       Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 15. April 2021, C-846/19, erstattete das Finanzamt weiteres Vorbringen.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13       Der vorliegende Fall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/13/0025, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegende Erkenntnis - im angefochtenen Umfang - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der vorliegende Fall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/13/0025, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegende Erkenntnis - im angefochtenen Umfang - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

14       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet, war das Mehrbegehren abzuweisen (vgl. z.B. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; 8.9.2020, Fr 2020/13/0003, je mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet, war das Mehrbegehren abzuweisen vergleiche , z.B. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; 8.9.2020, Fr 2020/13/0003, je mwN).

Wien, am 15. Dezember 2021

Gerichtsentscheidung

EuFGH 62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130014.L00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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