TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/14 W204 2189230-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W204 2189230-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des J XXXX S XXXX , geb. XXXX 1997, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. 1120361906 – 160887498/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und J XXXX S XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass J XXXX S XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er sei in Afghanistan mit dem Christentum vertraut gemacht und deswegen von den Dorfbewohnern bedroht worden.

I.3. In einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.08.2016 wurde auf Grundlage einer am 25.08.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 19,34 Jahren aufwies.

I.4. Am 23.01.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe in Afghanistan christlichen Glaubensunterricht erhalten. Davon hätten die Dorfbewohner erfahren und ihn bedroht. Auch in Österreich besuche der BF die Zeugen Jehovas.

I.5. Mit Bescheid vom 12.02.2018, dem BF am 13.02.2018 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Er werde sich in Österreich zwar taufen lassen, allerdings handle es sich dabei um eine Scheinkonversion. Dem BF sei eine Rückkehr in sein Heimatdorf möglich, sodass der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Gegen den unter I.5. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.03.2018 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem es insbesondere seine Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Außerdem wurde die Beweiswürdigung bestritten. Sowohl das Vorbringen in Bezug auf Afghanistan als auch die Konversion sei glaubhaft, was zur Asylgewährung führen müsse. Unabhängig davon könne der BF aufgrund der allgemeinen Lage nicht zurückkehren.

I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2018 vorgelegt.

I.9. Am 29.01.2021 zeigte die im Spruch genannte Vertreterin ihre Bevollmächtigung an.

I.10. Am 16.03.2021 beantragte der BF nach gerichtlicher Aufforderung die Einvernahme zweier Zeugen zu seiner Konversion.

I.11. Am 07.06.2021 nahm die in der Unterkunft des BF für ihn zuständige Betreuungsperson zu zuvor übermittelten Fragen Stellung.

I.12. Am 29.06.2021 und am 30.08.2021 legte der BF Integrationsunterlagen und Unterlagen zur Konversion vor.

I.13. Am 31.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA erschien unentschuldigt nicht. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Zur Konversion des BF wurden zwei Zeugen einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-        Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

-        Befragung des BF und zweier Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2021;

-        Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen;

-        Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in aktuelle Medienberichte;

-        Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.

II. Feststellungen:

II.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen J XXXX S XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1997. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF stammt aus der Stadt Balkh in der gleichnamigen Provinz, die etwa 20-25 Kilometer von der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif entfernt liegt, und ist dort gemeinsam mit seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat die Schule sieben Jahre lang besucht. Bereits neben seinem Schulbesuch arbeitete der BF in einer Schweißwerkstatt. Nach Abschluss der Schule arbeitete der BF dort bis zu seiner Ausreise weiter als Schweißer.

Die Eltern des BF leben noch immer im Heimatort des BF. Ihnen gehören dort ein Geschäftslokal und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Das Grundstück ist verpachtet, wobei der Vater des BF die Hälfte des Ertrags aus dessen Bewirtschaftung als Entschädigung erhält. Die Schwester des BF arbeitete früher für die Wahlkommission und als Hebamme. Sie ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann, der früher bei der Nationalarmee arbeitete, in einem eigenen Haushalt. Der Bruder des BF studiert Wirtschaft an der Universität in Mazar-e Sharif. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie.

Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.

II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF wurde in Afghanistan als schiitischer Moslem erzogen. Er hielt in Afghanistan die religiösen und gesellschaftlichen Vorschriften im Wesentlichen aufgrund des familiären und gesellschaftlichen Drucks ein.

Der BF erfuhr bereits kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und noch im Juni 2016 erstmals von den Zeugen Jehovas. Etwa vier Monate danach besuchte er mit seinem mit ihm gemeinsam eingereisten Cousin eine evangelische Kirche, ohne dort jedoch näher mit der Glaubensgemeinschaft in Verbindung zu kommen. Im Mai beziehungsweise Juni 2017 kam der BF erstmals mit den Zeugen Jehovas in näheren Kontakt. Er besucht seitdem einen Bibelkurs bei den Zeugen Jehovas. Im Herbst 2020 hatte der BF Zweifel an seinem Glauben, weswegen auch der Bibelkurs kurzzeitig ausgesetzt wurde. Nach Erfüllung der Voraussetzungen zur Taufe sowie der Erlangung eines ausreichenden Verständnisses der Lehre und dem auf dem eigenem freien Willen beruhenden Wunsch des BF zur Taufe wurde er am 23.05.2021 getauft. Der BF ist Mitglied der Versammlung G XXXX (persische Sprachgruppe). Derzeit erhält der BF einmal in der Woche Privatunterricht. Zusätzlich gibt es zweimal in der Woche ein Online-Treffen beziehungsweise ein Gottesdienst, woran der BF teilnimmt.

Am 18.03.2021 trat der BF auch offiziell vor der Bezirkshauptmannschaft aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus.

Der BF hat vor den Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie am Haus-zu-Haus Predigtdienst der Zeugen Jehovas teilgenommen. Dieser wird nunmehr in Form von Briefen weitergeführt, woran der BF ebenfalls beteiligt ist.

Der BF vertritt vor seinen muslimischen Mitbewohnern und anderen Muslimen seinen Glauben öffentlich und versucht, diese teils auch zu missionieren. Der BF lebt in einer Unterkunft, in der Moslems, Christen und Andersgläubige leben. Der Zimmerkollege des BF ist Moslem. Der BF wird in diesem Heim wie auch bereits in seinem früheren Heim aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas diskriminiert. In der früheren Unterkunft wurde der BF deswegen auch geschlagen.

Der Vater des BF hat, nachdem ihm der BF von seiner Konversion erzählt hatte, das Verwandtschaftsverhältnis zum BF „gekündigt“. Auch die restliche Familie ist der Ansicht, dass der BF die Ehre der Familie verletzt hat. Sie hält den Kontakt zum BF trotzdem aufrecht.

Der BF hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen vom muslimischen Glauben ab- und zum christlichen Glauben hingewandt. Er hat seine Persönlichkeit verändert und findet Trost und Halt im Glauben.

Auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der BF seinen Glauben weiterhin offen und nach außen hin erkennbar ausüben, seine Konversion zum Christentum nicht widerrufen und nicht wieder zum Islam übertreten. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum und der Verinnerlichung der christlichen Werte von staatlicher, so eine solche überhaupt noch besteht, und von privater Seite physische und/oder psychische Gewalt bis hin zur Ermordung.

II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11.06.2021 (LIB),

-        Sonderkurzinformation der Staatendokumentation vom 20.08.2021 und;

-        Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) vom 23.08.2021

II.3.1. Sonderkurzinformation vom 20.08.2021

Aktuelle Lage

Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte.

Die internationalen Evakuierungsmissionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsächlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet.

Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll.

Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen.

Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird.

Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen aufträten. Dazu kämen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden.

Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (? Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR-Verlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021.

Die Anführer der Taliban

Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban-Führer auch nach außen auf.

Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des Scharia-Gerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird.

Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die Taliban-Einsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht.

Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der Taliban-Regierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an.

Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an.

Stärke der Taliban-Kampftruppen

Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind.

II.3.2. Briefing Notes BAMF

Regierungsbildung, Situation von Frauen, Medienschaffenden, Mitarbeitenden der früheren Regierung

Die Taliban beginnen mit der Regierungsbildung. Im Übrigen sollen Gespräche auch mit führenden Politikern des alten Systems stattfinden. Ein landesweit einheitliches Vorgehen der Taliban ist derzeit nicht erkennbar. Am 17.08.21 haben Taliban in ihrer ersten Pressekonferenz zwar für alle Beamten der Republik eine Generalamnestie verkündet und Frauen dazu aufgerufen, sich an der Regierung zu beteiligen. Laut einem Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.21 würden die Taliban jedoch in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein. Bei einer Demonstration von Anhängern der Republik in Jalalabad am 18.08.21, wobei die schwarz-rot-grüne Flagge gehisst wurde, seien laut Reuters drei Zivilisten durch die Taliban erschossen und weitere verletzt worden. Am 17.08.21 wurde berichtet, dass Journalisten und Menschenrechtsaktivisten sich im ganzen Land vor den Taliban verstecken würden. In Kabul hätten die Sender RTA und Afghan National Radio ihr Programm eingestellt und die Mitarbeitenden nach Hause geschickt. Am 18.08.21 sei einer Moderatorin des Senders RTA in Kabul durch die Taliban die Tätigkeit verboten worden. In der westlichen Provinz Herat sollen Taliban-Führer beschlossen haben, dass Studentinnen und Studenten künftig nicht mehr gemeinsam studieren dürften. Dozentinnen dürften nur noch Frauen unterrichten. In der südlich von Kabul liegenden Provinz Ghazni wurde Frauen untersagt, weiter bei lokalen Radiosendern zu arbeiten und die Ausstrahlung von Musikprogrammen wurde verboten.

Taliban-Truppen auf dem Weg nach Panjshir; Widerstand gegen Taliban

Die Taliban erklärten am 22.08.21, dass ihre Kämpfer auf dem Weg in die nordwestlich von Kabul gelegene Provinz Panjshir seien. Es handelt sich hierbei um die einzige Provinz, die noch nicht unter Kontrolle der Taliban steht. Die dortigen afghanischen Sicherheitskräfte und Milizen unter der Führung von Ahmad Massoud seien zu Verhandlungen bereit. In der nördlichen Provinz Baghlan sollen Anti-Taliban-Kräfte drei Distrikte zurückerobert haben.

Lage in Kabul

Pressemeldungen zufolge sind Ministerien, Passämter und Banken weiterhin geschlossen. Die Lage am Flughafen ist nach wie vor angespannt, es kommt zu gelegentlichen Schusswechseln mit unbekannten Angreifern, in die neben amerikanischen auch deutsche Soldaten verwickelt sind. Bei Tumulten kamen nach NATO-Angaben in den letzten Tagen mindestens 20 Menschen ums Leben. Taliban sollen die Zugänge zum Flughafen kontrollieren. Die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul sollen die Taliban dem Haqqani-Netzwerk übertragen haben. Diesem werden gute Beziehungen zu al-Qaida nachgesagt und das Netzwerk wird für zahlreiche Anschläge in den letzten Jahren, insbesondere in Kabul, verantwortlich gemacht.

II.3.3. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).

II.3.4. Apostasie, Blasphemie, Konversion

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).

Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu wiederrufen. Sollte es zu keinem Wiederruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des Abtrünnigen konfiszieren und dessen Erbrecht einschränken. Illegal ist weiters Missionierung und Blasphemie (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).

In den letzten Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie, jedoch berichten konvertierte Personen, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen, weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).

Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat genereell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten auch von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).

Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen. Es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit).

III. Beweiswürdigung:

III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Das Geburtsdatum des BF ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Medizinischen Universität Wien, welches aufgrund radiologischer und medizinischer Untersuchungen des BF dessen fiktives Geburtsdatum zu diesem Zeitpunkt ermittelte. Der BF akzeptierte dieses Geburtsdatum in der Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich (S. 4 VP). Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Die weiteren Feststellungen zum BF, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, seinem Familienstand wie auch zu den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan, seinem Schulbesuch und seiner Berufserfahrung beruhen auf den gleichbleibenden, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des BF (AS 3ff, 175ff, S. 4f VP). Aufgrund der Aussagen des BF konnten auch die Feststellungen zu den derzeitigen Verhältnissen seiner Familie getroffen werden (S. 6f, 15 VP).

Die Feststellung zur Vertrautheit mit den afghanischen Gepflogenheiten folgt aus dem Aufwachsen in Afghanistan in einer afghanischen Familie. Er hat dort die Schule besucht, gearbeitet und auch sonst am Gesellschaftsleben teilgenommen. Aus seiner Aussage ergibt sich auch, dass er trotz seines Glaubenswechsels diese Gepflogenheiten nach wie vor kennt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 4 VP). Er legte auch keine gegenteiligen Unterlagen vor. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit war aufgrund eines aktuellen Strafregisterauszugs zu treffen.

III.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe des BF, er habe sich bereits in Afghanistan mit dem Christentum beschäftigt und sei deswegen bedroht worden, ist nicht weiter einzugehen, weil es dem BF gelungen ist, vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darzulegen, dass er jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt vom Islam abgefallen und zum Christentum, konkret den Zeugen Jehovas, übergetreten und innerlich konvertiert ist.

Wie der BF in der Verhandlung (S. 11 VP) glaubhaft angeben konnte, hielt er in Afghanistan die gesellschaftlichen und religiösen Vorschriften aufgrund des allgemeinen Drucks, auch durch die Familie, ein. Das entspricht auch durchaus den Länderberichten und der allgemeinen Lebenserfahrung. Es besteht daher kein Grund, daran zu zweifeln.

Ebenfalls nachvollziehbar darlegen konnte der BF, wie er mit den Zeugen Jehovas erstmalig in Berührung kam (S. 12f VP). Die Schilderung, wie und wann er zum Bibelkurs der Zeugen Jehovas kam (S. 13f VP), ist nicht nur konkret und nachvollziehbar, sondern stimmt auch mit der schriftlichen (AS 145) und mündlichen (S. 20f VP) Aussagen der Zeugin überein. Auch die Angaben des Zeugen dazu, wie er den BF kennenlernte (S. 17 VP), zeichnen dieses Bild. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Grund, daran zu zweifeln. Auch die weiteren Aussagen des BF zu seinen Aktivitäten in Bezug auf seinen Glauben werden, soweit sie von den Zeugen wahrgenommen wurden, bestätigt. Gleiches gilt auch für die vom BF erlebten Übergriffe durch (teils frühere) Mitbewohner (S. 18 VP).

Die glaubhaften, langjährigen religiösen Betätigungen des BF im Bundesgebiet sind durchaus ein gewichtiges Indiz für einen ernsthaften inneren Glaubenswechsel, auch wenn sie alleine noch nicht ausreichend wären, um eine innere ernsthafte Konversion anzunehmen. Die Aussagen des BF zeigen jedoch eindeutig, dass es sich dabei nicht nur um Äußerlichkeiten handelt, die er möglicherweise entgegen seinem inneren Glauben tätigte, um einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Vielmehr zeigt die Aussage des BF, dass er tatsächlich konvertiert ist und nach diesen Überzeugungen auch lebt. Besonders deutlich wird das an der konkreten, detaillierten und daher glaubhaften Schilderung des BF zu den Übergriffen durch andere Asylwerber. Dabei zeigte sich der BF sichtlich emotional betroffen (S. 14 VP), woraus nur der Schluss zu einer tatsächlichen Konversion gezogen werden kann. Auch der Zeuge gab an, dass er davon beeindruckt war, wie der BF trotz der Anfeindungen und Übergriffe seinen Glauben weiterhin öffentlich auslebte und nicht verheimlichte (S. 19 VP).

Der BF schilderte auch seine Taufe derart, dass der Eindruck entstand, dass es sich dabei für den BF um einen ganz besonderen Tag handelte (S. 21 VP). Dass der BF die Taufe auch nicht leichtfertig, sondern erst nach inneren Zweifeln und einer Unterbrechung des Glaubenskurses empfing, wie der Zeuge glaubhaft angab (S. 19 VP), unterstreicht noch einmal, dass die Entscheidung für den neuen Glauben nach einer reiflichen Überlegung und nicht aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte.

Der BF ist auch, wie beide Zeugen übereinstimmend bestätigten, im Missionsdienst der Zeugen Jehovas beteiligt. Der BF tritt damit in der Öffentlichkeit für seinen Glauben ein und versucht, andere davon zu überzeugen, was ebenso für eine tatsächliche Konversion des BF spricht. Der BF konnte durchaus nachvollziehbar sein Verhältnis zum Islam schildern (S. 22 VP). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass sich der BF ernsthaft mit den Lehren des Islam als auch jener der Zeugen Jehovas auseinandergesetzt und sich nach reiflicher Überlegung für den Glaubenswechsel entschieden hat.

Der BF war zudem in der Lage darzulegen, wie er sich in seiner Persönlichkeit verändert hat. Er hat dabei insbesondere glaubhaft ausgeführt, dass er Trost und Halt im Glauben findet und er dadurch psychisch sehr stark ist (S. 15, 22 VP). Dabei handelte es sich aber nicht nur um inhaltsleere Floskeln, sondern um eine tatsächlich erlebte Wesensveränderung, die etwa auch am Festhalten an seinem neuen Glauben trotz Anfeindungen und Übergriffen durch die (früheren) Mitbewohner deutlich wurde.

Dem BF ist es damit insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen der beiden befragten Zeugen sowie den vorgelegten Dokumenten und seiner eigenen Aussage gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam dem Christentum zugewandt hat. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF durch sein im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewandt und aus innerer religiöser Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat, was auch durch entsprechende Dokumente bestätigt wurde. Aufgrund dieser inneren Überzeugung ist auch davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr seinen Glauben weiter offen ausüben würde und sich nicht wieder dem Islam zuwenden könnte, zumal er auch im Bundesgebiet öffentlich im Namen der Zeugen Jehovas auftritt, für diese missioniert und seinen Glauben auch gegenüber seinen muslimischen Freunden bekennt. Seine Konversion ist in Afghanistan auch bereits bekannt, da er seine Familie davon informiert hat und diese sich hiermit nicht einverstanden zeigt.

Zur Situation von Konvertiten nach der Machtübernahme durch die Taliban liegen noch keine aussagekräftigen Berichte vor, allerdings ergab sich bereits aus den Länderfeststellungen vor der Machtübernahme, dass dem BF bei einer Rückkehr aufgrund des allgemeinen Islamvorbehalts im afghanischen Recht und aufgrund der vorherrschenden gesellschaftlichen Intoleranz gegenüber Konvertiten psychische und/oder physische Gewalt drohte. So drohte dem BF aufgrund seiner Konversion, so er diese nicht binnen drei Tagen widerrufen würde, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung Enthauptung als angemessene Strafe. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung wurden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen oder sogar ermordet. Staatlicher Schutz gegen diese Übergriffe der Bevölkerung stand gemäß den Länderfeststellungen nicht zur Verfügung. Da die islamistischen sunnitischen Taliban die Macht übernommen haben, ist trotz Fehlens aussagekräftiger Berichte jedenfalls nicht von einer Verbesserung der Situation für Konvertiten auszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Situation für Andersgläubige und speziell für Konvertiten weiter verschlechterte, zumal die Taliban in ihren Ankündigungen bereits betonten, dass sich die (noch nicht verlautbarten) Regelungen nach der Scharia richten würden. Nach dieser ist allerdings eine Konversion mit der Todesstrafe bedroht.

Das BFA kam noch zur Beurteilung, dass der BF nicht innerlich konvertiert sei, wobei es im Wesentlichen auf die oberflächliche und ausweichende Aussage des BF und dessen damals geringes Wissen verwies. Diese Beurteilung ist zum damaligen Entscheidungszeitpunkt anhand des Protokolls der Einvernahme nicht völlig von der Hand zu weisen, die gegenteilige Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aber jedenfalls durch die seitdem verstrichene Zeitspanne und die intensive Betätigung des BF in seiner Glaubensgemeinschaft zu erklären. Während der BF damals erst am Beginn des Prozesses der Konversion stand, hat er diesen Prozess mittlerweile vollzogen und seinen neuen Glauben verinnerlicht. Er ist getauft, engagiert sich in seiner Glaubensgemeinschaft, lebt seinen Glauben nach außen sichtbar, hat auch seine Familie und Freunde informiert und versucht trotz drohender Übergriffe oder Anfeindungen aktiv, auch andere von seiner Glaubensrichtung zu überzeugen.

III.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die Sonderkurzinformationen der Staatendokumentation des BFA beziehungsweise des BAMF und die dort genannten Quellen. Diese Berichte stehen auch in Übereinstimmung mit den zahlreichen Berichten verschiedener angesehener seriöser Medien, sodass keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Der BF hat diese Berichte in der Verhandlung nicht bekämpft. Das BFA ist unentschuldigt trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA danach übermittelt, wobei es sich seitdem ebenso nicht gegen die Verwendung dieser Länderberichte ausgesprochen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass das BFA keinen Einwand gegen die Heranziehung der Länderberichte hat.

Soweit die Situation von Konvertiten beschrieben wird, musste auf das nicht mehr aktuelle Länderinformationsblatt von Juni 2021 zurückgegriffen werden. Auch dagegen haben weder der BF noch das BFA Einwände erhoben beziehungsweise legt das BFA dieses seinen Entscheidungen ebenfalls zugrunde. Auch insofern ist daher nicht davon auszugehen, dass das BFA sich gegen die Verwendung dieser Berichte ausspricht.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

IV.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- beziehungsweise Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation beziehungsweise des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380).

Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass dieser nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Wesentlich ist somit, ob bei weiterer Ausübung des (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Dabei kann dem Fremden auch nicht zugemutet werden, auf die religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440).

Das Beschwerdeverfahren hat gezeigt, dass sich der BF seit dem erstmaligen Treffen mit den Zeugen Jehovas dort durchgehend und intensiv engagiert. Er hat sich mit seinem neuen Glauben auseinandergesetzt, sich weitergebildet, wurde mittlerweile getauft und missioniert für seine Glaubensgemeinschaft. Ebenso hat sich das Wesen des BF geändert. Es liegen somit alle Indizien für eine ernsthafte Konversion vor, sodass von einer innerlichen Konversion auszugehen ist.

Der BF wäre als Konvertit, der seinen Glauben auch bei einer Rückkehr ausleben und seine Konversion nicht widerrufen würde, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko zu Lasten seiner persönlichen Sicherheit und physischen Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite, soweit eine solche aktuell überhaupt besteht, ausgesetzt. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung, wonach auch die Todesstrafe droht, sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Dies umso mehr, als die radikalislamischen Taliban die Kontrolle in Afghanistan übernommen haben. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Eine Unterdrückung und Hintanhaltung seiner verinnerlichten Glaubenseinstellung, um nach Afghanistan zurückkehren zu können, würde den BF massiv und in unzulässiger Weise in seinem Recht auf eine freie Religionsausübung beschränken und ist ihm daher nicht zuzumuten.

Der BF befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Es haben sich im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass der BF einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG gesetzt hat. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem BF kommt, weil er seinen Antrag nach dem 15.11.2015 stellte (§ 75 Abs. 24 AsylG), gemäß § 3 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Die übrigen Spruchpunkte verlieren damit ihre rechtliche Grundlage und waren dementsprechend zu beheben.

IV.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt vielmehr von der Lösung von Tatfragen ab, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht beziehungsweise nur sehr eingeschränkt berufen ist. Im Übrigen wurde dem Antrag des BF stattgegeben. Das BFA hat auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung, aufgrund derer durch den darin gewonnenen persönlichen Eindruck das vorliegende Erkenntnis zu fällen war, verzichtet, indem es unentschuldigt nicht erschienen ist.

Schlagworte

Apostasie Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Christentum ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation Konversion mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W204.2189230.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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