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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 über das Verbot von Freizeitwohnsitzen sowie des Tir GVG 1993 über die grundverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht von Rechtserwerben mangels unmittelbaren Eingriffs sämtlicher Bestimmungen in die Rechtssphäre der Antragsteller bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnenSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Durch §15 Abs1 des neuen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol 81/1993 (im folgenden: TROG 1994), wird die Errichtung von Gebäuden, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Zubauten bzw. Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen oder bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen. Infolgedessen ist - anders als nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. für Tirol 4/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Tirol 76/1990 - keine eigene Widmungskategorie für solche Einrichtungen mehr vorgesehen. Bestehende Freizeitwohnsitze unterliegen einer Anmeldung gemäß §16 TROG 1994 und Wohnsitze dürfen in nur sehr eingeschränkter Weise als Freizeitwohnsitze benützt werden (vgl. §15 Abs3 leg.cit.). Rechtserwerbe an Freizeitwohnsitzen werden dem Regime des neuen Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. für Tirol 82/1993 (im folgenden: TGVG 1993), unterstellt. Eine Begriffsbestimmung des Freizeitwohnsitzes findet sich in §15 Abs2 TROG 1994 und in gleicher Weise auch in §2 Abs6 TGVG 1993. Das TROG 1994 ist gemäß seinem §119 Abs1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten; gleiches gilt im wesentlichen auch für das TGVG 1993 gemäß dessen §41 Abs1; nur §3 betreffend "Gleichbehandlung auf Grund des EWR-Abkommens" tritt erst mit 1. Jänner 1996 in Kraft (§41 Abs2 TGVG 1993).römisch eins. 1. Durch §15 Abs1 des neuen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt für Tirol 81 aus 1993, (im folgenden: TROG 1994), wird die Errichtung von Gebäuden, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Zubauten bzw. Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen oder bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen. Infolgedessen ist - anders als nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, Landesgesetzblatt für Tirol 4 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt für Tirol 76 aus 1990, - keine eigene Widmungskategorie für solche Einrichtungen mehr vorgesehen. Bestehende Freizeitwohnsitze unterliegen einer Anmeldung gemäß §16 TROG 1994 und Wohnsitze dürfen in nur sehr eingeschränkter Weise als Freizeitwohnsitze benützt werden vergleiche §15 Abs3 leg.cit.). Rechtserwerbe an Freizeitwohnsitzen werden dem Regime des neuen Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol 82 aus 1993, (im folgenden: TGVG 1993), unterstellt. Eine Begriffsbestimmung des Freizeitwohnsitzes findet sich in §15 Abs2 TROG 1994 und in gleicher Weise auch in §2 Abs6 TGVG 1993. Das TROG 1994 ist gemäß seinem §119 Abs1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten; gleiches gilt im wesentlichen auch für das TGVG 1993 gemäß dessen §41 Abs1; nur §3 betreffend "Gleichbehandlung auf Grund des EWR-Abkommens" tritt erst mit 1. Jänner 1996 in Kraft (§41 Abs2 TGVG 1993).
Die hier maßgeblichen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§15 TROG 1994:
"§15
Verbot von Freizeitwohnsitzen
a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) nach §16 Abs1 rechtzeitig als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind,
als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Bescheide, mit denen entgegen dem ersten Satz die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient; a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient;
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht weiter möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz auch nicht anderen Personen der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und er insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes glaubhaft macht.
a) einen Wohnsitz innerhalb der Anmeldefristen nach §16 Abs1 als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt, ohne daß eine der Voraussetzungen nach Abs1 lita oder eine Bewilligung nach Abs3 vorliegt,
b) einen Wohnsitz nach Ablauf der Anmeldefristen nach §16 Abs1 als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt, ohne daß eine Feststellung nach §16 Abs2 über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz oder eine Bewilligung nach Abs3 vorliegt,
c) einen Wohnsitz ungeachtet einer Feststellung nach §16 Abs2, wonach die Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz unzulässig ist, und ohne daß eine Bewilligung nach Abs3 vorliegt, als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt oder
d) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Bewilligung nach Abs3 vorliegt, durch andere als die im Abs4 genannten Personen oder entgeltlich als Freizeitwohnsitz verwenden läßt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-- Schilling zu bestrafen."
TGVG 1993:
"2. A b s c h n i t t
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken
§4
Genehmigungspflicht
a) den Erwerb des Eigentums;
b) den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§509 ABGB), eines Gebrauchsrechtes (§504 ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (§521 ABGB);
d) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn das Grundstück größer als fünf Hektar ist, wenn sich auf dem Grundstück land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden, wenn das Bestandrecht in das Grundbuch eingetragen werden soll oder wenn die Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt, wobei für die Berechnung der Bestanddauer die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen denselben Vertragsparteien zusammenzurechnen sind;
e) die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des §2 Abs1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;
f) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.
a) jede Teilung, Ab- oder Zuschreibung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder von Teilen solcher Grundstücke, sofern hiefür nicht bereits nach Abs1 die Genehmigung erforderlich ist;
b) jede Schenkung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken auf den Todesfall;
c) jeder originäre Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken;
d) der Erbschaftskauf (§1278 ABGB), wenn zur Verlassenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken gehören;
e) die Begründung von Pfandrechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten von Personen, denen Nutzungsrechte an solchen Grundstücken zustehen.
§5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:
a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
b) beim Erwerb des Eigentums auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person oder den Ehegatten übergehen;
c) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten und Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber seinen gesamten land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt auf eine Person überträgt;
d) wenn das Grundstück auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides dazu bestimmt ist, dem öffentlichen Verkehr, öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
e) bei der Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen, weiters bei der Überlassung der Benützung für bauliche Anlagen, die zum technischen Betrieb einer Seilbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch des Gesetz BGBl. Nr. 452/1992, oder eines Schiliftes erforderlich sind; e) bei der Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen, weiters bei der Überlassung der Benützung für bauliche Anlagen, die zum technischen Betrieb einer Seilbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch des Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,, oder eines Schiliftes erforderlich sind;
f) beim Rechtserwerb durch einen Rechtsträger, zu dessen Gunsten das betreffende Recht auch im Wege der Enteignung erworben werden könnte;
g) bei Rechtsgeschäften, die im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen werden oder bei denen die Agrarbehörde bescheinigt, daß der Rechtserwerb eine für die Agrarstruktur vorteilhafte Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bewirkt; weiters bei Rechtsgeschäften, die die Übertragung von gebundenen oder walzenden Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des §38 Abs3 und 6 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung oder die Übertragung oder Neubegründung von Einforstungsrechten nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, in der jeweils geltenden Fassung betreffen; g) bei Rechtsgeschäften, die im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen werden oder bei denen die Agrarbehörde bescheinigt, daß der Rechtserwerb eine für die Agrarstruktur vorteilhafte Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bewirkt; weiters bei Rechtsgeschäften, die die Übertragung von gebundenen oder walzenden Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des §38 Abs3 und 6 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung oder die Übertragung oder Neubegründung von Einforstungsrechten nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung betreffen;
h) wenn die Voraussetzungen nach den §§13, 14 und 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 343/1989, vorliegen, es sei denn, daß aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll; h) wenn die Voraussetzungen nach den §§13, 14 und 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, vorliegen, es sei denn, daß aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
i) bei der Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden.
...
3. A b s c h n i t t
Verkehr mit Baugrundstücken
§9
Genehmigungspflicht
a) den Erwerb des Eigentums;
b) den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§509 ABGB), eines Gebrauchsrechtes (§504 ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (§521 ABGB);
d) die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach §23 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 827/1992; d) die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach §23 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,;
e) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll oder wenn die Bestanddauer unbefristet ist oder mehr als zehn Jahre beträgt, wobei für die Berechnung der Bestanddauer die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen denselben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen sind;
f) die sonstige Überlassung der Benutzung von Grundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie auf Grund eines Rechtserwerbes nach lita bis e;
g) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.
a) jede Schenkung von Baugrundstücken auf den Todesfall;
b) jeder originäre Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken;
c) der Erbschaftskauf (§1278 ABGB), wenn zur Verlassenschaft Baugrundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken gehören.
§10
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
a) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
b) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens;
c) beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach §830 ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentumsanteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft;
d) bei Mietverträgen im Rahmen des Betriebes von Heimen für ledige oder betagte Menschen;
e) in den Fällen nach §5 lita, d, e, f, h und i;
f) beim Rechtserwerb auf Grund eines Baulandumlegungsverfahrens.
§11
Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen
...
...
5. A b s c h n i t t
Freizeitwohnsitze
§14
Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen,
Ausnahmen
6. A b s c h n i t t
Rechtserwerbe von Todes wegen
§15
Kreis der gesetzlichen Erben
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach §178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Bestimmungen des 2., des 3. und des 4. Abschnittes.
§16
Einantwortung, Verbücherung
a) dem Verlassenschaftsgericht den Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach §10 Abs2 vorzulegen oder
b) das Grundstück oder das Recht an einem Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie den Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Rechtserwerb durch den anderen oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach §10 Abs2 vorzulegen.
§17
Versteigerung
...
§36
Strafbestimmungen
...
d) ein Gebäude, einen Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung, ausgenommen jene im Sinne des §14 Abs2, auf Grund eines nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt oder auf einem Grundstück, an dem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, einen Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung errichtet und dieses (diesen, diese) als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-
Schilling zu bestrafen.
..."
Die Umsetzung der raumordnungspolitischen Zielsetzung der Einschränkung der Schaffung bzw. Benützung von Freizeitwohnsitzen erfolgt insbesondere durch §14 TGVG 1993. Bei allen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterworfenen Rechtserwerben sowohl an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, vor allem aber an Baugrundstücken ist neben den sonstigen Voraussetzungen nach dem zweiten bzw. dritten Abschnitt des Gesetzes auch zu prüfen, ob durch den beabsichtigten Rechtserwerb nicht etwa ein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Die Prüfung dieser Frage entfällt bei jenen Rechtserwerben, die nach den §§5 und 10 TGVG 1993 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
Wurde bzw. wird ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TROG 1994 (das war, wie erwähnt, der 1. Jänner 1994) bestehender, den Tiroler Raumordnungsvorschriften nicht widersprechender Freizeitwohnsitz ordnungsgemäß nach §16 leg.cit. angemeldet, kann dieser zur Verwendung als Freizeitwohnsitz erworben werden, wenn der Rechtserwerb im Sinne der zitierten Regelungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Besteht aber eine grundverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht, so ist zu unterscheiden, ob die Freizeitwohnsitze für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind oder nicht. Sind sie hiefür nicht geeignet, können sie von jedermann erworben werden, der einen mindestens fünfjährigen ordentlichen Wohnsitz in Österreich nachweisen kann (§14 Abs2 TGVG 1993). Bei ganzjährig zur Wohnnutzung geeigneten Freizeitwohnsitzen liegt ein grundverkehrsbehördlicher Versagungsgrund vor, wenn der Rechtserwerber nicht glaubhaft macht, daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Bei Verletzung des gesetzlichen Verbotes der Schaffung von Freizeitwohnsitzen droht nicht nur die Verhängung einer Verwaltungsstrafe (§36 Abs1 litd TGVG 1993), sondern ist letztlich auch die Möglichkeit der Zwangsversteigerung des betreffenden Freizeitwohnsitzes möglich (§14 Abs4 leg.cit.).
2. Mit der Behauptung, durch diese neuen, als verfassungswidrig erachteten Regelungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, begehren die Antragsteller - mit der Behauptung, ihnen in Tirol gehörende Freizeitwohnsitze verkaufen, gegebenenfalls vermieten bzw. auch ausbauen zu wollen; ein Antragsteller bringt vor, ein an einem Rechtserwerb eines Freizeitwohnsitzes interessierter österreichischer Staatsbürger (vgl. zum näheren Antragsvorbringen weiter unten) zu sein - unter Berufung auf Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG, das TGVG 1993 zur Gänze bzw. einzelne Bestimmungen desselben und §15 TROG 1994 zur Gänze bzw. teilweise kostenpflichtig aufzuheben: 2. Mit der Behauptung, durch diese neuen, als verfassungswidrig erachteten Regelungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, begehren die Antragsteller - mit der Behauptung, ihnen in Tirol gehörende Freizeitwohnsitze verkaufen, gegebenenfalls vermieten bzw. auch ausbauen zu wollen; ein Antragsteller bringt vor, ein an einem Rechtserwerb eines Freizeitwohnsitzes interessierter österreichischer Staatsbürger vergleiche zum näheren Antragsvorbringen weiter unten) zu sein - unter Berufung auf Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG, das TGVG 1993 zur Gänze bzw. einzelne Bestimmungen desselben und §15 TROG 1994 zur Gänze bzw. teilweise kostenpflichtig aufzuheben:
Zu G2,3/94:
"Die §§9, 10, 11 Abs1 und 14 TGVG 1993 sowie §15 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f, 10 Abs2, 11 Abs1 und 14 TGVG
1993 sowie §15 Abs1 TROG 1994 jeweils zur Gänze
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f und 14 Abs1 TGVG 1993 jeweils zur Gänze und in §10 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll', in §11 Abs1 TGVG 1993 die Worte 'wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder zum Flächenwidmungsplan steht', in §14 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und für die festgestellt wurde, daß sie auf Grund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind' sowie in §15 Abs1 TROG 1994 die Worte 'oder bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen'".
Zu G5,6/94:
"Die §§9, 10 Abs2, 11 Abs1, 14, 15, 16 und 17 TGVG 1993 sowie §15 Abs1 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f, 14, 15, 16 und 17 TGVG 1993 zur Gänze und in §10 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll', in §11 Abs1 TGVG 1993 die Worte 'wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder zum Flächenwidmungsplan steht', in §14 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und für die festgestellt wurde, daß sie aufgrund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind' sowie in §15 Abs1 TROG 1994 den zweiten Satz,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f und 14 Abs1 TGVG 1993 zur Gänze, in §10 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll', in §11 Abs1 TGVG 1993 die Worte 'wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder zum Flächenwidmungsplan steht' sowie in §14 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und für die festgestellt wurde, daß sie auf Grund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind'".
Zu G7,8/94:
"Das TGVG 1993 und §15 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita und e, 10 Abs2, 11 Abs1 und 6 und 14 TGVG 1993 sowie §15 Abs1 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita und e, 11 Abs6 und 14 Abs1 TGVG 1993 sowie 15 Abs1 TROG 1994 jeweils zur Gänze und in §10 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll', in §11 Abs1 TGVG 1993 die Worte 'wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder zum Flächenwidmungsplan steht', in §14 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und für die festgestellt wurde, daß sie aufgrund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind'".
Zu G9,10/94:
"Das TGVG 1993 und §15 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f, 10 Abs2, 11 Abs1 und 6 und 14 TGVG 1993 sowie §15 Abs1, 3 und 4 TROG 1994 jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f, 11 Abs6 und 14 Abs1 TGVG 1993 und 15 Abs3 und 4 TROG 1994 zur Gänze und in §10 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll', in §11 Abs1 TGVG 1993 die Worte 'wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder zum Flächenwidmungsplan steht', in §14 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und für die festgestellt wurde, daß sie aufgrund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind' sowie in §15 Abs1 Satz 1 TROG 1994 die Worte 'Für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen' und §15 Abs1 Satz 2 TROG 1994 zur Gänze".
Zu G11,12/94:
"Das TGVG 1993 und §15 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f, 10 Abs2, 11 Abs1, 14, 15, 16 und 17 TGVG 1993 sowie 15 Abs1 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, e und f und 14 Abs1 TGVG 1993 jeweils zur Gänze und in §10 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll', in §11 Abs1 TGVG 1993 die Worte 'wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder zum Flächenwidmungsplan steht', in §14 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und für die festgestellt wurde, daß sie auf Grund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind' sowie in §15 Abs1 TROG 1994 den zweiten Satz".
Zu G13,14/94:
"Das TGVG 1993 und §15 Abs1 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita, 10 Abs2, 11 Abs1 und 14 TGVG 1993 sowie §15 Abs1 TROG 1994, jeweils zur Gänze,
in eventu
die §§9 Abs1 lita und 14 Abs1 TGVG 1993 jeweils zur Gänze und in §10 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll', in §11 Abs1 TGVG 1993 die Worte 'wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder zum Flächenwidmungsplan steht', in §14 Abs2 TGVG 1993 die Worte 'und für die festgestellt wurde, daß sie auf Grund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind' sowie in §15 Abs1 TROG 1994 den zweiten Satz".
Die einzelnen Anträge, die für die Antragsteller durch dieselbe Rechtsanwaltsgemeinschaft eingebracht wurden, enthalten - weitgehend idente - Darlegungen zur Rechtslage, Ausführungen zur Antragslegitimation und jene Erwägungen, aus welchen das bekämpfte Gesetz bzw. die bekämpften Regelungen als verfassungswidrig erachtet werden.
3. Die Tiroler Landesregierung hat aufgrund ihrer Beschlüsse vom 12. April 1994 Äußerungen erstattet, in welchen sie überwiegend die Antragslegitimation der Antragsteller mit näherer Begründung verneint, soweit die Anträge aber als zulässig erachtet werden, den Standpunkt vertritt, daß diese Regelungen nicht verfassungswidrig sind. Sie stellt abschließend die Anträge, die Gesetzesprüfungsanträge zurück- bzw. abzuweisen.
4. In dem zu G2,3/94 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren wurde dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes und den anderen österreichischen Bundesländern Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien Gebrauch gemacht haben. Sie verneinen im wesentlichen die Antragslegitimation der Antragstellerin; das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat keine Stellungnahme abgegeben.
5. Die Antragsteller haben jeweils eine Replik erstattet, in welcher sie der Äußerung der Tiroler Landesregierung entgegentreten und ihren ursprünglichen Standpunkt bekräftigen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkei