TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/17 W124 2248498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2021
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Entscheidungsdatum

17.12.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs6
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55

Spruch


W124 2248498-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

I.       Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 6 FPG erlassen.“

II.      Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, verfügt über den französischen Aufenthaltstitel „Carte de séjour pluriannuelle“ mit Gültigkeit bis zum XXXX . Mit Verständigung vom XXXX teilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) mit, dass der BF in Untersuchungshaft genommen worden ist.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX teilte das Bundesamt dem BF mit, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und gegen ihn die Schubhaft zu verhängen. Begründend wurde festgehalten, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend tatverdächtig sei, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs begangen zu haben. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung habe er seinen Aufenthalt offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlugen missbraucht. Die Art des Delikts rechtfertige die Annahme, dass von seinem weiteren Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme sowie zur Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu beantworten.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.

4. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er an, er sei zuletzt im Februar XXXX von Paris aus mit dem PKW nach Österreich gereist, um seine Freundin zu besuchen. Vor seiner letzten Einreise habe er sich bereits mehrmals in Österreich aufgehalten. Bis zu seiner Festnahme am XXXX habe er in der Wohnung seiner Freundin genächtigt. Er sei nicht behördlich gemeldet gewesen. Begründend verwies der BF auf die COVID-19-Pandemie sowie auf den Umstand, dass er nur wenige Tage dagewesen sei.

Auf Vorhalt, dass er mehr als ein paar Tage im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, führte er an, dass seine Freundin Probleme gehabt habe, weil die Gültigkeit ihres Ausweises abgelaufen gewesen sei. Wohnungsschlüssel besitze er nicht mehr, da ihm diese von der Polizei abgenommen worden seien. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte er an, er sei mit € 800 ,-- in das österreichische Bundesgebiet und verfüge noch über € 92 ,-- . Befragt, ob er in Österreich Familienangehörige habe, führte er an, seine Freundin XXXX lebe im Bundesgebiet. Ihr Geburtsdatum kenne er jedoch nicht. Seit XXXX würden sie eine Beziehung führen. Sie hätten sich in Frankreich kennengelernt. Seine Freundin besuche ihn auch ständig in der Haft.

Der BF verfüge über einen gültigen französischen Aufenthaltstitel. Seinen Lebensunterhalt verdiene er in Frankreich als Sicherheitskraft (Security). Er beziehe ein monatliches Gehalt von circa € 1.500 ,-- . Zuletzt habe er in dem Ort XXXX gewohnt. In Frankreich lebe er alleine. Seine drei Kinder würden bei seiner Ex-Frau wohnen. Seine Kinder sehe er jedes zweite Wochenende. Der BF und seine Ex-Frau hätten die geteilte Obsorge für die gemeinsamen Kinder. Seit seiner Festnahme habe der BF allerdings nichts mehr von den Kindern gehört, zumal ihm sein Handy abgenommen worden sei und er die Nummer sohin nicht mehr habe. Seine Ex-Frau habe zudem ihre Nummer geändert.

Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern und sein Bruder leben, zu welchen er telefonischen Kontakt halte. Seit seiner Inhaftierung habe er sie nicht angerufen, er habe lediglich einmal mit seinem Bruder telefoniert. XXXX sei er das letzte Mal in der Demokratischen Republik Kongo gewesen. Er habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht. Ferner habe er eine dreijährige Ausbildung zum Mechaniker absolviert und sei in diesem Beruf auch tätig gewesen. Im Herkunftsstaat werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er könne ohne Probleme zurückkehren, verfüge allerdings über einen Aufenthaltstitel in Frankreich. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide er nicht.

Im Rahmen der Einvernahme erfolgte eine Rücksprache eines Vertreters des Bundesamtes mit XXXX , im Zuge welcher diese mitteilte, dass der BF nur ab und zu bei ihr Unterkunft beziehe und dieser auch keinen Wohnungsschlüssel besitze.

Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werden, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren zu erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der BF führte hierzu an, er habe dies verstanden und habe nichts mehr hinzuzufügen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am XXXX im Wege seiner Vertretung Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, der BF verfüge sowohl über den Aufenthaltstitel „Carte de séjour pluriannuelle“, bei welchem es sich um eine „long term residence“ mit Gültigkeit bis zum XXXX handle. Zudem sei er mit einem gültigen kongolesischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG wäre er von der Behörde zu verpflichten gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, dessen Aufenthaltstitel er besitze. Das Bundesamt habe den BF jedoch nicht dazu aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen, und habe auch keine Fragen dazu gestellt, ob er bereit wäre, freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Frankreich auszureisen. Einer entsprechenden Aufforderung wäre der BF umgehend nachgekommen und wäre ihm eine zeitnahe Ausreise auch möglich gewesen. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass sich auch in der rechtlichen Begründung zur Rückkehrentscheidung keine Ausführungen dazu finden, weshalb von der Spezialvorschrift des § 52 Abs. 2 FPG (gemeint wohl § 52 Abs. 6 FPG) abgegangen werden könne. Die Annahme, die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet sei iSd § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, erweise sich als rechtsirrig. Eine solche Annahme sei nur gerechtfertigt, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung reiche für sich genommen nicht aus, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen, sondern sei vielmehr die Erstellung einer individuellen Gefährlichkeitsprognose geboten. In Bezug auf den gegenständlichen Fall wurde ausgeführt, dass der BF seine Taten sehr bereue. Seinen privaten und familiären Interessen in Frankreich komme überdies maßgebliche Bedeutung zu, zumal er sein Verhalten besonders aufgrund seiner Eigenschaft als Familienvater bereue und aufgrund der Erfahrung der Trennung von seiner Familie, zu der er intensiven Kontakt pflege, niemals wiederholen würde. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung des EuGH ein Verhalten in der Vergangenheit nur dann berücksichtigt werden dürfe, wenn die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die betreffende Person erneut straffällig werde (vgl. Urteil des EuGH vom 27.10.1977, Rs 30/77, Bouchereau, Rn. 25 bis 30). Zu den vom EuGH entwickelten Kriterien betreffend die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde überdies auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 02.07.2009, KOM (2009) 313, verwiesen. Festgehalten wurde weiter, dass sich die Gefährlichkeitsprognose auf einen weiteren Verbleib in Österreich zu beziehen habe. Da der BF über einen Aufenthaltstitel in Frankreich verfüge, könne von einem weiteren Aufenthalt in Österreich gar nicht gesprochen werden. Sollten die französischen Behörden der Meinung sein, der BF würde in Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in Frankreich eine Gefahr darstellen, wäre es deren Sache, ihm allenfalls den Aufenthaltstitel abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Insgesamt gehe vom Aufenthalt des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, da ein Aufenthalt in Österreich vom BF in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Aufgrund dieser Erwägungen erweise sich die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig. In Bezug auf das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Behörde ungeachtet des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots verpflichtet gewesen wäre, eine individuelle Gefährdungsprognose durchzuführen. Die Begründung der Behörde erschöpfe sich jedoch in Stehsetzen, welche keinen Bezug zum konkreten Fall aufweisen würden. Aus der Entscheidung des VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, ergebe sich überdies, dass der BF zu seinem Privat- und Familienleben in Frankreich zu befragen gewesen wäre. Da, wie bereits dargelegt, die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten sei, erweise sich überdies die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise als rechtswidrig.

7. Am XXXX langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am XXXX wurden dem BF eine Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie das Länderinformationsblatt „Demokratische Republik Kongo“, Stand 17.12.2020, ausgehändigt.

9. Am XXXX erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

BF: Mir geht es besser. Ich nehme Medikamente für die Prostata, ich habe eine Behandlung begonnen.

R: Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Ich weiß es nicht, es ist eine Tablette pro Tag.

[…]

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Ich habe keine Urkunden, ich habe nur meinen Reisepass und meine Aufenthaltskarte.

[…]

R: Wie ist Ihr Name und wann sind Sie geboren?

BF: Ich bin geboren am XXXX in Kongo.

R: Wo haben Sie in Kongo genau gelebt?

BF: In Kinshasa.

R: Haben Sie dort alleine gelebt?

BF: Meine Eltern und mein Bruder.

R: Wie geht es Ihren Eltern und Ihrem Bruder?

BF: Meine Mutter ist krank, sie hatte einen Schlaganfall und meinem Vater geht es ein bisschen besser. Meinem Bruder geht es gut.

R: Wie haben Sie in Kongo Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich bin ja seit 21 Jahren in Frankreich, in Kongo war ich jetzt schon lange nicht mehr. Wie ich jung war, haben sich meine Eltern um mich gekümmert. Nachher habe ich mein Studium abgeschlossen und wir haben uns einfach so „durchgewurschtelt“.

R: Was haben Sie studiert?

BF: Mechanik.

R: Haben Sie das Studium abgeschlossen?

BF: Nein, habe ich nicht.

R: An welcher Universität haben Sie studiert?

BF: Das war eine Ausbildung.

R: War das Automechanik, welche Ausbildung war das?

BF: Ja, Automechanik.

R: Sie haben gesagt, Sie leben seit 21 Jahren in Frankreich, wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten? Was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe, bis ich hier festgenommen wurde, als Security gearbeitet.

R: Haben Sie in Frankreich durchgehend 21 Jahre als Security gearbeitet?

BF: Am Anfang durfte ich nicht arbeiten, weil ich keine Papiere hatte. Aber ab XXXX durfte ich arbeiten und ab diesem Zeitpunkt habe ich durchgehend gearbeitet.

R: Als was?

BF: Immer als Security.

R: Wie ist Ihr Familienstand?

BF: Ich bin geschieden und ich habe 3 Kinder, 3 Mädchen.

R: Seit wann sind Sie geschieden?

BF: Seit XXXX .

R: Wo wohnen Ihre Frau und Ihre 3 Kinder?

BF: In Paris.

R: Wie alt sind Ihre Kinder?

BF: 21, 12 und 8.

R: Die 21-jährige Tochter, ist die verheiratet oder lebt die zu Hause?

BF: Sie studiert und sie verbringt immer zwei Wochen bei mir und zwei Wochen bei ihrer Mutter, abwechselnd.

R: Müssen Sie Ihrer Frau Unterhalt zahlen?

BF: Ich gebe meiner Frau 500 € im Monat für die Kinder.

R: Sind Sie schuldig geschieden worden oder war es eine einvernehmliche Scheidung?

BF: Wir haben eine Vereinbarung geschlossen, es wurde eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt, wir haben viele Familienprobleme. Wir haben im Kongo geheiratet und wir haben uns dann freundschaftlich getrennt.

R: Was heißt, Sie haben viele Familienprobleme?

BF: Meine Eltern haben sich mit meiner Frau nicht verstanden.

R: Inwiefern hat das eine Rolle in Ihrer Ehe gespielt?

BF: Meine Frau hat mich betrogen.

R: Das sind zwei paar Dinge, das eine ist, dass Sie Ihre Frau betrogen hat und das andere ist, dass sich die Eltern und die Schwiegereltern nicht verstanden haben.

BF: Das Problem hat angefangen, als meine Ex-Frau mit dem 3. Mädchen schwanger war. Da wurde mir im Spital mitgeteilt, dass sie davor ein Kind abgetrieben hatte, das nicht von mir war. Darüber habe ich meine und ihre Eltern informiert und damit haben die ganzen Probleme begonnen.

R: Das dritte Kind ist von Ihnen?

BF: Ja.

R: Haben Sie einen Vaterschaftstest gemacht?

BF: Ja, haben wir gemacht.

R: Sie haben gesagt, Sie leben 21 Jahre in Frankreich. Sie sind jetzt in Österreich. Wie oft waren Sie schon in Österreich?

BF: Ich wohne ja nicht in Österreich, ich habe hier in Österreich meiner Verlobten Österreich gezeigt. Ich war drei Mal hier.

R: Wann waren Sie das erste Mal in Österreich?

BF: XXXX .

R: Wann?

BF: Im Juli.

R: Wie lange haben Sie sich in Österreich aufgehalten?

BF: 2 Wochen.

R: Sie sagen, Sie haben Ihrer Verlobten Österreich gezeigt, was heißt das?

BF: Ich bin nach Österreich gekommen, um meine Verlobte zu sehen.

R: Seit wann sind Sie verlobt?

BF: Anfang XXXX haben wir uns kennengelernt, das muss im Februar gewesen sein. Dann bin ich einmal nach Österreich gekommen, um sie zu treffen. Ich war zwei Wochen hier, dann bin ich zurückgefahren.

R wiederholt Frage.

BF: Es war XXXX , als ich hierhergekommen bin.

R: Welches Datum war das?

BF: Im Juli, Ende Juli. Das genaue Datum kann ich nicht sagen, aber es war am Ende des Monats Juli, also am Ende meines Aufenthaltes. Es war Mitte Juli, ca. um den 15.

R: Zelebrieren Sie Ihren Verlobungstag?

BF: Nein, wir feiern das nicht.

R: Hat Ihre Verlobte an diesem Tag Geschenke von Ihnen bekommen, Aufmerksamkeit?

BF: Bei uns sind der Geburtstag oder die Hochzeit die wichtigeren Tage.

R wiederholt die Frage.

BF: Geschenke macht man nur zur Geburt, zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Das zählt mehr.

R: Waren Sie im Juli des heurigen Jahres in Österreich?

BF: Da war ich in Haft.

R: Haben Sie sich mit Ihrer Verlobten ausgetauscht?

BF: Ja, sie ist mich besuchen gekommen.

R: Am Verlobungstag auch?

BF: 8 Mal ist sie gekommen.

R wiederholt Frage.

BF: Ja, im Juli auch.

R: Sie haben gesagt, Sie waren insgesamt 3 Mal in Österreich, wann sind Sie das zweite Mal nach Österreich gekommen?

BF: Es war Ende August XXXX .

R: Wie lange haben Sie sich dann in Österreich aufgehalten?

BF: Auch zwei Wochen.

R: Wann sind Sie das dritte Mal nach Österreich gekommen?

BF: Ende Februar.

R: Welchen Jahres?

BF: XXXX .

R: Wo haben Sie sich denn in den Zeiträumen, als Sie sich in Österreich aufgehalten haben, gewohnt? Wo haben Sie Unterkunft genommen?

BF: Bei meiner Verlobten.

R: Haben Sie durchgehend während Ihres Aufenthaltes bei Ihr Unterkunft genommen?

BF: Ja.

R: Wie haben Sie da die Tage gestaltet?

BF: Ziemlich normal. Sie arbeitet, ich bin einfach zu Hause geblieben.

R: Haben Sie die Wohnung auch einmal verlassen oder sind Sie ständig in der Wohnung gesessen?

BF: Ich war die ganze Zeit in der Wohnung. Ich war nur einkaufen gegenüber von uns, das war der Aldi oder der Spar bzw. Interspar.

R: Haben Sie diese Einkäufe erledigt, als Ihre Frau arbeiten war?

BF: Jaja, weil ich habe Essen gemacht.

R: Wie sind Sie dann wieder in die Wohnung gekommen, nachdem Sie die Einkäufe erledigt haben?

BF: Ja, ich hatte den Schlüssel.

R: Wer hat Ihnen den Schlüssel gegeben?

BF: Meine Verlobte hat mir den Schlüssel gegeben.

R: Wann hat Ihnen Ihre Verlobte den Schlüssel gegeben?

BF: Jedes Mal, wenn ich gekommen bin, hat sie mir einen Schlüssel gegeben. Weil sie ja arbeiten gegangen ist und ich konnte damit die Wohnung verlassen, um nach draußen zu gehen bzw. Einkäufe zu erledigen.

R: Haben Sie einen eigenen Schlüssel dafür bekommen?

BF: Ja, ich hatte einen Schlüssel, aber die Polizei hat den Schlüssel genommen.

R: Bevor Ihnen die Polizei den Schlüssel genommen hat, hatten Sie einen eigenen Schlüssel?

BF: Jaja.

R: Das haben Sie bei all Ihren 3 Aufenthalten in Österreich so gehalten?

BF: Ja, das war so.

R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?

BF: Ich arbeite hier nicht. Ich arbeite ja in Frankreich und wenn ich dort Urlaub habe, komme ich nach Österreich.

R: Wie lange haben Sie Urlaub im Jahr?

BF: Ein Monat pro Jahr.

R: Was haben Sie dann die restlichen 14 Tage gemacht, als Sie nicht in Österreich waren?

BF: Ich war mit den Kindern in Frankreich.

R: Wo?

BF: In Paris. Sie bleiben dann einfach zwei Wochen bei mir.

R: In welchem Gebiet wohnen Sie?

BF: XXXX . Das ist außerhalb von Paris.

R: Wie weit?

BF: Es ist ein Vorort von Paris, 20 min mit dem RER.

R: Wo liegt XXXX ?

BF: Im Norden.

R: Wo wohnt Ihre Ex-Frau?

BF: In Paris selbst, in der Nähe von XXXX .

R: Was ist das für ein Bezirk?

BF: XXXX . Bezirk.

R: Was arbeitet Ihre Ex-Frau?

BF: Als Putzfrau.

R: Ist sie wieder in einer neuen Beziehung?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Haben Ihre Kinder etwas darüber erzählt?

BF: Sie haben mir nichts darüber erzählt. Es kann natürlich sein, dass sie mit jemandem zusammen ist, aber zu Hause ist auf jeden Fall niemand.

R: Haben Sie beim AMS um eine Arbeit angesucht?

BF: Nein, weil ich habe auch keine Berechtigung, hier zu arbeiten.

R: Sie sind ja in Österreich jetzt eine längere Zeit im Gefängnis gewesen. Wissen Sie, warum Sie im Gefängnis gewesen sind?

BF: Ja, das weiß ich.

R: Können Sie mir erklären, warum Sie ins Gefängnis gekommen sind? Was haben Sie getan?

BF: Es war so, ich habe einen Freund am Hauptbahnhof getroffen. Wir haben beide beim Admiral gespielt und ich wollte eigentlich nach Hause zurückgehen und er hat mich dann gebeten, schnell für ihn etwas zur Post zu bringen, weil er noch weiterspielen wollte. Nachdem die Post eh am Hauptbahnhof ist habe ich mir nichts dabei gedacht und habe das schnell bei der Post für ihn abgegeben. Danach bin ich nach Hause gegangen. Wie die Polizei mich festgenommen hat, haben sie mir gesagt, sie haben meine Fingerabdrücke auf einem Brief gefunden. Ich habe gesagt, dass das stimmt, weil ich ja einen Brief für einen Bekannten aufgegeben habe. Die haben mir dann gesagt, dieser Mann hat Geld von anderen genommen und war in schlechte Sachen verwickelt. Ich habe gesagt, ich bereue es, dass ich das für ihn gemacht habe. Ich wurde bestraft für seine Dummheit. Nochmal würde ich das nicht machen.

R: Also sind Sie für den Umstand, dass Sie einen Brief von einem Bekannten genommen haben und zur Post gebracht haben, sind Sie bestraft worden?

BF: Ja, weil meine Fingerabdrücke waren auf diesem Brief.

R: Das Urteil haben Sie ja bekommen. Es sieht aber so aus, dass Sie öffentlich Briefe, aus Postkästen widerrechtlich entnommen haben, Erlagscheine fingiert haben und entsprechende Überweisungen auf eingerichtete Konten veranlasst haben.

BF: Keine Antwort.

R: Im Akt befindet sich auch der gesamte Observationsbericht der Polizei, in der Sie mit Ihrem Bekannten Tathandlungen vorgenommen haben, was letztendlich auch zur Verurteilung geführt hat.

BF: Die haben mir das auch vor Gericht erklärt und ich habe zugegeben, alles was es zum Zugeben gab. Den Rest betrifft den anderen Herrn.

R: Sind Sie in Frankreich schon einmal strafrechtlich verurteilt worden?

BF: Nein. Ich habe zwei Mal eine Geldstrafe bekommen, die habe ich gleich bezahlt. Es ging dabei um Fahren ohne Führerschein.

R: Wer ist denn eigentlich auf diese Idee gekommen, diese Tathandlungen durchzuführen (Briefe aus den Postkästen nehmen, sie entsprechend zu fingieren)?

BF: Ich habe schon immer gesagt, dass ich das nicht gemacht habe.

R: Woher kannten Sie den zweiten Herrn, der mit Ihnen angeklagt und verurteilt wurde?

BF: Wir kennen uns nicht.

R: Haben Sie den zufälligerweise im Admiral kennengelernt?

BF: Es war Zufall. Es ist so, dass alle Afrikaner dorthin gehen zum Spielen. Wenn mir langweilig war daheim, bin ich dort hingegangen.

R: Was haben Sie dort gespielt?

BF: Das ist ein Fußballspiel. Man gibt Münzen hinein und dann kann man so Fußball spielen.

R: Wie Computerspielen?

BF: Nein, es ist Tischfußball.

R: Haben Sie Schulden?

BF: Nein.

R an RV und BehV: Haben Sie Fragen?

RV: Nein, danke.

BehV: Laut Ihrem Reisepass, waren Sie in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX in Ihrem Heimatstaat. Wie haben Sie den Kontakt zu Frau Musil aufrechterhalten?

BF: XXXX kannten wir uns noch nicht. Wir haben uns XXXX kennengelernt, wie ich es gesagt habe.

BehV: Bezüglich Ihres Prostataleidens, das Sie weder im Polizeianhaltezentrum noch bei der Justiz angeführt haben, inwiefern war die Behandlung in Kongo in der Zeit vom XXXX bis XXXX möglich.

BF: Im Kongo haben wir afrikanische Mittel, es gibt dort spezielle Pflanzen, welche man im Wasser aufkocht und man trinkt jeden Tag in der Früh ein Glas davon.

BehV verweist auf die Medikamentenliste. Demnach handelt es sich lediglich um eine Hautcreme, Tigel Ultrabas/Ultrasick. Die Medikamentenliste wird als Kopie zum Akt genommen.

BF verweist darauf, dass er erst letzten Freitag mit der Medikamentenbehandlung begonnen hat.

R: Wann hat Ihre Freundin Geburtstag?

BF: Am XXXX ist sie geboren.

R: Was haben Sie ihr letztes Jahr zum Geburtstag geschenkt? Wie haben Sie den Geburtstag gefeiert?

BF: Es sind so kleine Geschenke, ich habe ihr ein Parfüm geschenkt.

R: Welche Marke?

BF: Ich habe den Namen jetzt vergessen.

R: Was ist das Lieblingsparfüm Ihrer Freundin?

BF: Normales Parfüm?

R: Was ist ein normales Parfüm?

BF: Elisabeth heißt das Parfüm.

R: Von welcher Marke ist das?

BF: Es ist einfach Elisabeth und das habe ich in Paris gekauft.

R wiederholt Frage.

BF: Elisabeth ist auch die Marke. Ich kenne den Hersteller der Marke nicht.

RV: Seit wann haben Sie das Prostataleiden?

BF: Seit XXXX .

R: Wann tritt das Prostataleiden auf? Zum Beispiel beim sexuellen Verkehr oder danach?

BF: Die ganze Zeit. Am Anfang war es nicht so schlimm. Aber mittlerweile ist es so, wenn ich aufs Klo gehe, kommt nichts raus.

[…]

Es wird mit dem Sanitätszentrum des PAZ telefonisch ( XXXX ) Kontakt aufgenommen. Die diensthabende Ärztin bestätigt, dass der BF seit letzten Freitag ein Medikament, Tamsulosin, bekommt. Für den behandelnden Arzt bestand der Verdacht einer vergrößerten Prostata, was aber dem Alter des BF durchaus entsprechend sein kann und es wurde ihm dieses Medikament verschrieben. Es handelt sich dabei um keine lebensbedrohende Krankheit. Man wird dies aber in Zukunft abklären sollen.

Auszug der Diagnosen PAZ XXXX wird als Beilage A zum Akt genommen.

R: Wie heißen Ihre Kinder?

BF: Die älteste Tochter heißt XXXX , die zweitälteste XXXX und die jüngste XXXX .

R: Hat Ihre Freundin Kontakt mit den Töchtern?

BF: Vorher, als ich hier war, habe ich über Whatsapp die Töchter angerufen und da haben sie sie gesehen, aber jetzt besteht kein Kontakt.

R: Hat Ihre Freundin Sie einmal in Frankreich besucht?

BF: Sie ist ein Mal nach Frankreich gekommen, um mich zu besuchen, hat aber die Kinder nicht gesehen.

R: Wissen Ihre Kinder, dass Sie eine Freundin haben?

BF: Ja, das wissen Sie.

R: Wann hat Ihre Freundin Sie in Frankreich besucht?

BF: XXXX , aber das Monat weiß ich nicht.

R: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Kinder?

BF: Französin.

R: Sind Sie Doppelstaatsbürger?

BF: Nur Französisch.

R: Ihre Ex-Frau?

BF: Auch Französin.

RV: Wie lange waren Sie mit Ihrer Ex-Frau verheiratet?

BF: Wir waren von XXXX bis XXXX verheiratet.

Die Z wird um 10:39 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.

[…]

R: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Familienstand.

Z: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX geboren.

R: Wo sind Sie geboren?

Z: Im Kongo.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu dem BF?

Z: Er ist mein Freund, mein Verlobter.

Z wird entsprechend § 48 bzw. 49 und 50 AVG belehrt.

R: Was sind Sie vom Beruf?

Z: Ich bin Pflegehelferin bei der Caritas.

R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat?

Z: Offiziell 1500 bis 1600 Netto. Ich bin dort 30 Stunden angestellt.

R: Wie ist Ihr Familienstand?

Z: Ledig.

R: Waren Sie schon einmal verheiratet?

Z: Ich wurde als Kind adoptiert von XXXX .

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Seit XXXX .

R: Wann haben Sie ihn kennengelernt?

Z: Ich war auf Urlaub in Frankreich, ich war in XXXX . Das war im Februar. Normalerweise bin ich 10 Tage in XXXX . Ich bin manchmal auch in Belgien. Aber in Belgien war ich nicht im Jahr XXXX .

R: Wie lange waren Sie im Februar dann in XXXX ?

Z: Es waren auch im Jahr XXXX 10 Tage. Ich bin damals von Erdberg nach XXXX mit dem Bus gefahren.

R: Warum genau nach XXXX ?

Z: Ich habe dort meine Cousine. Ich besuche sie regelmäßig. Meine Cousine kommt auch nach Österreich.

R: Wie haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Ich bin in Paris einkaufen gegangen und bin mit dem Zug von XXXX nach Paris mit dem TGV gefahren. Ich bin Paris wegen meiner Kosmetikartikel im XXXX , das ist ein Kosmetikgeschäft, welches speziell für Menschen mit dunkler Haut bzw. anderer Hautkomplexitäten ist. Ich kaufe dort auch Hautcreme und auch andere Kosmetikartikel. Ich bin dort mit meiner Cousine gewesen, der BF war dort mit anderen Leuten als Security. Er hat uns gesehen und hat uns begrüßt. Er hat Interesse für mich gehabt, er hat mich viel gefragt. Ob ich in Paris wohne, ich habe gesagt, nein, ich komme aus Österreich.

R: Wie sind Sie dann nach diesem Urlaub mit dem BF in Kontakt geblieben?

Z: Ich war nur an diesem Tag mit ihm in Kontakt. Ich habe ihm gesagt, dass ich keinen Empfang habe. Er wollte nämlich meine WhatsApp. Ich bin mit meiner Cousine gleich nach XXXX zurückgefahren und am nächsten Tag ist der BF zu mir gekommen.

R: Haben Sie ihm die Adresse gegeben?

Z: Ja, ich war im Hotel. Das war das Hotel Bahnhof. Er hat bei mir übernachtet und ist nicht nach Paris gefahren. Am Sonntag am Abend ist er wieder nach Paris gefahren, weil er am Montag wieder arbeiten musste.

R: Haben Sie ihn dann XXXX nochmal gesehen?

Z: Ja, ich war noch einmal XXXX bei ihm in Paris.

R: Wann war das?

Z: Ca. im Mai/Juni XXXX . Dieses Mal bin ich mit dem Flugzeug über Brüssel nach Paris geflogen.

R: War das das letzte Mal, dass Sie ihn in Paris besucht haben oder sind sie noch einmal nach Paris bzw. Frankreich gekommen?

Z: Nein, das war das letzte Mal im Mai XXXX .

R: Was war in der Zeit XXXX bis heute, XXXX ?

Z: Ende Juli XXXX ist er zu mir gekommen. Er hatte Urlaub, ich hatte nicht Urlaub.

R: Wie lange ist er bei Ihnen geblieben?

Z: 2 Wochen. Er ist am XXXX wieder zurück nach Paris geflogen.

R: Hat er sie später noch einmal besucht?

Z: XXXX ist er wieder zu mir gekommen. Ich wollte nach Paris, aber es ging nicht wegen Corona. Das war im Sommer, er ist Ende August XXXX gekommen. Die Abreise war am 15. September in der Früh. Ich musste in die Arbeit um 6 Uhr und er musste um 4 Uhr am Flughafen sein.

R: War er XXXX dann noch einmal in Österreich?

Z: Nein, das war nur dieses Mal.

R: Wann ist er XXXX gekommen?

Z: Das war Ende Februar, Anfang März.

R: Sie haben zuerst gesagt, er ist Ihr Verlobter. Wann haben Sie sich verlobt?

Z: Wir haben das in meiner Wohnung gemacht, ich habe einen Ring von ihm bekommen.

R: Feiern Sie den Verlobungstag?

Z: Das war im August. Er hat mich gefragt, ob wir es auch im Dezember XXXX machen können. Er hat mich aber überrascht und hat mir einen Ring geschenkt.

R: Wann war der Verlobungstag?

Z: Das war ein Sonntag.

R: Welches Datum?

Z: Es war der 1. September.

R: Wie haben Sie den Verlobungstag gefeiert?

Z: Es habe nur ich mit ihm gefeiert. Wir haben nicht direkt gefeiert, aber ich habe eine Kleinigkeit zubereitet, etwas mit Shrimps.

R: Wie Ihr Freund immer wieder zu Ihnen gekommen ist, wo hat er in der Zeit gewohnt, als er sich in Österreich aufgehalten hat?

Z: Er war bei mir zu Hause. Ich wusste nicht, dass ich das gleich melden muss. Ich habe nicht gewusst, dass ich einen Meldezettel ausfüllen muss. Meine Cousine kommt aus London manchmal und ich melde auch sie nicht. Die Polizei hat gesagt, wenn jemand 2 oder 3 Tage zu mir kommt, muss man das melden.

R: Hat er sich, wie er in Österreich war, durchgängig bei Ihnen aufgehalten?

Z: Ja, er war bei mir zu Hause.

R: Was haben Sie in dieser Zwischenzeit gemacht?

Z: Ich war in der Arbeit, er daheim. Manchmal hat er gekocht, wenn ich keine Zeit hatte. Manchmal habe ich 10 Tage durchgehend Arbeit und dann 4 Tage Pause. Ich habe ihm gesagt, dass ich arbeiten muss und er das zu akzeptieren hätte. Er war damit einverstanden.

R: Wie ist Ihr Freund in die Wohnung gekommen, wenn Sie nicht zu Hause waren?

Z: Ich habe immer bei ihm den Schlüssel gelassen. Wenn ich komme, läute ich und er macht auf.

R: Sie haben im Zuge einer Einvernahme gesagt, dass der BF sich nur ab und zu bei Ihnen aufhalten würde und dieser auch keinen Wohnungsschlüssel besitzen würde.

Z: Es war nicht so. Ich war in der Arbeit, als ich einen Anruf bekam. Der Anrufer hat gefragt, ob der BF noch meinen Schlüssel hat und ich habe gesagt Nein, weil an diesem Tag bin ich von der Arbeit nach Hause gekommen und es waren viele Polizisten anwesend. Meine Wohnung war offen und es war alles am Boden. Ich durfte nicht in die Wohnung, ich musste draußen warten.

R: Haben Sie gewusst, was Ihr Freund in Österreich macht?

Z: Nein, ich habe nichts gewusst. Ich bin in der Früh in die Arbeit gegangen und am Abend nach Hause gekommen.

R: War Ihr Freund am Abend immer zu Hause?

Z: Manchmal war er zu Hause, manchmal ist er spazieren gegangen. Er ist in den Park gegangen, dort ist ein großer Park wo ich wohne. Außerdem war er auch manchmal im Spar.

R: War er in der Nacht immer zu Hause?

Z: Ja, in der Nacht war er immer zu Hause. Er war nie wo anders in der Nacht. Ich bin manchmal vom Dienst erst um 20/21 Uhr zu Hause, manchmal auch um 22 Uhr. Aber er war immer da.

R: Macht Ihnen Ihr Freund zu Anlässen, wie beispielsweise Geburtstag, Geschenke?

Z: Ja, zum Geburtstag. Er schickt etwas mit der Post. Mein Geburtstag ist im Juli.

R: Wissen Sie noch, was Sie letztes Jahr geschenkt bekommen haben?

Z: Ich habe eine Adidas Sportbekleidung bekommen, ein Parfüm.

R: Welches Parfüm?

Z: Mein Lieblingsparfüm.

R: Wie heißt Ihr Lieblingsparfüm?

Z: Eternity. Es ist von Calvin Klein.

R: Ist es ein französisches Parfüm?

Z: Ja. Es gibt es auch hier in Österreich, bei Douglas oder Bipa.

R: Haben Sie letztes Jahr auch Ihren Verlobungstag gefeiert?

Z: Wir haben uns im Jahr XXXX verlobt.

R: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?

Z: Ich habe den Namen noch nie gehört. Ich kenne den nicht.

R: Hat Ihnen Ihr Freund erzählt, was er gemacht hat, weil er im Gefängnis war?

Z: Nein, ich habe es am letzten Mittwoch in der Verhandlung vor dem BVwG erfahren.

R: Haben Sie Ihren Freund im Gefängnis besucht?

Z: Ja.

R: Hat Ihnen Ihr Freund gesagt, warum er im Gefängnis sein muss?

Z: Ich habe ihn gefragt, warum bist du hier, und er hat gesagt, ich weiß es nicht.

R: Waren Sie bei der Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht dabei?

Z: Nein.

R: Warum nicht?

Z: Ich bin nicht eingeladen worden und ich wusste auch nicht, wann bzw. wo das ist.

R: Wie oft haben Sie Ihren Freund im Gefängnis besucht?

Z: 6 bis 7 Mal. Es könnten auch 8 Mal gewesen sein.

R: Hat Ihnen Ihr Freund gesagt, wann die Hauptverhandlung stattfinden wird?

Z: Nein, einmal hat er zu mir gesagt, es sollte etwas passieren im August oder so. Ich bin einmal ins Gefängnis gegangen und da war ein Anwalt anwesend.

R wiederholt Frage.

Z: Ja, er hat es gesagt.

R: Wann hat er Ihnen gesagt, dass die Hauptverhandlung stattfindet?

Z: Er hat nur gesagt, es sollte ein bis zwei Monate später stattfinden, er hat mir aber kein Datum gesagt.

BehV: Bezüglich des 1. Kennenlernens, Sie haben bei der Schubhaftverhandlung am XXXX gesagt, dass der BF Sie nach Hause begleitet hat, aber nicht lange bleiben konnte, ich war im Hotel. Dann musste er am Montag arbeiten. Nunmehr sagen Sie, dass er bei Ihnen im Hotel übernachtet hat. Was sagen Sie dazu?

Z: Nein, ich habe gesagt, er ist zu mir am Sonntag gekommen. Er ist am Sonntag in der Früh gekommen, am Montag muss er arbeiten. Er hat wieder den TGV nach Paris genommen.

Die Zeugin wird um 11:30 Uhr entlassen.

RV: Ich möchte gerne darauf hinweisen, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG dem Gefährdungsmaßstab in § 67 Abs. 1 FPG entspricht und es wird auf die Entscheidung des VwGH vom 02.09.2021, Zl. Ra2021/21/0103 verwiesen.

BehV: Die Behörde verweist auf das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wonach bereits festgestellt wurde, dass vom BF eine tatsächliche erhebliche Gefahr hinsichtlich der Sicherheit ausgeht und der BF nicht rückkehrwillig ist (Protokoll S. 21 und 22). Ich stelle den Antrag auf Vorlageaufwand.

RV repliziert hinsichtlich des Vorlageaufwands, dass die belangte Behörde § 57 AsylG. im belangten Bescheid geprüft hat und daher das gegenständliche Verfahren gebührenbefreit ist.

[…]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur individuellen Situation des BF

1.1.1. Zur Person des BF

Der BF, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er verfügt über einen Reisepass der Demokratischen Republik Kongo mit Gültigkeit bis zum XXXX sowie über den französischen Aufenthaltstitel „Carte de séjour pluriannuelle“ mit Gültigkeit bis zum XXXX .

Der BF hat in den vergangenen 21 Jahren – abgesehen von kürzeren Unterbrechungen - in Frankreich gelebt. Von XXXX bis XXXX ist er mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Dieser Ehe entstammen drei Töchter, von welchen zumindest eine Tochter minderjährig ist. Die Töchter des Beschwerdeführers leben aktuell mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt und werden von dieser betreut. Vor seiner letzten Ausreise aus Frankreich pflegte der BF regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern. Spätestens seit seiner Einreise in Österreich im Jänner XXXX ist er nicht mehr in der Lage, aus legal erworbenen Mitteln einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt seiner Töchter zu leisten.

1.1.2. Zu den Aufenthalten des BF in Österreich

1.1.2.1. Im Jahr XXXX hielt sich der BF zumindest von Ende Juli bis Mitte September in Österreich auf. Ferner war er von zumindest Anfang Juli bis Anfang September XXXX in Österreich aufhältig. Zuletzt reiste er spätestens im Jänner XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hat in Österreich während dieser Zeiträume Unterkunft genommen, ohne der Meldeverpflichtung nachzukommen. Über eine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren verfügt der BF nicht. Er hat versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten und hat seine Aufenthalte vorwiegend zur Begehung von Straftaten genutzt.

In Österreich verfügt er über keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen. In Bezug auf seine sozialen Kontakte ist festzustellen, dass er während seiner Aufenthalte in Österreich bei seiner Freundin XXXX gewohnt hat. Es steht jedoch nicht fest, dass der BF mit dieser Freundin verlobt ist und/oder zwischen ihnen ein familienähnliches Naheverhältnis besteht. Über familiäre oder familienähnliche Anknüpfungspunkte verfügt der BF in Österreich sohin nicht.

1.1.2.2. Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, woraufhin am XXXX gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete aus diesem Grund am XXXX ein Verfahren gegen den BF zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes ein. Zur Ausreise nach Frankreich wurde der BF vom Bundesamt nicht aufgefordert.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

Am XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2; 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 StGB wurde ein Betrag von EUR 25.000 ,-- für verfallen erklärt. Ferner wurde erkannt, dass der BF und der Mittäter zur ungeteilten Hand schuldig sind, einer Privatbeteiligten EUR 7.700 ,-- binnen 14 Tagen zu zahlen. Weiter ist der BF schuldig, einem Privatbeteiligten EUR 11.973,19 und einer Privatbeteiligten EUR 7.109,19 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Sowohl der BF als auch der Staatsanwalt verzichteten nach mündlicher Verkündung dieses Urteils auf Rechtsmittel.

Dem Schuldspruch wurde zu Grunde gelegt, dass der BF, sowie ein namentlich bezeichneter Mittäter, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, näher bezeichnete Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, auf in Postsendungen befindlichen Rechnungen sowie Überweisungsaufträgen angegebene Kontodaten wären den berechtigten Zahlungsempfängern zuzuordnen, zu einer Handlung, nämlich der Überweisung von Geldbeträgen auf inkriminierte „Vorratskonten“, unter Verwendung gefälschter und verfälschter Urkunden verleitet und zu verleiten versucht haben, die die Opfer bei dem BF in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden, bei seinem Mittäter insgesamt EUR 300.000 übersteigenden, Betrag am Vermögen schädigten und schädigen sollten, indem sie Briefsendungen aus öffentlichen Postkästen entnahmen, zumindest die IBAN auf jeweiligen Rechnungen bzw. Erlagscheinen und Überweisungsaufträgen verfälschten und diese Falsifikate in den Postverkehr rückführten, und zwar

der BF als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken:

?        am XXXX Berechtigte eines Vereins hinsichtlich EUR 22.489,65 auf ein auf XXXX lautendes Konto;

?        am XXXX eine natürliche Person hinsichtlich EUR 62.417,47 auf ein auf XXXX lautendes Konto

?        und hinsichtlich EUR 56.988,87 auf ein XXXX lautendes Konto;

?        am XXXX Berechtigte einer Gemeinde hinsichtlich EUR 22.233,44 auf ein auf XXXX lautendes Konto;

?        im Jänner XXXX eine natürliche Person hinsichtlich EUR 7.700,- auf ein auf XXXX lautendes Konto;

der BF als Alleintäter:

?        am XXXX Berechtigte einer GmbH hinsichtlich EUR 61.062,33 auf ein auf XXXX lautendes Konto;

?        im August XXXX Berechtigte einer AG hinsichtlich EUR 10.594,- auf ein auf XXXX lautendes Konto versucht;

?        am XXXX hinsichtlich EUR 7.113,78 auf ein auf XXXX lautendes Konto;

?        am XXXX hinsichtlich EUR 7.017,29 auf ein auf XXXX lautendes Konto;

?        am XXXX Berechtigte einer Privatstiftung hinsichtlich EUR 11.973,19 auf ein auf XXXX lautendes Konto;

Der BF schädigte durch seine gezielten kriminellen Handlungen über einen Zeitraum von August XXXX bis Jänner XXXX bewusst und gewollt vier juristische Personen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie zwei natürliche Personen durch seine Täuschungshandlungen am Vermögen. Durch die Betrugshandlungen sollten insgesamt EUR 269.590,02 erlangt werden. Lediglich in einem Fall blieb es in Bezug auf einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 10.594,-- beim Versuch.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte der BF hinsichtlich dieser strafbaren Handlungen kein Unrechtsbewusstsein, sondern führte seine strafgerichtliche Verurteilung darauf zurück, dass er lediglich für eine ihm im Wesentlichen unbekannte Person Briefe aufgegeben habe, ohne zu wissen, dass er sich dadurch strafbar mache.

Am XXXX wurde der BF aus der Haftstrafe entlassen. Am selben Tag wurde er festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Der BF befindet sich aktuell in Schubhaft.

1.1.3. Zur Situation des BF im Fall der Rückkehr

Es steht nicht fest, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

Für den BF besteht im Fall einer Ansiedlung in der Demokratischen Republik Kongo nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden.

Beim BF besteht der Verdacht einer vergrößerten Prostata, weshalb ihm ein Medikament verschrieben wurde und eine medizinische Abklärung durchzuführen ist. Dieses Leiden stellt jedoch weder eine schwerwiegende noch lebensbedrohliche Erkrankung dar. Die Arbeitsfähigkeit des BF ist nicht eingeschränkt.

Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf sein Alter und das Fehlen von Vorerkrankungen kein Rückkehrhindernis. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Es besteht nicht die Gefahr, dass der BF in der Demokratischen Republik Kongo in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF stammt aus Kinshasa, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und diesen Beruf auch ausgeübt. Mit Französisch beherrscht er eine der Landessprachen. Der BF ist sohin - unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung – in der Lage in der Demokratischen Republik Kongo seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse) befriedigen zu können.

Zuletzt hat sich der BF von XXXX bis XXXX in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern sowie sein Bruder. Vor seiner Inhaftierung hat er zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat regelmäßigen Kontakt gepflegt und ist daher in der Lage, den Kontakt jederzeit wiederaufzunehmen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19

In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschrä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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