TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/4 W221 2206420-1

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169e Abs1
GehG §20c

Spruch


W221 2206420-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung vom 14.08.2018, Zl. BMBWF-4666.291252/0003-II/12a/2018, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 13.11.2019, 05.05.2020, 07.05.2020 und 07.07.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 15.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand und einer mehr als 35-jährigen Dienstzeit die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956.

Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2018 wurde dieser Antrag mangels Vorliegen treuer Dienste abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im freien Ermessen der Dienstbehörde liege und diese nicht zu gewähren sei, wenn sich der Beamte einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen habe. Darunter sei eine ordnungsgemäße Dienstausübung und ein Verhalten zu verstehen, dass im dienstlichen (im vorliegenden Fall schulischen) Betrieb dem Ansehen des öffentlichen Dienstes entspricht und die objektiven Wahrnehmung der Aufgaben gepaart mit einem persönlichen Verhaltensaspekt gewährleistet. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Dienst habe es bereits ab 1994 immer wieder Beschwerden der Kollegenschaft und von Schülern und Eltern gegeben. In erster Linie sei es dabei um Äußerungen gegenüber Kollegen und Schülern gegangen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer 1998 eine Ermahnung erhalten, da er einen vereinbarten Termin bei seinem Vorgesetzten nicht wahrgenommen, das Schulgebäude verlassen und die ihm anvertraute Schülergruppe unbeaufsichtigt zurückgelassen habe. Auch in dieser Ermahnung sei er gebeten worden, negative oder demotivierende Aussagen gegenüber Schülern sofort zu unterlassen. 2008 sei der Beschwerdeführer von damaligen Direktor zum wiederholten Male aufgefordert worden, sich an diverse Punkte zu halten, die für einen Lehrer mit Vorbildfunktion eigentlich selbstverständlich sein müssten. Der Beschwerdeführer sei auch immer wieder über die einzelnen Beschwerden informiert worden und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 2013 sei der Beschwerdeführer zu einer Besprechung in das Bundesministerium vorgeladen worden, wobei die Konsequenz dieser Besprechung gewesen sei, dem Beschwerdeführer keine Mehrdienstleistungen mehr zuzuweisen. Auch mit Schreiben vom 29.05.2013 sei der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen worden, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten, im Umgang mit der Kollegenschaft, aber auch den Schülern altersadäquat umzugehen und auf eine entsprechende Sprachwahl zu achten habe. Aus einem E-Mail vom 04.12.2013 gehe hervor, dass sich die Zusammenarbeit nicht gebessert habe. Im Schuljahr 2016/2017 sei der Beschwerdeführer für die Monate September bis Dezember 2017 vom Dienst freigestellt worden, da für ihn keine Verwendungsmöglichkeit mehr gegeben gewesen sei und die Zusammenarbeit mit anderen Kollegen nicht oder nur unter schwierigsten Bedingungen erfolgen habe können. 2017 sei der Beschwerdeführer damit konfrontiert worden, dass er weiterhin wiederkehrend, pädagogisch nicht vertretbare Äußerungen gegenüber den Schülern getätigt habe, im Konferenzzimmer als herabwürdigend empfundene Äußerungen über Frauen von sich gegeben habe und Schimpftiraden losgelassen habe, sodass ein konzentriertes Arbeiten der Kollegen nicht möglich gewesen sei. Konferenzen seien durch als unangemessen wahrgenommenes Verhalten gestört worden. Der Beschwerdeführer habe sowohl von Schülern als auch von der Abteilungsvorständin aufgefordert werden müssen, den Unterricht im Sinne der Lehrplanvorgaben fortzusetzen; Testergebnisse seien verspätet zurückgegeben worden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt zu spät zum Unterricht gekommen und habe sein Zuspätkommen nicht gemeldet. Die Vorwürfe und Problemsituationen würden sich nicht als vorübergehend oder kurzfristig darstellen, sondern fast permanent und wiederholt seit 1994, also 20 Jahre, was für eine habituelle Charakter- und Persönlichkeitseigenschaft spreche, die trotz der Belehrungen und Ermahnungen keine Änderung verzeichnet habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es sich um pauschale Ausführungen, gestützt ausschließlich auf schriftliche Unterlagen handle, ohne auch nur ansatzweise den Versuch zu machen, zu den Vorwürfen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen. Aus dem pauschalen Vorwürfen könne nicht festgestellt werden, worin die behaupteten verbalen Demütigungen bestanden haben sollen, weshalb nicht überprüfbar sei, ob Äußerungen auch tatsächlich geeignet gewesen wären, beleidigend oder herabmindernd gewesen zu sein. Eine Klärung ist aufgrund des Zeitablaufes wohl auch nicht mehr zu erwarten. Es werde in der Beweiswürdigung auch vermieden, auf Beweismittel einzugehen, die die Behauptungen der belangten Behörde als richtig darstellen könnten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage tritt die belangte Behörde der Beschwerde insoweit entgegen, als dass sie ausführt, dass sehr wohl zu den jeweiligen Vorkommnissen Ermittlungsschritte durchgeführt worden seien. Auf einige Vorwürfe sei in der Beschwerde auch gar nicht eingegangen worden.

Dem Beschwerdeführer wurde zu dieser Äußerung Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2018 führte aus, dass weiterhin im Wesentlichen nur pauschale Ausführungen getätigt werden würden.

Mit Schreiben vom 05.11.2019 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Individual-Feedback-Bögen zum Beweis dafür, dass ein im Wesentlichen positives Feedback seitens der Schüler vorgelegen sei, vor.

Die belangte Behörde nahm dazu am 07.01.2020 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2019, 05.05.2020, 07.05.2020 und 07.07.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und die von den Parteien beantragten Zeugen befragt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und trat mit Ablauf des 31.12.2017 in den Ruhestand. Er hatte während seines aufrechten Bundesdienstes nie ein Disziplinarverfahren.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 06.09.1982 als VL I L/1 bestellt und dem XXXX für die Unterrichtsgegenstände Chemie und Physik zur Dienstleistung zugewiesen (Personalakt OZ 7).

1.3. Für die Zeit vom 03.09.1984 bis 01.09.1985 wurde dem Beschwerdeführer ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gemäß § 29b VBG gewährt (Personalakt OZ 8). Dies wurde in weiterer Folge bis 31.08.1986 verlängert (Personalakt OZ 9).

1.4. Am 27.06.1991 bewarb sich der Beschwerdeführer um eine Lehrerstelle an der XXXX (Personalakt OZ 11) und wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.1991 auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zunächst provisorisch ernannt (Personalakt OZ 13).

1.5. Am 09.09.1992 suchte der Beschwerdeführer um die Definitivstellung an. Auf diesem Ansuchen vermerkte der Schuldirektor XXXX „vierjährige Lehrerpraxis bei weitem nicht erfüllt, daher keine Weiterleitung an BMUK“. In einer Besprechung mit dem Dienststellenausschuss wurde festgelegt, den Antrag aus diesem Grund nicht weiterzuleiten.

Am 01.06.1995 suchte der Beschwerdeführer abermals um Definitivstellung an. Dieses Ansuchen wurde von Direktor XXXX am 21.12.1995 an das Ministerium weitergeleitet und in einem weiteren Schreiben vom 08.01.1996 wurde auch das Ansuchen vom 09.09.1992 vorgelegt.

Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer in der Schule Ordnung und Disziplin aufrechterhalten, aber in der Umsetzung bei Schülern (unabhängig von der Altersstufe) Angstgefühle ausgelöst, die einer positiven Motivation entgegenstanden. Die Art seiner Kommunikation mit Kollegen führte des Öfteren auch bei diesen zu Aggressionen und emotionalen Reaktionen.

Mit Bescheid vom 04.01.1996 wurde festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 01.07.1995 nach § 11 Abs. 1 BDG 1979 definitiv wurde (Personalakt OZ 28).

1.6. Am 17.12.1998 erhielt der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten eine schriftliche Ermahnung, weil er am 18.11.1998 einen vereinbarten Termin einer Dienstbesprechung mit einem Vorgesetzten nicht wahrgenommen, das Schulgebäude verlassen und die ihm anvertraute Schülergruppe unbeaufsichtigt zurückgelassen hat. Außerdem wurde er schriftlich dringend gebeten, negative und demotivierende Aussagen gegenüber Schülern sofort zu unterlassen. (Personalakt 358/33).

1.7. Im Juli 2004 erhielt der Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung aufgrund der Vollendung des 25. Dienstjahres am 02.03.2004 (Personalakt OZ 1 zu 4666.291252).

1.8. Am 03.04.2006 konfrontierte Direktor XXXX den Beschwerdeführer mit Schüler- und Elternbeschwerden, die dieser abstritt, und appellierte an den Beschwerdeführer in allen Äußerungen den Schülern gegenüber das Wohlwollen des Lehrers erkennen zu lassen (Personalakt, Aktennotiz vom 06.04.2006).

1.9. Am 03.07.2006 wurde der Beschwerdeführer von Direktor XXXX im Beisein des Abteilungsvorstandes XXXX und des Obmanns des Dienststellenausschusses XXXX dringendst aufgefordert, beim Ansprechen der Schüler in Zukunft seine Aussagen besonders zu überlegen, um wiederholte Beleidigungen, Missachtungen der Würde der Schüler und verbale Verletzungen zu vermeiden (Personalakt, PA 358/38).

1.10. Am 22.01.2008 stolperte der Beschwerdeführer über die Beine einer Schülerin, die am Boden saß, trat ihr auf den Knöchel und sagte: „Das war Absicht.“ Er entschuldigte sich am nächsten Tag telefonisch beim Vater der Schülerin. Es kam zu keiner Anzeige.

1.11. Am 03.03.2008 wurde der Beschwerdeführer von Direktor XXXX schriftlich aufgefordert, Leistungsschwächen eines Schülers nicht zu verbalen Demütigungen heranzuziehen, bei allen Äußerungen nachdrücklich zu überlegen, ob die Würde der angesprochenen Person dadurch in Frage gestellt wird und ob diese Äußerungen nicht als beleidigend und herabmindernd empfunden werden könnten. Dieses Schreiben wurde auch der Schulaufsicht im Ministerium zur Kenntnis gebracht. Diesem Schreiben lag neben dem unter 1.10. geschilderten Vorfall zwei Elternbeschwerden zugrunde, wonach der Beschwerdeführer einen Schüler vor der ganzen Klasse als „behindert“ bezeichnet und ihn gefragt hat, ob er Medikamente/Drogen nehme sowie eine Schülerin vor der Klasse wegen ihrer Piercings lächerlich gemacht hat und dabei Bilder von einem gepiercten Mann am Overheadprojektor gezeigt hat, um dazu zu erklären, dass dies ihre Zukunft sei. Der Beschwerdeführer hat diese Vorwürfe in seinen schriftlichen Stellungnahmen an den Direktor nicht abgestritten.

1.12. Am 13.02.2009 sammelten die Schüler der 2Fb vierzehn beleidigende Aussagen des Beschwerdeführers, um für eine Suspendierung des Beschwerdeführers einzutreten (Personalakt, Schreiben vom 13.02.2009).

1.13. Am 18.02.2009 forderte der Schulgemeinschaftsausschuss den Direktor einstimmig auf, den Schülern der Klasse 2Fb aufgrund der katastrophalen pädagogischen Situation im Gegenstand allgemeine und anorganische Chemie in der gegebenen Extremsituation eine faire Chance zu einem neuen Anfang mit einem neuen Lehrer zu geben. Es solle in einer neuen, angstfreien Unterrichtsatmosphäre so vielen Schülern als möglich die Chance zu einem positiven Abschluss des Jahres eingeräumt werden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin für den 23.02.2009 zu einer Aussprache zum Direktor geladen. Nach diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführer vom Direktor mit sofortiger Wirkung der Unterrichtsverpflichtung in der Klasse 2FB enthoben. Dieses Schreiben wurde auch der Schulaufsicht im Ministerium zur Kenntnis gebracht (Personalakt, Schreiben vom 19.02.2009 und 23.02.2009).

1.14. Am 11.06.2009 wandte sich der Obmann des Elternvereins schriftlich an die Schule, da es auch Probleme in der 1Hc gebe. Eine daraufhin von der Jahrgangsvorständin durchgeführte anonyme Umfrage in dieser Klasse ergab jedoch, dass sich nur zwei Schüler dezidiert gegen den Beschwerdeführer aussprachen und die anderen Schüler den Beschwerdeführer als Lehrer weiterbehalten wollten.

1.15. Am 29.04.2011 und 18.05.2011 kam es zu einer Begehung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Konferenzzimmer, da es Beschwerden von Kollegen gegeben hat. Dabei wurde festgestellt, dass sich am Sitzplatz des Beschwerdeführers größere Mengen von nicht schulrelevanten Papierlagerungen sowie Essensreste, Getränkereste und leere Getränkegebinde aus Kunststoff befanden, was die Brandlast erhöhe. Außerdem war dadurch eine ordnungsgemäße Reinigung des Raumes nicht möglich (Personalakt, Begehungsprotokoll vom 29.04. und 18.05.2011).

1.16. Nach der Ruhestandsversetzung des bisherigen Direktors wurde mit 01.08.2011 XXXX zur Direktorin ernannt. Davor war sie schon ab dem Jahr 2000 als Lehrerin und Abteilungsleiterin an der Schule tätig (Zeugenaussage Dr. XXXX am 13.11.2019). In der Zeit, als Dr. XXXX noch Abteilungsleiterin war, kam es im Jahr 2011 zu Beschwerden hinsichtlich des Umgangs mit Schülern im Schulgemeinschaftsausschuss. Auch in ihrer Zeit als Direktorin war sie mit zahlreichen Beschwerden und weinenden Schüler konfrontiert, die jedenfalls das Ausmaß an Beschwerden zu einer durchschnittlichen Lehrkraft überstiegen. Einmal befand sie sich am Gang der Schule mit dem Beschwerdeführer und als er an einer offenen WC-Tür vorbeiging trat er auf die Tür hin und beschwerte sich lautstark über den „Frauengestank“.

1.17. Am 22.10.2012 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kollegin DI XXXX wegen seines Verhaltens gegenüber Schülern, im Zuge dessen der Beschwerdeführer Gesprächsnotizen anlegte, die er in weiterer Folge der Abteilungsvorständin Dr. XXXX zeigen wollte. DI XXXX nahm ihm daraufhin die Gesprächsnotizen aus der Hand und wollte damit ebenfalls zu der Abteilungsvorständin gehen. Der Beschwerdeführer hielt sie am Handgelenk fest und versuchte, ihr die Notizen zu entreißen. Die beiden gingen zur Portierloge, wobei der Beschwerdeführer das Handgelenk der Kollegin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht losließ und immer wieder rief, dass er beraubt worden sei. Weder die Abteilungsvorständin noch die Direktorin waren erreichbar. DI XXXX konnte ihre Hand dann losreißen. Der Beschwerdeführer rief daraufhin die Polizei und behauptete, beraubt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer war der Zettel mit den Gesprächsnotizen deshalb so wichtig, weil sich auf der Rückseite des Zettels private Notizen befanden. Die Polizei klärte den Sachverhalt, gab dem Beschwerdeführer wieder seinen Zettel zurück und verließ die Schule. Zu einer Anzeige kam es nicht.

1.18. Mit 29.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Direktorin Dr. XXXX aus dem Unterricht für analytisches Laboratorium abgezogen. Die Direktorin begründete diese Vorgehensweise mit dem – unter 1.17. genannten - Vorfall vom 22.10.2012. Darüber wurde auch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert. Dieses führte im Rahmen der Schulaufsicht am 06.11.2012 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer (Personalakt, Schreiben vom 23.10.2012 und Gedächtnisprotokoll vom 06.11.2012).

1.19. Am 31.10.2012 hielt der Dienststellenausschuss schriftlich fest, dass ein Unterricht mit dem Beschwerdeführer für Lehrer, Schüler und auch Eltern unzumutbar geworden sei (Personalakt, Schreiben vom 31.10.2012). Dieses Schreiben wurde dem Bundesministerium durch die Direktorin zur Kenntnis gebracht, wobei darin sie dringend um Maßnahmen ersuchte, da es immer wieder zu Beschwerden von Schülern, Eltern und Lehrern komme und auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegen unkontrollierter Lagerungen geräumt werden müsse. Außerdem wies sie darauf hin, dass Ermahnungen in der Vergangenheit zu keinerlei Verhaltensänderungen geführt hätten (Personalakt, Schreiben vom 09.11.2012).

1.20. Am 17.05.2013 fand eine Besprechung des Beschwerdeführers mit einem Vertreter des Ministeriums statt, bei welcher die verschiedensten Vorfälle besprochen wurden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer gebeten, Äußerungen und Verhalten so zu gestalten, dass es nicht mehr zu negativen Vorfällen komme. Der Beschwerdeführer gab sich uneinsichtig und wiederholte, dass es nicht an ihm liege (Personalakt, Besprechungsaufzeichnung vom 17.05.2013). Am 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesministerium darüber informiert, dass der Schulleitung der Auftrag erteilt wurde, den Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2013/2014 keine Mehrdienstleistungen mehr zuzuweisen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass Beamte in ihrem gesamten Verhalten, im Umgang mit der Kollegenschaft, aber auch den Schülern altersadäquat umzugehen und auf eine entsprechende Sprachwahl zu achten haben. Unangemessene Drucksituationen, das Bloßstellen von einzelnen Schülern unter vier Augen, aber auch vor der Gemeinschaft der anderen, das Hervorheben von körperlichen oder sonstigen Besonderheiten einzelner Personen habe zu unterbleiben. Auch sei auf eine entsprechende in Alltagssituationen angemessene Verhaltensweise umfassend zu achten, wobei das Auslösen eines Polizeieinsatzes am Schulstandort keine angemessene Reaktion darstelle, wenn es sich bei der Situation in der Kollegenschaft um das Halten eines beschriebenen Papierzettels handelte (Personalakt, Schreiben vom 29.05.2013).

1.21. Am 04.12.2013 teilte die Direktorin dem Ministerium auf Nachfrage mit, dass sich die Situation mit dem Beschwerdeführer gebessert habe, nicht jedoch die Zusammenarbeit. Aufgrund der eingeschränkten Unterrichtsstunden gebe es weniger Schüler und Kollegen, die mit ihm zusammenarbeiten müssten, wodurch sich Auseinandersetzungen aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeit reduzieren würden. Die Stundenreduktion habe die positive Folgewirkung, dass auch der Beschwerdeführer einen geringeren Stresspegel hätte (Personalakt, E-Mail vom 04.12.2013).

1.22. Von September 2014 bis Juni 2015 war der Beschwerdeführer im Krankenstand.

1.23. Im Jahr 2016 erhielt der Beschwerdeführer die Weisung, dass er sich werktags nach 18 Uhr und am Wochenende nicht mehr im Schulgebäude aufhalten darf, da der Beschwerdeführer zuvor wiederholt das Schulgebäude kurz vor Ende des Abendunterrichts um 22 Uhr das Schulgebäude betreten hat und in der Folge nicht mehr auffindbar war. Auch hat sich der Beschwerdeführer entgegen den Vorschriften nicht beim Portier abgemeldet, was die Abendkontrolle erschwerte. Nach einer schriftlichen Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesministerium teilte dieses dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 schriftlich mit, dass das Schulgebäude nach Ende der Öffnungszeiten umgehend zu verlassen sei und danach abgeschlossen werde. Für den Beschwerdeführer seien Maßnahmen in Form eines eingeschränkten Zugangs getroffen worden, wobei trotz dieser Einschränkungen ausreichend Zeit im Schulgebäude zur Verfügung stünde, um die Pflichten als Lehrer zu erfüllen.

1.24. Im Schuljahr 2016/17 kam es speziell im praktischen Laboratoriumsunterricht Analytisches Laboratorium, 1. Jahrgang, zu wiederholtem, nicht respektvollen Umgang mit Schülern, insbesondere Schüler mit Migrationshintergrund und schüchterne Schüler. Der Beschwerdeführer war auch nicht mehr bereit, sich auf neue Anforderungen des Schulunterrichtsgesetzes einzustellen und verweigerte eine Befassung mit dem Projekt „neue Oberstufe“ (NOST). Die Aufforderung seiner Abteilungsvorständin Dris. XXXX zur Mitarbeit am Kompetenzraster als Instrument der kompetenzorientierten Leistungsbeurteilung beantwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.04.2017 (in cc die Kollegenschaft) mit den Worten: „Liebe Kollegen, ich empfehle dazu zB Jochen Krautz ‚Kompetenzen machen unmündig‘.“ In diesem Schuljahr vermittelte der Beschwerdeführer auch den Lehrinhalt nicht mehr in dem Ausmaß, wie er es zuvor – in fachlich unbestritten guter Weise – vorgenommen hat. Auch ignorierte der Beschwerdeführer die für ihn geltenden Zutrittsregelungen in die Schule und verließ gelegentlich das Schulgebäude selbst nach Unterrichtsende der Abendschule nicht. Außerdem vernachlässigte der Beschwerdeführer sein Erscheinungsbild, was zu einem unangenehmen Geruch, fettigen Haaren und unsauberen Gewand führte. Auch sein Arbeitsplatz war aufgrund extremer Ansammlungen von Materialien und Unrat nicht mehr verwendbar. Darüber informierte die Direktorin das Ministerium mit Schreiben vom 03.05.2017.

1.25. Am 12.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Ministerium mitgeteilt, dass mit sofortiger Wirkung auf seine Dienstleistung verzichtet wird und er bis zum Pensionsantritt am 31.12.2017 vom Dienst freigestellt wird. Begründet wurde dies mit den Beschwerden über die pädagogische Unterrichtsführung im Umgang mit den Schülern und die Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses durch einen nicht geeigneten entgleisenden Sprachgebrauch (Personalakt, Schreiben vom 12.06.2017).

1.26. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich über mehrere Schuljahre hinweg, immer wieder Schüler beleidigt, diskriminiert und demotiviert hat. Sein zum Teil unkollegiales Verhalten hat dazu beigetragen, dass Kollegen nicht mehr mit ihm zusammen Dienst machen wollten. Aufgrund seiner Verhaltensweisen war es daher für den Direktor XXXX und später auch für die Direktorin Dr. XXXX immer schwieriger einen Stundenplan zu erstellen. Sein Arbeitsplatz im Konferenzzimmer war in unzumutbarer Weise zugemüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.12., 1.13., 1.15., 1.18., 1.19., 1.20., 1.21. und 1.25. ergeben sich aus den im Personalakt befindlichen, unzweifelhaften Dokumenten.

Zu den Feststellungen zu 1.5.: Aus den im Personalakt aufliegenden Dokumenten ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.09.1992 um die Definitivstellung ansuchte und der Schuldirektor Mag. DDr. XXXX auf diesem Ansuchen „vierjährige Lehrerpraxis bei weitem nicht erfüllt, daher keine Weiterleitung an BMUK“ vermerkte. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Richtigkeit dieser Urkunde, weil es sich nur um eine Kopie handle und vermeint, dass er später um Definitivstellung angesucht habe und dieser Antrag nicht weitergeleitet worden sei, woraus er eine Voreingenommenheit des Direktors gegen seine Person ableitet. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich im Personalakt ein weiteres Ersuchen um Definitivstellung des Beschwerdeführers vom 01.06.1995 befindet, das auch mit einer Originalunterschrift versehen ist. Dieses Ansuchen wurde von Direktor XXXX am 21.12.1995 an das Ministerium weitergeleitet und in einem weiteren Schreiben vom 08.01.1996 wurde auch das Ansuchen vom 09.09.1992 (in Kopie) vorgelegt. Darin begründet der Direktor noch einmal, warum er diesen ersten Antrag nicht vorgelegt hat und verweist auch darauf, dass in einer Besprechung mit dem Dienststellenausschuss festgelegt wurde, den Antrag mangels der Erfüllung der vier Jahre nicht weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auch mit 01.07.1995 definitiv gestellt und damit zum richtigen Zeitpunkt, sodass sich daraus klar ergibt, dass der Direktor seine Definitivstellung nicht verzögert hat. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.09.1992 wird – auch wenn es in Kopie ist – vom Gericht nicht angezweifelt. Es enthält neben dem Datum auch einen Eingangsstempel der Schule vom 09.09.1992 und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Direktor dieses Schreiben fälschen sollte.

Aus dem im Personalakt aufliegenden Schreiben ergibt sich aber auch, dass der Direktor DDr. XXXX schon zum damaligen Zeitpunkt mit den pädagogischen Mitteln des Beschwerdeführers nicht zufrieden war und deshalb im Bericht über dessen dienstliche Leistungen festhielt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Schule Ordnung und Disziplin aufrechterhalten habe, aber in der Umsetzung bei Schülern (unabhängig von der Altersstufe) Angstgefühle ausgelöst habe, die einer positiven Motivation entgegenstünden. Die Art seiner Kommunikation mit Kollegen habe des Öfteren auch bei diesen zu Aggressionen und emotionalen Reaktionen geführt. Der Direktor hielt dazu befragt in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2020 nachvollziehbar fest, dass es schon damals des Öfteren Beschwerden von Eltern und Schülern gegeben habe und diese schon damals relativ häufig gewesen sein müssten, dass er solche Formulierungen verwendet habe. Der Zeuge war erkennbar überrascht, dass seine negativen Wahrnehmungen zu dem Beschwerdeführer schon so früh begonnen haben und konnte sich an den Inhalt des Schreibens nicht mehr erinnern, gab aber auf Vorhalt des Schreibens auch an, dass ihm das nun zeige, dass er das Verhalten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt schon für die Zukunft richtig eingeschätzt habe.

Zu den Feststellungen zu 1.10.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den im Personalakt befindlichen schriftlichen Aufzeichnungen der betroffenen Schülerin und vier weiteren Schülern, die den Vorfall beobachtet haben. Auch der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall so, dass er an diesem Tag über die Füße einer Schülerin gestolpert sei. Er bestreitet zwar jede Absicht, aber gab in der Verhandlung am 05.05.2020 an, dass er sich am nächsten Tag telefonisch beim Vater der Schülerin entschuldigt habe. Letztlich gab er in der Verhandlung vom 07.05.2020 (Seite 77) zu, dass der Satz „Das war Absicht“ von ihm so verwendet wurde, versuchte jedoch umständlich zu erklären, dass er damit die Schülerin gemeint habe, die absichtlich ihre Beine dort platziert habe („R: Das heißt, Sie meinen, Sie haben beim Stolpern dann gesagt: „Entschuldigung, aber das war jetzt Absicht“ und damit gemeint, dass das Mädchen das Bein absichtlich dort hatte und nicht, dass Sie absichtlich draufgestiegen sind? Ist das also falsch rübergekommen? BP: So ist es. Ich bin irgendwo an einem Riemen, an einer Tasche, an einem Rucksack, an einem Gegenstand… über den bin ich gestolpert oder draufgestiegen, weil ich nur darauf geachtet habe keine Menschen zu berühren, aber halt eben doch da durchzugehen. Dieses Mädchen hat mir nicht absichtlich das Bein gestellt, aber sie hat sich absichtlich dorthin platziert. Das war vor der Türe zum Konferenzzimmer. Sie war ja nicht die einzige, die dort gelegen hat und gestanden ist. Der Durchgang war blockiert. Es gibt Menschen bzw. Lehrer, die dann bitten durchzudürfen. Ich dachte mir, das muss ich doch Menschen beibringen – das ist Respekt vor anderen, dass ich, wenn jemand grüßt, dass man diesen Gruß erwidert und, dass man, wenn man sieht, dass man im Weg steht, Platz macht. Das ist in unserer Gesellschaft immer schwieriger, wie wir jetzt sehen.“) Auf die Frage, ob er versteht, dass so eine Aussage bei der Schülerin und den Zeugen genau anders aufgefasst werden kann, meinte er zwar, dass er das verstehe, aber er ja krank sein müsste, sich kurz vor seiner Pensionierung so etwas zu liefern. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht absichtlich auf den Fuß der Schülerin gestiegen wäre, zeigt sich, dass sowohl die anwesenden Schüler als auch die darüber informierten Lehrer und der Direktor die Schilderungen der Schüler für glaubhaft hielten und es dem Beschwerdeführer zugetraut hätten, dass er so etwas absichtlich macht, was letztlich Rückschlüsse auf die von den Zeugen geschilderten sonstigen Verhaltensweisen und Umgangsformen des Beschwerdeführers zulässt.

Zu den Feststellungen zu 1.11.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den im Personalakt befindlichen Schriftstücken vom 03.03.2008 samt Beilagen. Aus diesen Schriftstücken ist ableitbar, dass an den Direktor mehrere näher ausgeführte Vorwürfe (Bezeichnung eines Schülers als behindert; Frage an denselben Schüler, ob er Drogen nehme; Beleidigung einer Schülerin wegen ihres Piercings; Zeigen von Bildern von einem gepiercten Mann am Overheadprojektor) gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden und der Direktor diese dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, ehe es zur schriftlichen Unterlassungsaufforderung und der Meldung an das Ministerium kam. Die Vorwürfe ergeben sich aus dem im Personalakt enthaltenen E-Mails der Eltern der betroffenen Schüler. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer diese Vorwürfe in seinen schriftlichen Stellungnahmen an den Direktor nicht abgestritten hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.01.2008 und 21.02.2008. Vielmehr machen diese Schreiben den Eindruck, dass er sein Verhalten zu rechtfertigen versuchte, indem er in der zweiten Stellungnahme ausführte, dass dem Schüler die wesentlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht fehlen würden und zu seinem Desinteresse eine anhaltende Apathie komme, was die Frage nach der Ursache für dieses auffällige Verhalten aufwerfe. Damit bestätigte der Beschwerdeführer implizit, dass er den Schüler tatsächlich nach Medikamenten- oder Drogenkonsum gefragt hat. Auch zu den Vorwürfen in Bezug auf die Schülerin nahm der Beschwerdeführer nur insoweit Stellung, als er ihr Desinteresse am Unterricht und ihre fehlende Mitarbeit hervorstrich, um dann in weiterer Folge implizit zuzugeben, dass er entsprechende Bilder am Overheadprojektor gezeigt hat, indem er ausführte, dass er der ganzen Klasse verdeutlichen habe wollen, dass die Prioritätensetzung ein wesentlicher Bestandteil des Schmiedens der eigenen Zukunft sei und er dies plakativ und generell, aber nicht auf eine bestimmte Person bezogen, dargestellt habe. Er habe bis zu dem Schreiben auch nicht erkannt, dass er damit einzelne Schüler persönlich vor der Klasse lächerlich gemacht habe. In der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 (Seite 7 des Protokolls) stritt der Beschwerdeführer ab, dass die Aussage, dass er die Schülerin mit einer Kette durch die Klasse ziehen würde wie einen Ochsen, so gefallen sei, gestand aber auch ein, dass er vielleicht darauf hingewiesen habe, dass Piercings bei Menschen nicht üblich seien, aber allenfalls bei Tieren. Egal, wie die Aussage letztlich gefallen ist, zeigt dieses Beispiel, dass der Beschwerdeführer auffällige Merkmale bei Schülern vor der ganzen Klasse herausstrich, obwohl dies nichts mit dem Unterricht zu tun hat.

Die Feststellungen zu 1.14. ergeben sich aus dem E-Mail des Obmanns des Elternvereins vom 11.06.2009, worin sich dieser mit angeblichen Probleme in der 1Hc an die Schule wandte. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 wies jedoch die Zeugin Dr. XXXX darauf hin, dass dieses Beschwerdemail zu einer anonymen Umfrage in der Klasse geführt habe, die ergeben habe, dass sich nur zwei Schüler dezidiert gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen haben. Dazu legte die Zeugin ein E-Mail vom 11.06.2009 vor, das sie dem Obmann nach Abhaltung der Befragung geschickt hat und das Antwortschreiben des Obmanns, in dem sich dieser entschuldigt (Beilage 2 zum Protokoll vom 13.11.2019). Die Zeugin zeigte damit gleich zu Beginn ihrer Befragung, dass sie objektiv über die Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer berichtet und auch keine für den Beschwerdeführer sprechenden Aspekte weglässt, um ihn in einem negativen Bild dastehen zu lassen, was sie zu einer glaubwürdigen Zeugin macht. Letztlich bestätigte sie aber auch die zahlreichen anderen Vorkommnisse (siehe dazu unter 1.26.).

Die Feststellungen zu 1.16. ergeben sich aus der glaubhaften Zeugenaussage der Direktorin Mag. Ing. Dr. XXXX . Sie gab in der Verhandlung vom 13.11.2019 detailliert Einblick in die Probleme mit dem Beschwerdeführer und betonte nachvollziehbar, dass ihr die Beschwerden schon aus der Zeit vor ihrem Amtsantritt bekannt gewesen seien, da sie bereits seit 2000 an der Schule arbeitet und bereits 2011 massive Vorwürfe im Schulgemeinschaftsausschuss von Seiten der Eltern erhoben worden seien. Sie gab an, dass sie selbst nie Unterricht mit dem Beschwerdeführer gehabt habe und daher keine direkten Zitate, die sie selbst gehört hat, wiedergeben könne, doch konnte sie jedenfalls angeben, dass es zu keinem anderen Lehrer so viele Beschwerden gegeben habe. Auch habe sie regelmäßig weinende Schüler wahrgenommen, die vor der Direktion Platz genommen haben. Auch dies sei nicht im selben Ausmaß bei anderen Lehrern vorgekommen. Letztlich gab die Zeugin klar zu erkennen, dass sie die Vorwürfe, die an sie herangetragen wurden, für glaubhaft hielt. Sie selbst konnte glaubhaft ein Ereignis schildern, das die Frauenfeindlichkeit mancher Aussagen des Beschwerdeführers belegen sollte, da der Beschwerdeführer vor ihr auf eine Klotür eingetreten hat und sich lautstark über den „Frauengestank“ beschwerte.

Die Feststellungen zu 1.17. ergeben sich aus den glaubhaften Zeugenaussagen der Zeugin DI XXXX (Verhandlung vom 07.05.2020) und DI XXXX (Verhandlung vom 05.05.2020). Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Zeugin DI XXXX am Handgelenk festgehalten habe, ist dazu festzuhalten, dass die Schilderungen der beiden Zeugen lebensnaher und glaubhafter sind als die des Beschwerdeführers und sich nicht widersprochen haben. Die Aussagen der Zeugen werden auch durch die schriftliche Stellungnahme der Laborantin Frau XXXX bestätigt, die in ihrer schriftlichen – im Personalakt befindlichen – Stellungnahme vom 23.10.2012 festhielt, dass der Beschwerdeführer die Zeugin am Unterarm festgehalten und sie in Richtung Portier gezerrt habe, wobei die Zeugin ihn mehrmals aufgefordert habe, sie loszulassen. Direktorin XXXX betonte als Zeugin in der Verhandlung vom 13.11.2019, dass sie sehr erstaunt gewesen sei, dass alles abgestritten wurde trotz der vielen Zeugen. Sie gab schlüssig an, dass ihr ein Psychologe vom Bundeskriminalamt zur Seite gestellt worden sei, der erklärt habe, dass Dinge verdrängt werden, die nicht sein dürften. Auch sie hielt die Schilderung der Zeugen für glaubhaft, weshalb sie diesen Vorfall zum Anlass nahm, dem Beschwerdeführer den Unterricht Analytisches Laboratorium mit der Zeugin DI XXXX zu entziehen, da sie eine Fremdgefährdung nicht ausschließen könne. Dies hielt die Direktorin auch in einem im Personalakt befindlichen Schreiben an den Beschwerdeführer und das Ministerium vom 23.10.2012 fest. Die vom Beschwerdeführer zu diesem Vorfall benannte Zeugin Frau XXXX konnte zu dieser Sache letztlich nichts Erhellendes beitragen, da sie zwar den Streit mitbekommen, dann aber den Raum verlassen hat, weil sie das Ganze nichts angehe (Verhandlung vom 07.07.2020, Seite 18 f.).

Die Feststellung zu 1.22. zur krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 07.07.2020 (Seite 49).

Die Feststellungen zu 1.23. ergeben sich aus dem im Personalakt befindlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.08.2016, worin er sich über den per Weisung eingeschränkten Zutritt zur Schule beschwert, der dazu ergangenen „Sachverhaltsdarstellung“ der Direktorin, worin sie ihre Gründe für die Weisung darlegt und dem Schreiben des Ministeriums an den Beschwerdeführer vom 12.09.2016, in welchem diesem schriftlich mitgeteilt wurde, dass er das Schulgebäude nach Ende der Öffnungszeiten umgehend zu verlassen habe und ihm trotz eingeschränktem Zugang ausreichend Zeit im Schulgebäude zur Verfügung stünde, um die Pflichten als Lehrer zu erfüllen. Die Zeugin Dr. XXXX gab dazu befragt in der Verhandlung am 13.11.2019 an, dass es immer wieder Berichte gegeben habe, dass der Beschwerdeführer im Gebäude nicht mehr aufzufinden gewesen sei, sich also quasi verstecke. Sie selbst habe ihn auch einmal suchen müssen. Ihre glaubhaften Angaben decken sich mit ihren schriftlichen Aufzeichnungen von August 2016, die sich im Personalakt befinden, in denen sie dem Ministerium auch schon berichtete, dass der Beschwerdeführer wiederholte Male an Wochenenden und in den Ferien ohne Anmeldung und Genehmigung im Gebäude angetroffen worden sei und das Schulgebäude kurz vor Ende des Abendunterrichts um 22 Uhr betrete und in der Folge nicht mehr auffindbar sei.

Die Feststellungen zu 1.24. ergeben sich aus dem im Personalakt befindlichen Schreiben der Direktorin Dr. XXXX vom 03.05.2017, in welchem auch das Mail des Beschwerdeführers an die Kollegen zum Kompetenzraster abgedruckt ist, sowie dem Gesprächsprotokoll der Abteilungsvorständin Dr. XXXX vom 05.04.2017, in welchem sie den Beschwerdeführer auf den wiederholten, nicht respektvollen Umgang mit den Schülern, seine nur mehr auszugsweise Vermittlung der Lehrinhalte und sein fehlendes Einbringen im Bereich des Kompetenzrasters samt unnötiger Kommentare an die Kollegen, hinwies. Der Beschwerdeführer verweigerte zwar die Unterschrift auf diesem Dokument, doch wird vom Gericht nicht bezweifelt, dass dieses Gespräch stattgefunden hat und die darin festgehaltene Kritik berechtigt war, da die Zeugin Dr. XXXX in der Verhandlung vom 13.11.2019 und 05.05.2020 überzeugend die Vorkommnisse schilderte. Auch die Direktorin Dr. XXXX (Seite 13 f.) schilderte in der Verhandlung vom 13.11.2019, dass all die im Schreiben angeführten Punkte mit dem Beschwerdeführer besprochen wurden und die Beschwerden im letzten Schuljahr massiv geworden seien, die über Klassensprecher und Abteilungsvorständin gemeldet worden seien.

Dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt fachlich unbestritten gut war, bestätigen für die Jahre davor sowohl der Direktor Dr. XXXX (07.05.2020, Seite 59) als auch Dr. XXXX (07.05.2020, Seite 39). Dass es im letzten Schuljahr nicht mehr in diesem Ausmaß funktioniert hat, ergibt sich aus dem eben erwähnten Schriftstücken, aber auch die Zeugin DI XXXX konnte dazu in der Verhandlung vom 07.05.2020 (Seite 13) ein Beispiel anführen, da sie Klassenvorständin in der letzten Klasse des Beschwerdeführers war und diese sich beschwerte, dass er nicht den vorgesehenen Stoff vorträgt, sondern über das Fett der Eisbären erzählt, was zwar auch in chemischer Hinsicht interessant sei, jedoch habe die Klasse große Sorge gehabt, dass ihnen der Stoff fehlen würde. Auch ignorierte der Beschwerdeführer die für ihn geltenden Zutrittsregelungen in die Schule und verließ gelegentlich das Schulgebäude selbst nach Unterrichtsende der Abendschule nicht. Dass der Beschwerdeführer sein Erscheinungsbild vernachlässigte, was zu einem unangenehmen Geruch, fettigen Haaren und unsauberen Gewand führte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. XXXX (Verhandlung am 13.11.2019, Seite 22 f. und am 05.05.2020, Seite 9), DI XXXX (Verhandlung am 05.05.2020, Seite 27), DI XXXX (Verhandlung am 07.05.2020, Seite 6) und Dr. XXXX (Verhandlung am 07.05.2020, Seite 36). Auch wurde dieses Thema in Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und der Abteilungsvorständin Dr. XXXX besprochen und dies auch schriftlich festgehalten (Personalakt, Gesprächsprotokoll vom 05.04.2017). Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund extremer Ansammlungen von Materialien und Unrat nicht mehr verwendbar war, ergibt sich ebenso aus der schriftlichen Meldung der Direktorin an das Ministerium mit Schreiben vom 03.05.2017.

Zu den Feststellungen zu 1.26.: Vorweg ist dazu festzuhalten, dass weder die belangte Behörde noch die Zeugen behaupten, dass der Beschwerdeführer in jeder Klasse in jedem Schuljahr alle Schüler beleidigt oder diskriminiert hat. So zeigen auch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen (Feedbackbögen [Schriftsatz OZ 15] und Dankesmail vom 27.02.2016, Beilage 3 zum Protokoll vom 07.05.2020), der Zeuge Mag. XXXX sowie der unter 1.14. geschilderte Vorfall, dass es auch Schüler – auch mit Migrationshintergrund – gab, die mit dem Beschwerdeführer zufrieden waren.

Doch zeigen die im Personalakt dokumentierten Vorfälle und die Zeugenaussagen auf, dass die Beleidigungen kontinuierlich über mehrere Schuljahre hinweg vorgekommen sind und dann vor allem Schüler betroffen haben, die schwach waren oder Migrationshintergrund hatten.

Es wird nicht verkannt, dass die Vielzahl an schriftlich dokumentierten Beschimpfungen (wie zum Beispiel die unter 1.12. erwähnten vierzehn beleidigenden Aussagen vom 13.02.2009, die sich im Personalakt befinden) nicht mehr in ihrem genauen Wortlaut überprüfbar sind, doch zeigen jene Beispiele der Zeugen, an die sich diese noch genau erinnern konnten, dass dem Beschwerdeführer solche Ausdrucksweisen nicht fremd waren und er sich auch vor den in den Verhandlungen befragten Zeugen massive Entgleisungen in Bezug auf Schüler geleistet hat.

Die – vom Beschwerdeführer selbst beantragte – Zeugin Frau XXXX arbeitet seit 2002 an der Schule und hatte als Laborassistentin ca. zehn Jahre lang Laborunterricht mit dem Beschwerdeführer. Sie bestätigte in der Verhandlung vom 07.07.2020, dass der Beschwerdeführer sich besonders schwache Schüler oder Schüler mit Migrationshintergrund herausgepickt hat, diese besonders schlecht behandelt oder beschimpft hat oder ihnen auch gesagt hat, dass sie nicht fähig seien, diese Schule zu absolvieren. Auch wenn sie sich nicht mehr an konkrete Aussagen erinnern konnte, blieb ihr doch ein Extrembeispiel in Erinnerung, nämlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Klasse gesagt hat, dass Ausschwitz wieder eröffnet gehöre.

Die Zeugin machte einen glaubwürdigen und ausgewogenen Eindruck. Sie war in ihren Antworten zwar knapp und teilweise auch zögerlich, weil ihr gewisse Fragen, wie zB jene nach dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers deutlich unangenehm waren, doch zeigte sie auch, dass sie grundsätzlich mit dem Beschwerdeführer kein Problem hatte. So betonte sie, dass sie selbst gut mit ihm zusammengearbeitet habe und persönlich mit ihm nie Probleme gehabt habe, er sie auch nie beleidigt und er auch einmal zu einem positiven Betriebsklima beigetragen habe, indem er Kuchen mitgebracht habe.

DI XXXX arbeitet seit 2001 als Lehrerin an der Schule und hatte fünf Jahre lang (mit Unterbrechungen) bis 2012 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Laborunterricht. Sie schilderte in der Verhandlung vom 07.05.2020 (Seite 4 ff.), dass der Beschwerdeführer Schüler, die einer Randgruppe angehörten, besonders in die Mangel genommen habe. Insbesondere Schüler mit Migrationshintergrund oder übergewichtige Schüler hätten bei ihm Nachteile gehabt. Der Beschwerdeführer habe in die Daten der Schüler Einsicht genommen, um den Beruf der Eltern und den Geburtsort der Schüler herauszufinden. Dann seien Sprüche gefallen wie: „Du bist ja arm, du kannst nichts dafür, wo du herkommst.“ Besonders schockiert sei sie gewesen, als der Beschwerdeführer einmal zu einem Schüler gesagt hat: „Es gab eine Zeit, da hätte man für Menschen wie dich eine Lösung gehabt.“ Es habe in jeder Klasse und jedem Schuljahr Beschwerden gegeben. Auch seien ausländische Namen bewusst falsch ausgesprochen worden. So erinnerte sich die Zeugin noch gut an den Fall einer Schülerin namens „ XXXX “, die der Beschwerdeführer jedes Mal „ XXXX “ gerufen hat, obwohl ihm die Schülerin immer darauf hingewiesen hat, dass sie das nicht möchte, weil sie „ XXXX “ ausgesprochen werde. Auch in der Zeit nach ihrem gemeinsamen Laborunterricht mit dem Beschwerdeführer war die Zeugin noch mit Beschwerden zu seiner Person befasst, da sie in der Personalvertretung tätig war und im Schuljahr 2016/17 die Klasse 2Ha, in welcher die Zeugin Klassenvorständin gewesen ist, nach einem Jahr Erfahrung mit dem Beschwerdeführer zu Beginn der zweiten Klasse Klassenregeln aufstellte und darin zwei spezielle Regeln zu dem Beschwerdeführer formulierte, nämlich „Verhalte dich bei Professor XXXX während der Stunden unauffällig und selbst, wenn persönliche Gegenstände in seinen Besitz übergehen, akzeptiere es!“ und „Ignoriere XXXX Beleidigungen (deines Namens oder Aussehens)!“ Dies belegte die Zeugin durch Vorlage dieser Klassenregeln (Beilage 1 zum Protokoll vom 07.05.2020). Die Zeugin führte dazu glaubhaft aus, dass alle Klassen solche Klassenregeln aufstellen würden, sie aber sonst nie erlebt habe, dass sich eine Klasse Verhaltensregeln in Bezug auf einen Lehrer gegeben habe.

Der Beschwerdeführer hält der Aussage mit dem Namen „ XXXX “ entgegen (Protokoll vom 07.05.2020, Seite 84), dass es in Wien ein Hutgeschäft gegeben habe und der dortige Besitzer namens „ XXXX “ mit „ XXXX “ angesprochen werden wollte. Mit dieser Rechtfertigung gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht zu erklären, warum er den Namen trotz Korrektur durch die Schülerin weiterhin falsch ausgesprochen hat.

Die Zeugin hinterließ einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck. Sie war über Jahre mit den Themen rund um den Beschwerdeführer befasst, sei es direkt als Lehrerin im gemeinsamen Laborunterricht oder als Personalvertreterin. Ihre Aussagen decken sich mit den Schilderungen der anderen Zeugen, weshalb es keinen Grund gibt daran zu zweifeln.

Dr. XXXX ist seit dem Schuljahr 1997/1998 an der Schule, zuerst als Assistentin und nach drei Jahren als Lehrerin und hatte von Beginn an bis zum Jahr 2011/2012 gemeinsamen Laborunterricht mit dem Beschwerdeführer. Schon zu Beginn ihrer Tätigkeit sei sie von der Laborantin vorgewarnt worden, dass der Beschwerdeführer beleidigend sei. Die Zeugin bestätigte in der Verhandlung vom 07.05.2020 (Seite 28 ff.), dass es der Beschwerdeführer insbesondere auf schwache und ausländische Schüler abgesehen habe. Sie selbst habe so viele Jahre mit ihm zusammengearbeitet, weil sie den Ruf gehabt habe, ihn halbwegs unter Kontrolle halten zu können. Auch habe sie sein Fachwissen zu schätzen gewusst. Nach dem Schuljahr 2011/12 habe sie dann aufgegeben, weil dieses Jahr eine echte Katastrophe gewesen sei und ihr die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer Jahre ihres Lebens gekostet habe. Die Zeugin schilderte nachvollziehbar, dass es jedes Schuljahr problematisch gewesen sei, dass es von September bis Dezember eine Katastrophe gewesen sei und es in dieser Zeit auch besonders viele weinende Schüler gegeben habe, bis sich die Schüler dann daran gewohnt hätten und abgestumpft seien. Der Zeugin sind insbesondere folgende Aussagen in Erinnerung geblieben: „Für die Analphabeten erkläre ich das noch einmal“; „Wenn ihr das nicht kapiert, dann holt euch das Abmeldeformular aus dem Sekretariat“ und „Wenn man auf –ic endet, dann landet man beim Billa.“ Auch empfand sie es als verstörend, dass es in jedem Schuljahr vorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer einem Schüler, der ein schlampiges „S“ geschrieben hat, vorgeworfen hat, dass dies wie ein Hakenkreuz aussehe und dazu gesagt hat: „Das ist Wiederbetätigung und dafür können Sie angezeigt werden.“ Außerdem sprach der Beschwerdeführer mehr als einmal von der „Verniggerung Europas“. Auch akzeptierte er es nicht, wenn ein Schüler „Okay“ sagte, da er dann den Schülern vorwarf, einen falschen Namen zu verwenden, da „OK“ für „ XXXX “ stünde. In einem Schuljahr habe es darüber hinaus eine schwerhörige Schülerin gegeben, die sich mit Lippenlesen geholfen hat. Der Beschwerdeführer sei diese angegangen („Was schauen Sie mich so an?!“). Die Zeugin habe ihm daraufhin in Ruhe aufgeklärt und trotzdem habe der Beschwerdeführer die Schülerin in der Woche darauf wieder fertiggemacht.

Die Zeugin konnte in der Verhandlung außerdem ein Gedächtnisprotokoll vom 19.10.2011 vorlegen (Beilage 2 zum Protokoll vom 07.05.2020), in welchem sie Vorfälle in der 1He festhielt.

Die Zeugin machte einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Sie war auch in der Lage zwischen den aus ihrer Sicht guten fachlichen Qualitäten des Beschwerdeführers und den pädagogischen Leistungen zu differenzieren und zeigte damit, dass sie bereit ist, objektiv über den Beschwerdeführer zu berichten.

DI XXXX arbeitet seit September 2008 an der Schule als Lehrer und hatte vier Jahre bis 2012 Laborunterricht mit dem Beschwerdeführer. Er schilderte in der Verhandlung vom 05.05.2020 (Seite 24 ff.) eindrücklich, dass sich der Beschwerdeführer Schüler mit Migrationshintergrund und schwache Schüler herausgepickt und dazu am Beginn des Schuljahres in der Schülerstammdatensoftware Einsicht genommen hat, um zu erkennen, welcher Schüler nicht Deutsch als Muttersprache hat, wer im Ausland geboren ist, welchen Beruf die Eltern haben und ob jemand nur einen Elternteil hat. Diese Informationen habe er dann gezielt eingesetzt, um Schüler zu beleidigen. Der Zeuge konnte sich noch gut an Aussagen wie: „Roll weg, weil gehen kannst du ja nicht mehr“, „Du mit den Segelohren da hinten“ erinnern. Auch merkte er an, dass Schüler aufgrund ihrer Deutschprobleme vor allen lächerlich gemacht worden seien und es bedenkliche Aussagen dahingehend gegeben habe, dass der Beschwerdeführer immer wieder betont habe, dass die Chemie Linz in Wirklichkeit „Hermann-Göhring-Werke“ hieße und er während der Griechenlandkrise gemeint habe, dass das flächendeckende Bombardement von Griechenland billiger wäre. Er selbst sei vom Beschwerdeführer als „Halbgebildeter“ bezeichnet worden. Auch betonte der Zeuge, dass er es als Schikane der Schüler empfunden habe, dass der Beschwerdeführer bei den Protokollen in einer übertriebenen Form auf die Schrift Wert gelegt habe und Protokolle deshalb schlecht oder gar nicht beurteilt habe. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass es ihm darum gegangen sei, dass die Buchstaben genau erkennbar wären, damit es nicht zu einer Verwechslung zB der Elemente N und W komme, hielt dem der Zeuge schlüssig entgegen, dass dies konstruiert sei, da mit dem Element Wolfram nicht gearbeitet werde.

Der Beschwerdeführer hält der Einsichtnahme in die Daten der Schüler in der Verhandlung vom 07.05.2020 (Seite 43) entgegen, dass er in gewisse Datenbanken hineingeschaut habe, um zu sehen, ob der Durchschnitt seiner Note in seinem Gegenstand so viel anders sei als in anderen vergleichbaren Gegenständen, um sich dem Niveau der Schüler anzupassen. Damit kann er jedoch die übereinstimmenden Zeugenaussagen, wonach er auch gezielt nach den aufgezählten Informationen über Schüler gesucht habe, nicht entgegentreten.

Auch dieser Zeuge ist somit als glaubwürdig anzusehen und seine Aussagen decken sich mit jenen der anderen Zeugen.

Die Direktoren DDr. XXXX und Dr. XXXX sowie die Abteilungsvorständin Dr. XXXX konnten mangels gemeinsamen Unterrichts keine unmittelbaren Wahrnehmungen über Beschimpfungen schildern, brachten aber klar zum Ausdruck, dass sie mit massiven Schüler- und Elternbeschwerden konfrontiert waren, die sie auch für glaubhaft gehalten haben. Alle drei gaben in ihren Einvernahmen überzeugend an, dass die Beschwerden jedenfalls das Ausmaß von Beschwerden bei anderen Lehrern um ein Vielfaches überstiegen haben. So gab die Direktorin Dr. XXXX in der Verhandlung vom 13.11.2019 (Seite 12) an, dass es keinen einzigen anderen Personalakt gebe, der mit so vielen Stellungnahmen und Zeugenaussagen gefüllt sei, es unzählige weinende Schüler gegeben habe („öfter als alle halben Jahre“) und über Jahre bzw. Jahrzehnte Angst geherrscht habe und ihr die wiederholten Beschwerden gezeigt hätten, dass an diesen auch etwas dran sei. Die Zeugin Dr. XXXX schilderte, dass sie mit dem Beschwerdeführer als Abteilungsvorständin ab 2009 befasst gewesen sei und in dieser Funktion mit ihm mehrere Gespräche über sein Verhalten nach Schüler- und Lehrerbeschwerden und auch über sein vernachlässigtes Erscheinungsbild führen habe müssen. Auch legte sie in der Verhandlung ein von ihr verfasstes Schreiben an das Ministerium vom 28.05.2013 vor, in dem sie festhielt, dass es jährlich wiederholende Beschwerden über den Beschwerdeführer und seine respektlosen verbalen Attacken gebe, dass die Schüler geschult werden, wie sie mit solchen verbalen Angriffen umgehen sollen und dass viele Kollegen die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer ablehnen würden. Dem Schreiben legte sie eine Sammlung an Zitaten vor, welche die Klassenvorständin der 1Hc im Schuljahr 2012/13 gesammelt hat (Beilage 2 zum Protokoll vom 13.11.2019). Der Direktor Dr. XXXX schilderte in der Verhandlung vom 07.05.2020 (Seite 47 ff.), dass es sich im Laufe der Jahre wesentlich gesteigert habe, dass insbesondere das fehlende Problembewusstsein die Zusammenarbeit extrem schwergemacht habe und dass er die ihm in den schriftlichen Beschwerden zugetragene Wortwahl dem Beschwerdeführer zugetraut und diese für glaubhaft gehalten habe. Auch habe es Zeiten gegeben, wo die Probleme mit dem Beschwerdeführer ein Viertel der Zeit in den Besprechungen mit dem Dienststellenausschuss ausgemacht hätten. Außerdem sei die extreme Kleinlichkeit und Pitzeligkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schrift der Schüler regelmäßig Thema gewesen und aus seiner Sicht auch übertrieben.

Diese glaubhaften und mit zahlreichen Beispielen versehene Zeugenaussagen lassen den Schluss zu, dass auch die im Personalakt befindlichen schriftlichen Dokumentationen und Berichte von Eltern und Schülern einen glaubhaften Kern haben.

Für den Beschwerdeführer haben letztlich nur zwei Zeugen ausgesagt: Der Zeuge DI Dr. XXXX (Verhandlung vom 07.07.2020) hatte ca. 8 bis 10 Jahre lang mit dem Beschwerdeführer regelmäßig Laborunterricht und führte aus, dass es aus seiner Sicht keine Beleidigungen, Diskriminierungen und Demotivation von Schülern gegeben habe. Er habe zwar von Beschwerden gehört, aber erkläre sich das dadurch, dass der Beschwerdeführer in die Rolle des „Minusmannes“ gedrängt worden sei, weil schon bekannt gewesen sei, dass es über ihn in der Vergangenheit Beschwerden gegeben habe. Der Zeuge konnte damit aber nicht die überzeugenden Aussagen der anderen Zeugen erschüttern. Der Zeuge hinterließ in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass er abfällige Bemerkungen als solche wahrnehmen würde. Eher entstand der Eindruck, dass er eine niedrigere Messlatte dafür hat, was eine beleidigende Bemerkung ist. So gab der Zeuge an, dass in den 1. und 2. Klassen Lehrer eingeteilt werden würden, die ein sehr „in Watte packendes“ Verständnis von Unterricht hätten und immer sehr besorgt gewesen seien, dass die Schüler ja nicht überfordert werden. Sie würden meinen, es gebe keine dummen Schüler und dass jeder qualifiziert sei, wozu er eine konträre Position habe, sodass er sich als Lehrer verpflichtet fühle, seine Einschätzung klar zu sagen, wenn jemand ungeeignet für diese Ausbildung sei. Er merkte auch an, dass durch den verstärkten Besuch von Schülern mit Migrationshintergrund das Niveau drastisch gesenkt worden sei und auf diese Schüler nicht extra Rücksicht genommen werden sollte. Er habe auch die Änderung in der Pädagogik nicht unterstützt, weil er sie für einen schweren Fehler halte, wobei er auf Nachfrage angab, dass er damit die Art von „Kuschelpädagogik“ meine, bei der die Losung ausgegeben worden sei, man müsse die Schüler dort abholen, wo sie sind, was nur bis zu einem gewissen Grad stimme. Besonders lehnte er erkennbar die Bestrebungen einer Kollegin – die aus seiner Sicht auch Anhängerin der „Kuschelpädagogik“ sei – ab, Werbung für die Schule an der Neuen Mittelschule zu machen, die nach seinen Worten als „Mistkisterl“ verschrien sei. Auch hielt er die ihm vorgehaltene Aussage: „Ich sage ja nicht, dass Sie dumm sind, aber Ihre Gedanken sind nicht unbedingt die schnellsten.“, in Richtung Schüler für vertretbar.

Letztlich gestand aber auch er zu, dass er vom Vertreter der Schulleitung, mit dem er ein gutes Verhältnis hatte, gehört habe, dass Lehrerkollegen mit dem Beschwerdeführer keinen Unterricht mehr machen wollten, weshalb er selbst zuletzt öfter mit dem Beschwerdeführer eingeteilt worden sei, weil bekannt gewesen sei, dass er mit dem Beschwerdeführer ohne Probleme könne sowie, dass es vereinzelt vorgekommen sei, dass es zu lauteren Wortgefechten zwischen dem Beschwerdeführer, einer anderen Lehrerin und auch Schülern gekommen sei. Darüber hinaus war der Zeuge seinen Angaben zufolge nur bis Ende 2016 an der Schule, hat also für den Zeitraum ab 01.01.2017 keine eigenen Wahrnehmungen mehr und hatte in den zwei Jahren vor seinem Dauerkrankenstand regelmäßig krankheitsbedingt längere Abwesenheiten von bis zu drei Wochen.

Demgegenüber war der zweite für den Beschwerdeführer aussagende Zeuge Mag. XXXX (Verhandlung vom 07.07.2020) glaubwürdig in seiner Aussage, dass es während seines gemeinsamen Unterrichts mit dem Beschwerdeführer keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Der Zeuge machte einen sehr reflektierten Eindruck, indem er auch ausführte, dass er von den Kollegen vorab gewarnt worden und deshalb auch besonders sensibel gewesen sei und trotzdem keine Vorfälle wahrgenommen habe, die in irgendeiner Weise gegenüber Schülern unpassend gewesen seien. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die von den anderen Zeugen geschilderten Vorfälle nicht stattgefunden haben, sondern nur, dass es in dieser einen Klasse keine Vorfälle gegeben hat. Der Zeuge Mag. XXXX hat mit dem Beschwerdeführer eineinhalb Jahre lang im Jahr 2008/2009 für eine Klasse einmal pro Woche gemeinsam Laborunterricht gehalten, bevor er im September 2009 die Schule nach diesen eineinhalb Jahren wieder verließ. Seine Zeugenaussage hat insbesondere auch nicht ergeben, dass sich ein bestimmter Kreis an Kollegen gegen den Beschwerdeführer verschworen und unrichtige Anschuldigungen erhoben hat. So gab der Zeuge zwar an, dass es eine Gruppierung gegeben habe, die keine Freude mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, führte aber auch aus, dass er den Kollegen nicht absprechen wolle, dass diese für das Wohlergehen der Schüler eingetreten seien. Auch zeigte der Zeuge nachvollziehbar auf, dass Geschichten an der Schule auch ausgeschmückt werden, wie zB, dass er gehört habe, dass bei dem Vorfall mit der am Boden sitzenden Schülerin deren Bein gebrochen wurde, was nicht stimmt, doch führte er auch von sich aus an, dass von den Geschichten, die kursiert sind, manche zum Teil glaubhaft gewesen seien. Soweit der Zeuge noch ausführte, dass er gleich in den ersten Wochen gefragt worden sei, zu welcher Lobby er gehöre, konnte er hier keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer herstellen, da er dann auf Nachfrage angab, dass er die Frage zu dem Zeitpunkt, als sie ihm gestellt wurde, nicht verstanden habe, aber ihm im Nachhinein aufgefallen sei, dass es um die Besetzung des Direktorenpostens gegangen sei.

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf verweist, dass sich im Personalakt zu den Jahren von 1999 bis 2005 (somit 7 Jahre) keine dokumentierten Vorwürfe und Beschwerden finden, ist dazu auszuführen, dass der Direktor XXXX als Zeuge (Verhandlung vom 07.05.2020, Seite 52) dies teilweise damit erklärte, dass es im Jahr 2003 einen Wechsel des Abteilungsvorstands gegeben habe und der neue Abteilungsvorstand jene Person war, die den Beschwerdeführer an die Schule gebracht habe, weshalb er versucht habe, die Probleme selbst zu kalmieren und nicht an den Direktor heranzutragen. Letztlich hat dann aber auch dieser Abteilungsvorstand im November 2005 schriftlich rassistische Äußerungen gegenüber einem Schüler dokumentiert (Aktennotiz aus Personalakt vom über Vorfall am 24.11.2005), die sowohl dieser Abteilungsvorstand als auch der Direktor für glaubhaft hielten und dem Beschwerdeführer zugetraut haben, wie sich einerseits aus der Zeugenaussage des Direktors XXXX ergibt und andererseits aus der Aktennotiz, in welcher der Abteilungsvorstand XXXX festhält, dass er sich im Namen der Schule entschuldigt habe und er sich Maßnahmen überlegen werde, um solche verbalen Übergriffe in Zukunft zu vermeiden. Darüber hinaus hat die bereits angeführte Zeugin Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass sie bis auf wenige Ausnahmen von 1997 bis 2012 mit dem Beschwerdeführer Dienst hatte und es praktisch kein Jahr gegeben hat, in dem es keine Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben habe.

Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich über mehrere Schuljahre hinweg, immer wieder Schüler beleidigt, diskriminiert und demotiviert hat. Es gibt keinen Hinweis oder Anlass dafür anzunehmen, dass die in den mündlichen Verhandlungen aussagenden Zeugen und die Schüler in ihren schriftlichen Stellungnahmen alles erfunden haben, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Die Berichte kommen von unterschiedlichen Personen aus vielen Jahren, die mit dem Beschwerdeführer in unterschiedlichen Konstellationen zu tun hatten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich ein bestimmter Teil der Schule – aus welchen Gründen auch immer – bewusst gegen den Beschwerdeführer gestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer in den Raum stellt, dass die Vorwürfe aufgebracht worden seien, um ihn in die Pension zu drängen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorwürfe bis zu seiner Anfangszeit zurückgehen, sodass keinerlei Zusammenhang zu einer Ruhestandsversetzung hergestellt werden kann. Letztlich wich der Beschwerdeführer einer Stellungnahme zu den Aussagen mit allgemeinen Ausführungen aus, indem er ausführte, dass das nicht seine Wortwahl sei, man alles so oder so interpretieren könne, dass es unterschiedliche Auffassungen im Schulsystem gebe, dass die Zeugin Dr. XXXX zwar die Wahrheit sage, aber man gewisse Sachen „formen“ könne und er niemanden der Lüge bezichtigen könne (Verhandlung vom 07.05.2020, Seite 43 ff.). Teilweise versuchte er, die Aussagen zu beschönigen, wie zB statt dem Wort „Frauengestank“ das Wort „Veilchenduft der Damen“, was letztlich bei der Vielzahl an übereinstimmenden Aussagen nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden kann.

Dass nicht nur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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