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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §1 Abs2Rechtssatz
Nach § 32 Abs. 1 StudFG 1992 umfasst die Bemessungsgrundlage das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 leg. cit. Unter dem "Einkommen" ist gemäß § 8 Abs. 1 StudFG 1992 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des EStG 1988 zu verstehen. Für den Fall, dass zur Berechnung der Bemessungsgrundlage bei den Eltern oder dem Ehegatten des Studierenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen sind, sieht § 32 Abs. 4 StudFG 1992 die Berücksichtigung der dort genannten Freibeträge vor. Auf die Frage, ob die in Rede stehenden Einkünfte in Österreich oder im Ausland erzielt werden, kommt es nach dem - auf diese Unterscheidung nicht abstellenden - Gesetzeswortlaut nicht an (vgl. in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 2 EStG 1988, wonach der unbeschränkten Steuerpflicht alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bzw. alle in- und ausländischen Einkünfte unterliegen). Die Auffassung, wonach in dem Fall, dass der Studierende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Freibeträge gemäß § 32 Abs. 4 StudFG 1992 nicht zu berücksichtigen seien, ist mit dem Gebot der studienförderungsrechtlichen Gleichstellung von Studierenden aus EWR-Staaten (§ 4 StudFG 1992) nicht in Einklang zu bringen.Nach Paragraph 32, Absatz eins, StudFG 1992 umfasst die Bemessungsgrundlage das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4, leg. cit. Unter dem "Einkommen" ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StudFG 1992 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des EStG 1988 zu verstehen. Für den Fall, dass zur Berechnung der Bemessungsgrundlage bei den Eltern oder dem Ehegatten des Studierenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 heranzuziehen sind, sieht Paragraph 32, Absatz 4, StudFG 1992 die Berücksichtigung der dort genannten Freibeträge vor. Auf die Frage, ob die in Rede stehenden Einkünfte in Österreich oder im Ausland erzielt werden, kommt es nach dem - auf diese Unterscheidung nicht abstellenden - Gesetzeswortlaut nicht an vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988, wonach der unbeschränkten Steuerpflicht alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bzw. alle in- und ausländischen Einkünfte unterliegen). Die Auffassung, wonach in dem Fall, dass der Studierende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Freibeträge gemäß Paragraph 32, Absatz 4, StudFG 1992 nicht zu berücksichtigen seien, ist mit dem Gebot der studienförderungsrechtlichen Gleichstellung von Studierenden aus EWR-Staaten (Paragraph 4, StudFG 1992) nicht in Einklang zu bringen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100013.J04Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022