TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/2 LVwG-AV-960/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2021
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Entscheidungsdatum

02.12.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der B KG, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 6. Mai 2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 in der Begutachtungsstelle ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 4. November 2016, Zl. ***, wurde der B KG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Der Ermächtigungsumfang lautet wie folgt:

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

PKW/Kombi bis 2800 kg     M1         FZ       SZ

PKW/Kombi > 2800kg bis 3500kg            M1         FZ       SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

LKW bis 2800 kg      N1         FZ       SZ

LKW > 2800kg bis 3500 kg             N1         FZ       SZ

2.3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1., 2.2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit

abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg      FZ       SZ

abgeleitete Fahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg             FZ       SZ

Spezialkraftwagen bis 2800 kg       FZ       SZ

Spezialkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg             FZ       SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 km/h bis 2800 kg           FZ       SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 km/h > 2800 kg bis 3500kg          FZ       SZ

LOF > 50 km/h bis 2800 kg            LOF        FZ       SZ

LOF > 50 km/h > 2800 kg bis 3500kg           LOF        FZ       SZ

T5 > 50 km/h bis 2800 kg             T5         FZ       SZ

T5 > 50 km/h > 2800 kg bis 3500kg           LOF        FZ       SZ

3 Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg   O1         

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2021, Zl. ***, wurde die der B KG erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Weiters wurde die Ermächtigungsinhaberin aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückzustellen, die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen. Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wurde mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der B KG mit Schreiben vom 23. Februar 2018, Zl. ***, sowie vom 27. Mai 2019, Zl. ***, Anordnungen erteilt wurden.

Seitens der B KG am 13. Jänner 2021 sei ein positives Gutachten (Nr. ***) für das Fahrzeug Fiat, Fahrgestell-Nr. *** ausgestellt worden. Laut Angabe von Frau C habe das Fahrzeug am 19. März 2021 zahlreiche Mängel aufgewiesen. Der Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung habe dazu mit Gutachten vom 15. April 2021, Zl. ***, ausgeführt, dass aus technischer Sicht anzunehmen sei, dass die schweren Mängel (Längsträger durchgerostet, beide Schweller durchgerostet und überlackiert) bei der wiederkehrenden Begutachtung am
13. Jänner 2021 zumindest in ähnlicher Form vorgelegen haben müssen, für die geeignete Person erkennbar waren und eine positive Begutachtung ausschließen hätten müssen.

Die am 19. Februar 2021 in der Prüfstelle durchgeführte Revision habe Folgendes hervorgebracht:

- Begutachtungsplaketten unvollständig:    schwerer Mangel

(Die als storniert (beschädigt) gebuchte Plakette *** habe nicht aufgefunden bzw. vorgelegt werden können).

- Unrichtige Eintragungen in Gutachten:     leichter Mangel

Bei *** und *** sei als Fahrzeugklasse L7eCU eingetragen. Laut Datenbank handle es sich um Fahrzeuge der Klasse M1. Auf Grund der falschen Fahrzeugklasse sei am Gutachten die Hinterradabbremsung angeführt.

Bei einigen Fahrzeugen mit Dieselmotoren seien bei den Abgaswerten nicht passende Werte eingetragen (GA ***, ***, ***, ***, ***)

- Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges:  leichter Mangel

Der Grenzwert laut Hersteller sei bei Dieselfahrzeugen im GA mit 4 m-1 angegeben (GA ***, ***, ***, ***). Dieser Wert sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie *** sei die erhöhte Leerlaufdrehzahl bei der Abgasmessung von mind. 2000 U/min nicht erreicht worden.

- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:    leichter Mangel

Bei GA *** sei die Abbremsung BBA, FBA sowie HBA deutlich zu hoch angegeben. Die angeführten Werte seien aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie GA *** sei der Siedepunkt der Bremsflüssigkeit mit 2030 bzw. 4270 °C angegeben. Diese Werte seien aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie GA *** sei die Leerlaufdrehzahl mit 380 bzw. 440 U/min angegeben. Die angeführten Werte seien aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:    schwerer Mangel

Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor sei die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung gemäß Erlass GZ. BMVIT-185.506/0002-IV/ST6/2017 vom 6.9.2017 durchgeführt worden, sondern bei einer geringeren Drehzahl (Auszug: siehe GA ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Bei den angeführten Fahrzeugen habe es sich um Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.2005 gehandelt, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügten.

Aufgrund des Revisionsberichtes vom 13. März 2019 und vom 19. Februar 2021 sowie der Unrichtigkeit der ausgestellten Gutachten vom 21. Dezember 2017 (Gutachten Nr. ***) und vom 13. Jänner 2021 (Gutachten Nr. ***) könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Begutachtungstätigkeit mit der gehörigen Sorgfalt ausgeübt werde. Das öffentliche Interesse an der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen und am Ausschluss nicht vertrauenswürdiger Personen von der Begutachtungstätigkeit überwiege das wirtschaftliche Interesse des Ermächtigungsinhabers an der weiteren Ausübung der erteilten Ermächtigung. Die festgestellten schweren Mängel erforderten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug.

Dagegen hat die B KG mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beiziehung eines Amtssachverständigen, Anberaumung eines Lokalaugenscheines, ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei einer Entscheidung betreffend der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen handle. Durch die zwischenzeitig getroffenen Maßnahmen, welche bis dato von der belangten Behörde nicht überprüft worden seien, sei sichergestellt, dass sämtliche Anforderungen erfüllt seien und korrekte Begutachtungen nach § 57a Abs. 4 KFG sichergestellt seien. Der Beschwerdeführer nehme hinkünftig Qualitätssicherungsmaßnahmen und Betreuung durch die Firma D OG in Anspruch und werde solchermaßen sichergestellt, dass die Begutachtungen in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vorgenommen würden.

Es könne von einer vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden. Durch die getroffenen Maßnahmen sei sichergestellt, dass sämtliche Anforderungen erfüllt und korrekte Begutachtungen sichergestellt seien.

Die Beschwerdeführerin verfüge über alle für die Begutachtung erforderlichen Einrichtungen und sorge aufgrund der fachspezifischen Begleitung/Überprüfung dafür, dass sämtliche faktischen und rechtlichen Vorgaben eingehalten seien.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 wandte sich Herr E an die Beratungsstelle des Landes Niederösterreich mit dem Vorbringen, er habe ein Fahrzeug mit einem positiven Gutachten gemäß § 57a KFG 1967, ausgestellt von der der B KG vom 19.02.2021, gekauft. Das Fahrzeug weise diverse schwere Mängel auf.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. September 2021 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Vorbringen der Herren F und G (B KG), Einvernahme der Zeugen H, I, C, J, E, K, L sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen M und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Zur Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 des Fahrzeuges Renault, Fahrgestell Nr.***:

Der Zeuge H gab an, dass er bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 am 24.01.2018 dieses Fahrzeuges mit einem Kilometerstand von 264371 km festgestellt habe, dass dieses Fahrzeug zumindest einen schweren Mangel aufwies (unteres Endstück der Schraubenfeder an der 2. Achse links war abgebrochen und fehlte), welcher Mangel aus technischer Sicht bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Beschwerdeführerin am 21.12.2017 bei einem Kilometerstand von 264344 km vorhanden gewesen sei und eine positive Begutachtung hätte ausschließen müssen. Die Bruchstelle sei stark angerostet gewesen und müsse dieser Mangel bereits seit längerer Zeit bestanden haben.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte zu diesem Fahrzeug aus, dass Federstahl ein eher hochlegierter Stahl sei und daher nicht leicht roste. Eine derartige Roststelle bzw. Rostverkrustung an der Bruchstelle stelle sich nicht nach einem Monat bzw. einer gefahrenen Kilometeranzahl von 27 ein, sodass der Schluss zu ziehen sei, dass dieser schwere Mangel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die B KG vorhanden gewesen sei und jedenfalls eine positive Begutachtung nach § 57a KFG 1967 ausgeschlossen hätte.

Weiters sei der im § 56-KFG 1967 vom 24.01.2018 festgehaltene schwere Mangel 6.1.1 (Seitenschweller rechts unter Beifahrertüre stark deformiert – Nahtstelle zwischen Schwellerinnenwand und Schwelleraußenwand mehrfach aufgebogen (mech. Stabilität) bereits im negativen wiederkehrenden Gutachten, ausgestellt am 12.06.2017 durch die N Ges.m.b.H., als schwerer Mangel vermerkt (Türschweller re.inst. (eingedrückt)). Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass auch dieser schwere Mangel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung am 21.12.2017 vorhanden war und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte.

Zum Fahrzeug Fiat, Type 244L, Fahrgestell Nr. ***:

Beschwerdeführerseits wurde angegeben, dass zum Zeitpunkt des Anmeldegutachtens (13.01.2021) alles gepasst hätte. Wenn bei diesem Fahrzeug diverse schwere Mängel festgestellt worden seien (Längsträger durchgerostet, Tank undicht, Ladeluftkühler rinnt, beide Schweller durchgerostet und überlackiert, Zylinderkopf undicht, Servoleitung defekt), so lägen zwischen den beiden Begutachtungen zwei Monate, in welcher Zeit ja alles habe passieren können.

Die Zeugin C gab an, dass sie das Fahrzeug am 16.3.2021 deshalb gekauft habe, weil das Fahrzeug eine ganz neue Begutachtungsplakette gehabt habe. Ihr Sohn J habe das Fahrzeug am 19.3.2021 auf einer Hebebühne besichtigt und festgestellt, dass das Fahrzeug in einem entsetzlichen Zustand gewesen sei. Sie habe den Kauf rückabgewickelt und den Kaufpreis wieder zurückbekommen.

Der Zeuge J gab an, dass er am 19.3.2021 im zweiten Lehrjahr zum Kraftfahrzeugtechniker gewesen sei. Er habe das Fahrzeug, das seine Mutter gekauft hatte, mit einem Bekannten, der ebenfalls KFZ-Techniker sei, auf der Hebebühne besichtigt. Man habe mit freiem Auge sehen können, dass das Fahrzeug schwere Mängel aufgewiesen habe. Die tragenden Teile seien teilweise durchgerostet gewesen, so zum Beispiel die Längsträger, der Tank sei im Bereich der Schweißnaht gerostet und undicht gewesen (außen am Tank sei Diesel gewesen), die Leitungen seien großteils gerostet gewesen, der Rost sei so fortgeschritten gewesen, dass man die losen Teile mit den Fingern habe wegbrechen können. Man habe dies mit freiem Auge feststellen können, zusätzlich habe das Metall bei Druck mit dem Schraubenzieherstiel nachgegeben. Das sei ein Zeichen dafür, dass eine Durchrostung vorliege.

Es sei zwar reichlich Unterbodenschutz aufgetragen gewesen, es sei aber trotzdem sofort ersichtlich gewesen, dass es sich um Durchrostungen gehandelt habe. Es seien beide Schweller innen und außen durchgerostet und überlackiert gewesen, die Durchrostungen habe man mit freiem Auge sehen können. Der Ladeluftkühler habe geronnen (glaublich sei die Verbindungsstelle zwischen Schelle und Schlauch nicht dicht gewesen), der Zylinderkopf sei undicht gewesen (Flüssigkeitsaustritt), die Servoleitung sei vor dem Motor heruntergehangen. Er habe die im Akt befindlichen Lichtbilder angefertigt.

Der Zeuge L gab an, dass er das Fahrzeug wiederkehrend begutachtet habe. Es seien zwar Anrostungen, aber keine Durchrostungen vorhanden gewesen.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte zu diesem Fahrzeug aus, dass die auf den Lichtbildern ersichtlichen Verrostungen und Ausrisse aufgrund der übermäßigen Korrosion aus technischer Sicht bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wären, einen schweren Mangel darstellten und jedenfalls eine positive Begutachtung nach § 57a KFG 1967 ausgeschlossen hätten.

Zum Fahrzeug Mercedes Benz, Typ 219, Fahrgestell Nr. ***:

Beschwerdeführerseits wurde angegeben, dass Herr E glaublich im April 2021 wieder in der Werkstätte gewesen sei, man solle sich das Fahrzeug ansehen, er habe bereits viel investieren müssen, weil dieses kaputt sei. Auf Kosten der B sei der undichte Bremsschlauch repariert worden. Bei einem Endtopf sei eine Schweißnaht gewesen, man habe angeboten, diesen auf Kosten der B zu reparieren.

Der Zeuge E gab an, dass er das Fahrzeug zwischen 19. und 26. Februar 2021 mit einer gültigen Begutachtungsplakette gekauft habe. Entsprechend dem positiven Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 vom 19.02.2021, ausgestellt von der B, wären alle schweren Mängel behoben worden und nur leichte Mängel vorhanden. Dies sei für seine Kaufentscheidung relevant gewesen. Er sei zum Spureinstellen am 26.02.2021 zum P gefahren, dort sei u.a. festgestellt worden, dass das Ankerblech mittels Kabelbinder befestigt gewesen sei, dass die Motorhaube nicht zugegangen sei, dass die montierten Winterreifen einen Schlag gehabt hätten, das rechte Spurgelenk vorne nicht gängig gewesen sei, weil die Kontramutter festgesessen sei.

Es seien auch alle Bremsscheiben und –klötze kaputt gewesen.

In der Folge habe die B kostenlos die Bremsleitung sowie die lose im Motorraum hängenden Kabel repariert und angeboten, kostenlos den Auspuff zu reparieren. Beide Töpfe seien ohne Schalldämpfer gewesen, auch dies habe die B kostenlos reparieren wollen.

Der Zeuge K gab an, dass er Kraftfahrzeugtechniker beim P in *** sei. Herr E sei am 26.02.2021 mit dem Fahrzeug, Kennzeichen ***, zum Spureinstellen und Achsvermessen zum P-Stützpunkt in *** gekommen. Als das Fahrzeug auf der Hebebühne gewesen sei, habe er festgestellt, dass das Ankerblech mit Kabelbindern an der Handbremse oder den Bremsschläuchen festgemacht gewesen. Die Felge links vorne sei deformiert gewesen, das rechte Spurgelenk vorne sei nicht gängig gewesen, die Kontramutter sei festgesessen. Indem das Fahrzeug optisch in einem desolaten Zustand gewesen sei, habe er Herrn E darauf verwiesen, dass er eine Ankaufsüberprüfung machen solle oder eine Begutachtung in einer anderen Werkstätte.

Der Zeuge L gab an, dass das Fahrzeug bei der wiederkehrenden Begutachtung nur leichte Mängel aufgewiesen habe. Die schweren Mängel müssten nach der wiederkehrenden Begutachtung eingetreten sein, mit Ausnahme der aufgeschnittenen Endtöpfe und entnommenen Schalldämpfer, diesen schweren Mangel habe er bei der wiederkehrenden Begutachtung übersehen. Es sei daher dem Herrn E angeboten worden, dass die B KG diesen Mangel und auch den undichten Bremsschlauch kostenlos repariere.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte zu diesem Fahrzeug aus, dass aus technischer Sicht sowohl die deformierte Felge, die manipulierten Auspufftöpfe als auch die Befestigung des Bremsankerbleches sowie der unteren Motorabdeckung mit Kabelbinder als schwere Mängel zu qualifizieren seien und eine positive Begutachtung nach § 57a KFG 1967 ausgeschlossen hätten.

Zu den Revisionen vom 13.03.2019 und vom 19.02.2021:

Der Beschwerdeführer stellte die bei der Revision vom 13.03.2019 festgestellten Mängel nicht in Abrede, gab ergänzend an, dass mittlerweile die verlochten Plaketten entwertet würden. Die abgelaufenen Überprüfungen von Hebebühne und Abgastester seien durch ein Versehen entstanden und seien in der Folge nachgeholt worden.

Der Beschwerdeführer stellte auch die bei der Revision vom 19.02.2021 festgestellten Mängel nicht in Abrede, gab ergänzend an, dass die fehlende verlochte bzw. beschädigt gebuchte verlochte Plakette durch ein Fehlverhalten des L entstanden sei. Dieser habe eine wiederkehrende Begutachtung durchgeführt, obwohl es richtigerweise ein Anmeldegutachten hätte sein müssen. Gutachten und Plakette seien daher storniert worden, die später stornierte Plakette sei aber bereits auf dem Fahrzeug aufgeklebt gewesen und habe das Fahrzeug das Firmengelände bereits verlassen gehabt.

Bei den unrichtigen Eintragungen in Gutachten habe es sich um Eingabefehler gehandelt. Bei den vier Gutachten, bei welchen jeweils der Grenzwert laut Hersteller bei Dieselfahrzeugen mit „4“ im Gutachten angegeben wurde, handle es sich um Fehler des L, welche bis zur Revision nicht aufgefallen seien. Bei den Gutachten *** und *** habe die Übernahme der Drehzahl vom Abgastester nicht funktioniert, dies sei offensichtlich L nicht aufgefallen und sei dessen Fehler. Es sei in der Folge ein neuer Abgastester angeschafft worden.

Bei den übrigen fehlerhaften Gutachten seien Eingabefehler bzw. Übernahmefehler vom Abgasmessgerät die Ursache. Zu den nicht erreichten Mindestdrehzahlen bei Nennleistung gemäß vereinfachter Prüfanweisung handle es sich um einen Übernahmefehler vom Abgasmessgerät, der dem Prüfer G auch aufgefallen sei, er habe aber nicht gewusst, was er machen solle und dennoch ein positives Gutachten ausgestellt.

Der Zeuge I gab an, dass er am 19.02.2021 eine Revision in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle durchgeführt habe.

Er habe dabei folgende Mängel bei der Begutachtungstätigkeit festgestellt:

- Eine fehlende verlochte Plakette

- Unrichtige Eintragungen in Gutachten:

Bei Gutachten *** und *** sei als Fahrzeugklasse L7eCU statt M1 eingetragen, aufgrund der falschen Fahrzeugklasse sei am Gutachten die Hinterradabbremsung angeführt.

Bei einigen Fahrzeugen mit Dieselmotoren seien bei den Abgaswerten nicht passende Werte eingetragen (GA ***, ***, ***, ***, ***)

- Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges:

Der Grenzwert laut Hersteller sei bei Dieselfahrzeugen im GA mit 4 m-1 angegeben (GA ***, ***, ***, ***). Dieser Wert sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie *** sei die erhöhte Leerlaufdrehzahl bei der Abgasmessung von mind. 2000 U/min nicht erreicht worden.

- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:

Bei GA *** sei die Abbremsung BBA, FBA sowie HBA deutlich zu hoch angegeben. Die angeführten Werte seien aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie GA *** sei der Siedepunkt der Bremsflüssigkeit mit 2030 bzw. 4270 °C angegeben. Diese Werte seien aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie GA *** sei die Leerlaufdrehzahl mit 380 bzw. 440 U/min angegeben. Die angeführten Werte seien aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:

Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor sei die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung gemäß Erlass GZ. BMVIT-185.506/0002-IV/ST6/2017 vom 6.9.2017 durchgeführt worden, sondern bei einer geringeren Drehzahl (Auszug: siehe GA ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Bei den angeführten Fahrzeugen habe es sich um Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.2005 gehandelt, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügten.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige gab an:

Verlochte Plaketten müssen aufbewahrt werden, selbst wenn sich Plaketten am Fahrzeug befunden haben, können diese so weit abgelöst werden, dass jedenfalls die Plakettennummer sichtbar ist und eindeutig ein Nachweis des Verbleibes geführt werden kann.

- Unrichtige Eintragungen in Gutachten:
Bei fünf Gutachten seien technisch nicht nachvollziehbare Abgaswerte eingetragen, welche nicht mittels eines Abgastests ermittelt worden sein konnten. Könne aus technischer Sicht oder aufgrund von Mängeln kein Abgastest durchgeführt werden, sei im Gutachten zu beschreiben, warum kein Abgastest durchgeführt werden könne. Gebe es keine Gründe, die einem Abgastest entgegenstünden, sei dieser natürlich auf Grund der Vollständigkeit der Überprüfung durchzuführen.

Bei vier Fahrzeugen sei ein Grenzwert des Absorptionskoeffizienten von „4m-1“ eingetragen, welcher technisch nicht nachvollziehbar sei. Sollte eine fehlerhafte Eintragung im Zulassungsschein der Grund sein, so sei dies natürlich bei der Erstellung des Gutachtens zu kontrollieren und hätte auffallen müssen, da mit dem Grenzwert überprüft werde, ob das Fahrzeug beim Abgastest zu hohe Werte habe.

Wenn die Messvorschriften (erhöhte Leerlaufdrehzahl) nicht eingehalten werden, sind die ermittelten Werte aus technischer Sicht nicht für eine Begutachtung heranzuziehen. Bei zwei Gutachten sei die erhöhte Leerlaufdrehzuahl von mindestens 2000 U/min nicht erreicht worden, die ermittelten Abgaswerte hätten aus technischer Sicht nicht für ein Gutachten herangezogen werden dürfen.

- Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten:
Bei einem Gutachten seien die Abbremsung der Betriebsbremse, Feststellbremse sowie der Hilfsbremse deutlich zu hoch angegeben. Es sei fälschlich mit einem Prüfgewicht von lediglich 0,1t gerechnet worden (Eigengewicht sei fälschlich mit 0 eingegeben worden, das Programm addiere automatisch 100Kg dazu), weshalb das Begutachtungsverwaltungsprogramm diese unrealistisch hohen Bremswerte errechnet habe. Derartige Werte seien technisch nicht nachvollziehbar.

Bei zwei Gutachten sei der Siedepunkt der Bremsflüssigkeit mit 2030 und 4270 Grad Celsius angegeben, dies sei nicht möglich, es müsse sich um Eintragungsfehler handeln (neue Bremsflüssigkeiten hätten einen Siedepunkt von ca. 250 Grad Celsius).

Bei zwei Gutachten sei die Leerlaufdrehzahl mit 380 bzw. 440 beschreiben. Derartig geringe Werte seien aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:

Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor sei die Abgasmessung nicht richtig durchgeführt worden. Es handle sich bei allen neun exemplarisch angeführten Fahrzeugen um solche, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügten, d.h. beim Abgastest die Abregeldrehzahl erreichen könnten. Für diese Fahrzeuge gebe es eine vereinfachte Prüfung, wonach auf alle Fälle zumindest die Nenndrehzahl erreicht werden müsse. Indem bei den angeführten Fahrzeugen die Nenndrehzahl nicht erreicht worden sei, seien die Messvorschriften nicht eingehalten worden und dürften die Abgasmessungen aus technischer Sicht nicht für ein Gutachten herangezogen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 21. Dezember 2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind, weil zumindest zwei schwere Mängel (Prüfpositionen 5.3.1 (Feder links 2. Ache unten – Endstück abgebrochen, fehlt (Bruchstelle der Schraubenfeder stark angerostet) und 6.1.1 (Seitenschweller rechts unter Beifahrertüre stark deformiert, Nahtstelle zwischen Schwellerinnenwand und Schwelleraußenwand mehrfach aufgebogen – mech. Stabilität)) vorgelegen ist, welche der geeigneten Person L bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären.

Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Februar 2018, Zl. ***, sowie vom 27. Mai 2019, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin Anordnungen zur Mängelbehebung gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 erteilt.

Am 13. März 2019 wurden bei einer Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.1.2018 bis 13.03.2019):

- Plaketten nicht ordnungsgemäß verwahrt:     leichter Mangel

- Abnahmebefunde und behördliche Überprüfungen der technischen Einrichtungen liegen nicht vor:         schwerer Mangel (Überprüfung der Hebebühne sowie des Abgastesters abgelaufen)

Am 19. Dezember 2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug Mercedes Benz, FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind, weil zumindest drei schwere Mängel (deformierte Felge, manipulierte Auspufftöpfe, Befestigung des Bremsankerbleches sowie der unteren Motorabdeckung mit Kabelbinder) vorgelegen sind, welche der geeigneten Person L bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären.

Am 13. Jänner 2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug Fiat, Fahrgestell-Nr. ***, ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es lag zumindest ein schwerer Mangel vor, welcher der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wäre (Längsträger durchgerostet, beide Schweller durchgerostet und überlackiert), welche Verrostungen, Abplatzungen und Ausrisse aufgrund der übermäßigen Korrosion eine positive Begutachtung nach § 57a KFG jedenfalls ausgeschlossen hätten. Dieser Mangel wäre der geeigneten Person L bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen.

Am 19. Februar 2021 wurden bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.1.2020 bis 19.2.2021):

- Begutachtungsplaketten unvollständig:     schwerer Mangel

(Die als storniert (beschädigt) gebuchte Plakette *** wurde nicht aufgefunden bzw. vorgelegt).

- Unrichtige Eintragungen in Gutachten:      leichter Mangel

Bei GA *** und GA *** wurde als Fahrzeugklasse L7eCU eingetragen. Laut Datenbank handle es sich um Fahrzeuge der Klasse M1. Auf Grund der falschen Fahrzeugklasse wurde am Gutachten die Hinterradabbremsung angeführt.

Bei einigen Fahrzeugen mit Dieselmotoren wurden bei den Abgaswerten nicht passende Werte eingetragen (GA ***, ***, ***, ***, ***)

- Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges:   leichter Mangel

Der Grenzwert laut Hersteller wurde bei Dieselfahrzeugen im GA mit 4 m-1 angegeben (GA ***, ***, ***, ***). Dieser Wert ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie *** wurde die erhöhte Leerlaufdrehzahl bei der Abgasmessung von mind. 2000 U/min nicht erreicht.

- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:    leichter Mangel

Bei GA *** war die Abbremsung BBA, FBA sowie HBA deutlich zu hoch angegeben. Die angeführten Werte sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie GA *** war der Siedepunkt der Bremsflüssigkeit mit 2030 bzw. 4270 °C angegeben. Diese Werte sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei GA *** sowie GA *** war die Leerlaufdrehzahl mit 380 bzw. 440 U/min angegeben. Die angeführten Werte sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:   schwerer Mangel

Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung gemäß Erlass
GZ. BMVIT-185.506/0002-IV/ST6/2017 vom 6.9.2017 durchgeführt, sondern bei einer geringeren Drehzahl (Auszug: siehe GA ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Bei den angeführten Fahrzeugen handelte es sich um Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.2005, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges Renault mit der Fahrgestell
Nr. *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967 vom 19.12.2017, dem Überprüfungsgutachten Nr. *** gemäß § 56 KFG 1967 vom 24.01.2018 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des H. Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges Fiat mit der Fahrgestell Nr. *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967 vom 13.1.2021, der glaubwürdigen Zeugenaussage des J in Verbindung mit den von diesem angefertigten Lichtbildern des Fahrzeuges sowie dem Gutachten des Q, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vom 15.4.2021, ***. Dieser führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine Durchrostung des Schwellers erst nach Jahren eintrete und zumindest in ähnlicher Ausprägung bereits am 13.1.2021 schon vorgelegen sei, indem Fahrzeugteile durch Rosteinwirkung um 0,1 bis 0,2 mm pro Jahr geschwächt würden (ISO 12944-2), derartige Fahrzeugteile eine Materialstärke von mindestens 1 mm aufweisen. Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Aussage des Zeugen L, das Fahrzeug sei bei der wiederkehrenden Begutachtung nur angerostet, nicht durchgerostet gewesen sowie die Ausführungen der Beschwerdeführervertreter, dass bei der wiederkehrenden Begutachtung alles gepasst habe, in den zwei Monaten nach der wiederkehrenden Begutachtung „ja alles passieren habe können“ sind aufgrund der Ausführungen der beiden kraftfahrzeugtechnischen Gutachten nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.

Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges Mercedes Benz mit der Fahrgestell Nr. *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967 vom 19.2.2021, der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugen E und K, wonach das Fahrzeug am 26.2.2021 schwere Mängel (u.a. Befestigung des Ankerbleches und der unteren Motorabdeckung mit Kabelbinder, manipulierte Auspufftöpfe, deformierte Felge) aufwies. Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dass er bei der wiederkehrenden Begutachtung den schweren Mangel der manipulierten Auspufftöpfe übersehen habe, hat der Zeuge L ausdrücklich zugestanden. Das beschwerdeführerseits vertretene Vorbringen, die schweren Mängel seien nach der wiederkehrenden Begutachtung, aufgrund eines Unfalles und nicht fachgerechter Manipulationen am Fahrzeug entstanden, ist durch keinerlei Beweisergebnis gedeckt und steht diesem Vorbringen die klare und glaubwürdige Aussage des Zeugen E entgegen, welcher angegeben hat, zwischen dem Kauf (und der Übernahme des Fahrzeuges) zwischen 19.2.2021 und 26.2.2021 keinen Unfall gehabt zu haben, keine Veränderungen und keine Reparaturen am Fahrzeug durchgeführt zu haben.

Am 13. März 2019 wurden bei einer Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.1.2018 bis 13.03.2019):

- Plaketten nicht ordnungsgemäß verwahrt:     leichter Mangel

- Abnahmebefunde und behördliche Überprüfungen der technischen Einrichtungen liegen nicht vor:         schwerer Mangel (Überprüfung der Hebebühne sowie des Abgastesters abgelaufen)

Die Feststellungen hinsichtlich der bei der Revision vom 13.3.2019 festgestellten Mängel bei der Begutachtungstätigkeit (nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Plaketten, abgelaufene Überprüfung der Hebebühne und des Abgastesters) ergeben sich aus dem Revisionsgutachten vom 18. März 2019 und wurden beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen hinsichtlich der bei der Revision vom 19.2.2021 festgestellten Mängel bei der Begutachtungstätigkeit (Begutachtungsplaketten unvollständig, unrichtige Eintragungen in Gutachten, Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges, Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten, Abgasmessungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt) ergeben sich aus dem Revisionsgutachten vom 19. Februar 2021 in Verbindung mit der Zeugenaussage des I und wurden beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung ist dann auszusprechen, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (noch) gegeben ist (vgl. VwGH 19.9.1984, VwSlg 11.527; 2005/11/0193).

Seitens der Beschwerdeführerin wurden zwischen 21.12.2017 und 19.2.2021 drei Gutachten unrichtig positiv ausgestellt, obwohl diese richtigerweise negativ auszustellen gewesen wären und die Mängel bei einer gewissenhaften Überprüfung hätten erkannt werden können.

Auch die Revisionen am 13.3.2019 und 19.2.2021, brachten grobe Missstände bei der Begutachtungstätigkeit zutage. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass über eine Zeitdauer von vielen Monaten immer wieder Abgastests bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren durchgeführt wurden, wobei die Mindestdrehzahl bei Nennleistung nicht erreicht wurde, weshalb diese Abgaswerte nicht für ein positives Gutachten hätten herangezogen werden dürfen. Wenn beschwerdeführerseits als Ursache Übernahmefehler vom Abgasmessgerät

angegeben werden, welche bekannt gewesen sind (G: „Mir ist das wohl aufgefallen, aber habe ich dennoch ein positives Gutachten ausgestellt, was sollte ich denn machen. Ich kann doch nicht 17 Mal einen Abgastest machen, bis der Motor explodiert. Es wurde ein neuer Abgastester angeschafft und funktioniert nunmehr alles.“) spricht dies für eine außergewöhnlich ignorante und mit den rechtlichen Werten nicht verbundene Einstellung. Auch der Umstand, dass nicht einmal die zweimalige Erteilung von Anordnungen die Beschwerdeführerin zu einer normkonformen Begutachtungstätigkeit bewegen konnte.

Die beschwerdeführerseits vertretene Auffassung, der Mitarbeiter (und geeignete Person) L sei für die von jenem erstatteten Gutachten verantwortlich und seien diese ausschließlich diesem zuzurechnen, geht ins Leere. Vielmehr ist die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person auch dann erschüttert, wenn die Unternehmensleitung bzw. der Ermächtigungsinhaber von den Vorgängen keine Kenntnis hatte, weil er seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061 u.v.a.). Daran vermag auch die Entfernung des Dienstnehmers L im April 2021 (wobei über den Grund dieser Maßnahme bei den Betroffenen Uneinigkeit herrschte), welcher drei falsch positive Gutachten erstattete und eine Vielzahl der Mängel bei der Begutachtungstätigkeit zu vertreten hatte, nichts zu ändern.

Beschwerdeführerseits wurden lediglich bescheidene Bemühungen zur Verbesserung der firmeninternen Abläufe angedacht. So hat der gewerberechtliche Geschäftsführer und nunmehr einzige geeignete Person G angegeben, eine freiwillige Weiterbildung absolvieren zu wollen, welche aber noch nicht stattgefunden habe, welche Angaben angesichts einer seit dem Widerruf verstrichenen Zeit von etwa 6 Monaten nicht auf ein gewissenhaftes, vertrauenswürdiges Persönlichkeitsbild schließen, sondern runden das Bild eines auffallend sorglosen Umganges mit der erteilten Ermächtigung ab.

Auch die geplante wechselseitige Kontrolle der Begutachtungstätigkeit zwischen Herrn F, dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Ermächtigungsinhaberin und der geeigneten Person G, erscheint nicht geeignet, Fehlleistungen wie im Gegenstand in Zukunft zu verhindern, indem Herr F gar nicht geeignete Person im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 ist und gar nicht sein kann, seine Ausbildung in Österreich nicht anerkannt ist.

Wenn beschwerdeführerseits eingewendet wird, dass der Betrieb nunmehr von einem Unternehmensberater betreut werde und ein sogenannter Revisionscheck am 21.7.2021 durch diesen ergeben habe, dass ein Widerruf der Ermächtigung nicht gerechtfertigt sei, so ist dem entgegen zu halten, dass anlässlich dieser Revision zusätzliche weitere Mängel der Begutachtungstätigkeit durch die Ermächtigungsinhaberin festgestellt wurden, welche - für sich gesehen – wohl einen Widerruf der Ermächtigung nicht rechtfertigten.

Die Vielzahl und Schwere der anlässlich der behördlichen Revisionen vom 13.3.2019 und vom 19.2.2021 festgestellten Fehlleistungen sowie die Erstattung von drei falsch positiven Gutachten spricht jedoch bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gewonnenen Persönlichkeitsbildes nicht dafür, dass er (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist.

Der Einschätzung der Kraftfahrbehörde, die Behörde könne sich derzeit nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer die ihm anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde, kann nicht entgegengetreten werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (vgl. VwGH 25.03.1991, AW 91/11/0006). Diese Interessen überwiegen jedenfalls allfällige wirtschaftlichen Interessen des Ermächtigungsinhabers.

Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme nicht dem gesetzlichen Standard entsprechender Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr die Verkehrssicherheit massiv zu beeinträchtigen geeignet ist, ist auch die Annahme der belangten Behörde, wonach der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, nicht zu beanstanden (vgl. zum übertragenen Gedanken, dass bei Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen diese aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen sind zB. VwGH vom 25.06.1996, 96/11/0128; vgl. überdies die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2007), § 64 Rz 31, wiedergegebene und auf die vergleichbar formulierte Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.960.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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