RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0372

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §7 Abs3
FlKonv Art1 AbschnC
NAG 2005 §45 Abs8

Rechtssatz

Zu beachten ist, dass sich das inhaltlich einer Niederlassung entsprechende Aufenthaltsrecht eines Asylberechtigten nach Zuerkennung des diesbezüglichen Status aus dem Gesetz selbst ergibt. Da zum Weiterbestehen dieses Aufenthaltsrechts weder der Fremde noch die Behörde aktiv Handlungen setzen muss, bedarf es regelmäßig anderer - mitunter vom Fremden nicht beeinflussbarer - Umstände, die eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die Niederlassungsbehörde auslösen. Die sodann von Amts wegen vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 45 Abs. 8 NAG 2005 - im Besonderen der diesbezügliche Zeitpunkt - hängt wiederum maßgeblich auch vom Tätigwerden der Niederlassungsbehörde ab. Dann aber ist es regelmäßig dem Einflussbereich des Asylberechtigten entzogen, ob er in jenem Zeitpunkt, in dem die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Prüfung heransteht, bereits (allenfalls: "nur noch") über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" oder - trotz eines bereits früher eingetretenen Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C GFK - immer noch über den Status des Asylberechtigten verfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L06

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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