Norm
StPO §43 Abs2Rechtssatz
Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom Oberlandesgericht aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.Die analoge Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom Oberlandesgericht aufgehobenen) Beschluss nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.
Anmerkung
Die Wortfolge "der Normen über die Ausschließung" im Rechtssatz ist vom Inhalt der Entscheidung 11 Os 137/21p nicht gedeckt (vgl Rz 10 f). (517 Präs 82/25a)Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133843Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026