TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W208 2246638-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
BDG 1979 §46
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W208 2246638-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Kontrollinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian LENZ, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 17.08.2021, GZ: 2021-0.342.231 - Senat 26, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 mit der Maßgabe abgewiesen, dass

I. im Spruchpunkt I.1.) erster Satz, die Wortfolge „augenscheinlich die interne Dokumentation manipuliert“ ersetzt wird durch „die Dokumentation unvollständig bzw fehlerhaft und nicht nachvollziehbar geführt“ und das Wort „billigste“ durch die Wortfolge „günstigste und geeignetste“ sowie

II. in den Spruchpunkten I.1.) a.) und b.), das Wort „billigste“ durch die Wortfolge „günstigstes und geeignetstes“, in c.) das Wort „billiger“ durch die Wortfolge „günstiger und geeigneter“, in j.) das Wort „Billigstbieter“ durch die Wortgruppe „günstigster und geeignetster Bieter“, in n.). das Wort „billiger“ durch die Wortfolge „günstiger und geeigneter“ sowie das Wort „Billigstbieter“ durch die Wortgruppe „günstigster und geeignetster Bieter“, in t.) und w.) das Wort „billiger“ durch die Wortfolge „günstiger und geeigneter“ ersetzt wird sowie

III. im Spruchpunkt I. 1.) b.) hinter der Wortfolge § 44 Abs. 1 BDG 19979, die Wortfolge „i.V.m. dem Erlass ‚Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Außerlandesbringung‘ vom 28.02.2019, AZ BMI-BA1000/0231-BFA-B/1/2018“ eingefügt wird sowie

IV. im Spruchpunkt I. 1.) c.) der erste dort genannte Betrag „€ 249.000,-“ durch „€ 290.000,-“ ersetzt wird sowie

V. in den Spruchpunkten I. 1.) g.) und h.) die Zeichenfolge „§ 44 Abs. 1 BDG“ und die Wortfolge „i.V.m. den Bestimmungen des Erlasses des Bundesamtes für Fremdenwesen, ‚Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Außerlandesbringung‘ vom 28.02.2019, AZ BMI-BA1000/0231-BFA-B/1/2018 i.V.m.“ ersatzlos entfällt, sowie

VI. im Spruchpunkt I. 1.) t.) die dritte dort erfolgte Nennung von „ XXXX GmbH“ ersetzt wird durch „ XXXX “ und die römische Ziffer „IV“ ersetzt wird durch „IIa“, sowie

VII. im Spruchpunkt I. 1.) y.) die Zeichenfolge „§ 44 Abs. 1“ ersatzlos entfällt sowie

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

2. Am 30.11.2020 übermittelte das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) einen Anlassbericht GZ XXXX (AS 93) an die Zentrale Staatsanwaltschaft für zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA). Hintergrund waren Ermittlungsergebnisse zu Unregelmäßigkeiten bei der Buchung von Charterflügen des BFA zur Rückführung von Fremden in ihre Heimatstaaten (NIGERIA-Charter 19.11.2018, 19.03.2019, 16.04.2019, 12.12,2019, 08.01.2020, 02.06.2020 und GEORGIEN-Charter 08.01.2020), bei denen der BF als Verdächtiger genannt wurde. Es bestand der Verdacht, dass der BF durch Weitergabe interner Informationen bestimmte Auftragnehmer (Airbroker), mit denen er eine private Nahebeziehung (gemeinsame Urlaube, gemeinsamer Besuch von Champions-League-Fußballspielen) hatte, bevorzugt sowie die diesbezügliche Dokumentation manipuliert hatte (AS 79). Die WKStA ordnete aufgrund des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen nach §§ 153, 302, 304, 307, 310, 313 StGB in der Folge am 22.12.2020 eine Hausdurchsuchung und die Sicherstellung von Unterlagen an, die am 15.01.2021 erfolgte.

3. Am 18.01.2021 wurde der BF von der Dienstbehörde vorläufig suspendiert und wurde mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 15.03.2021 die Suspendierung ausgesprochen. Die Suspendierungen wurden in der Folge zwar mit Beschwerde beim BVwG bekämpft, aber mit Erkenntnis vom 20.05.2021, W170 2239879-1/7E und W170 2241671-1/5E nach Durchführung einer Verhandlung bestätigt (OZ 7).

4. Am 05.03.2021 (AS 597-615 [das Schreiben vom 06.05.2021, AS 3-19 ist ident] übermittelte das BFA der Dienstbehörde (Personalabteilung im BMI) eine Disziplinaranzeige die am 11.05.2021 an die BDB vorgelegt wurde. Am 27.05.2021 erfolgte eine 1. Nachtragsanzeige (AS 159 – bei der BDB am 02.06.2021 eingelangt – AS 155) und am 02.07.2021 eine 2. Nachtragsanzeige (AS 825). Parallel wurde jeweils die WKStA von den strafrechtlich relevanten Sachverhalten informiert. Das Strafverfahren ist bis dato nicht abgeschlossen.

5. Die BDB forderte den BF mit Schreiben vom 14.07.2021 auf, zu den Vorwürfen die Chartervergaben betreffend, Stellung zu nehmen (AS 2343). Dieser kam der Aufforderung mit Stellungnahmen vom 15.07.2021 (AS 2349) und 04.08.2021 (AS 2447) nach. Wobei sich nur die Stellungnahme vom 04.08.2021 auf die für den 2. EB gegenständlichen Vorwürfe bezog und er im Wesentlichen angab, ohne vollständigen Zugriff zu angeführten elektronischen Aktenteilen in bezeichneten Datenbanken des BFA, keine vollständige Stellungnahme abgeben zu können. Die angeführten Erlässe seien ihm nicht bekannt und das Benutzerhandbuch sei nur eine Empfehlung gewesen. Der „Billigstbieter“ habe nicht immer sämtliche Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt. Er habe stets im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gehandelt und keine internen Dokumente manipuliert oder sonst verändert.

6. Am 22.07.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen 1. Einleitungsbeschluss (1. EB) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG um die Verjährung der ausschließlich disziplinär relevanten vier Delikte zu verhindern. Dieser wurde vom BF mit Beschwerde beim BVwG bekämpft und bestätigte das BVwG mit Erkenntnis vom 13.10.2021, W170 2245784-1/3E mit Adaptierungen einzelner Spruchpunkte die Einleitung des Verfahrens. In einem Punkt wurde das Verfahren eingestellt.

7. Am 17.08.2021 fasste der zuständige Senat der BDB den hier beschwerdegegenständlichen 2. Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG mit den folgenden Vorwürfen (Hervorhebungen und Inhalte der eckigen Klammern durch BVwG):

„I. wegen des Verdachtes, er habe

1.) im Zuge mehrerer Chartervergaben über einen längeren Zeitraum augenscheinlich die interne Dokumentation manipuliert und vertrauliche Informationen an potentielle Vertragspartner weitergegeben, wodurch diese den Vorteil des Auftragszuschlages bekommen haben, wobei er aufgrund der persönlichen und privaten Nähe zu einigen Vertragspartnern (dem Verantwortlichen der XXXX , XXXX [im Folgenden wird mit D diese GmbH bezeichnet] und dem Verantwortlichen der XXXX , XXXX [im Folgenden wird mit T diese GmbH bezeichnet]) persönliche Vorteile lukriert habe und habe er in einigen Fällen nicht das billigste Angebot angenommen und zwar habe er

a.       ) einen „Nigeria-Charter" für 16.05.2019 am 19.03.2019 an [D] mit Privilege zum Preis von € 271.900,- (laut Angebot vom 15.03.2019, wobei am 14.03.2019 noch ein Angebot über € 255.400,- gelegt wurde) vergeben, wobei das Angebot von XXXX [im Folgenden wird mit C diese GmbH bezeichnet] vom 27.02.2019 (Direkt Variante mit Privilege B 767 zu € 261.200,-; mit separaten Fluggerät retour von Madrid zum Gesamtpreis von € 250.300,-) bzw. vom 28.02.2019 (für eine weitere Option für die Rückroute für 100 Pax zu € 259.600,-) das billigste gewesen ist (Angebot von [T] vom 18.02.2019 in Höhe von € 266.200,-, Angebot von [D] vom 18.02.2019 in Höhe von € 266.000,-) und [D] offenbar vom, von [C] am 13.03.2019 gelegten, Angebot in Höhe von € 272.100,- informiert worden sein und ihr Angebot entsprechend nachjustiert haben dürfte, wobei in dem, im Juni 2020 nachgereichten, Votum falsche Angaben zu den Angebotspreisen gemacht wurden, zumal bei der [C] das Letztangebot (das 3. vom 13.03.2019), jedoch die von den [T] und [D] mit dem ersten Angebot (18.02.2019) genannten Preise angeführt wurden, sodass der Eindruck entstand, dass die [C] das teuerste Angebot gelegt hat,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 46 BDG i.V. m. § 91 BDG begangen,

b.       ) beim „Nigeria-Charter" für 27.06.2019 im Votum nicht den Tatsachen entsprechend die Angebotslegung der [C] als verspätet bezeichnet, hingegen das sechs Tage später eingelangte Angebot der [D] über € 429.500,- angeführt, was dazu geführt hat, dass der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Auftrag am 16.04.2019 an die [T] zum Preis von € 343.000,- vergeben hat, obwohl das Angebot der [C] vom 10.04.2019 in Höhe von € 325.400,- das billigste war (das Angebot von [D] datierte vom 16.04.2019 und lautete auf € 429.500,-) und die von der [C] angebotenen Parameter (Flugroute, Flugzeiten) den Vorgaben entsprechend und somit nicht als Ausschließungsgrund anwendbar waren,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG begangen,

c.       ) einen „Nigeria-Charter" am 02.06.2020 für 25.06.2020 an die [T] zum Preis von € 221.100,- vergeben, nachdem er zunächst der [T] am 20.05.2020 für die Option Privilege den Zuschlag zum Preis von € 279.000,- erteilt hatte, obwohl das von [C] gelegte Angebot vom 18.05.2020 für Ethiopian Airway B787-800 oder B777-200 (beide laut Ausschreibung für die Covid-19 Lage hinsichtlich Sitzplatzeinteilung geeignet gewesen) zum Preis von € 221.200,- billiger gewesen wäre (Angebot von [D] vom 18.05.2020 lautet auf € 295.000,- und das von [T] am 19.05.2020 gelegte für Privilege auf € 249.000,- bzw. € 249.000 und für Air Europe € 279.000,-), diesen nach Intervention seines Vorgesetzten widerrufen und daraufhin offenbar die [T] über das günstigere Angebot der [C] in Höhe von € 221.200,- vom 18.05.2020 informiert hatte, worauf die [T] ihr Angebot am 27.05.2020 entsprechend gestaltet hatte,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

d.       ) einen „Georgiencharter" für 07.05.2020 zwischen 16.04.2020 und 20.04.2020, 09:53 Uhr (Zeitpunkt, zu dem [D] Covid-19 bedingt per E-Mail um detaillierter Aufnahme zusätzlicher Punkte in den Vertrag ersucht wurde) an [D] nach Angebotslegung durch diese am 16.04.2020, 10.54 Uhr ([T] am 16.04.2020, 14.10 Uhr über € 59.900,-) über € 56.400,- ohne Einbindung der [C] vergeben,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG i. V. m. den Bestimmungen des Erlasses des Bundesamtes für Fremdenwesen „Standardbeschaffungen im Rahmen von Charteroperationen" vom 19.02.2019 i. V. m. § 43 Abs.2 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

e.       ) einen „Georgiencharter" für 18.06.2020 am 22.05.2020 an [D] (Angebot wurde am 22.05.2020, 17.30 Uhr gelegt) zum Preis von € 51.950,- vergeben (zuvor erfolgte von Aviation am 14.05.2019 ein Angebot über € 56.900,- bzw. € 49.000,00), wobei [C] am 18.05.2020 ein Angebot über € 46.700,- bzw. € 52.300,- und [T] am 20.05.2020, 17.12 Uhr ein Angebot über € 53.120,- bzw. 56.200,- legten, und dürfte die [D] aufgrund der sehr engen preislichen Differenz über das von [C] gelegte Angebot informiert worden sein,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG begangen,

f.       ) einen „Pakistancharter" für 31.01.2018 nach Ausschreibung am 19.12.2017,10.43 Uhr per Email an die [T] mit Vorgaben zum Flug den Auftrag noch am19.12.2017, 12.24 Uhr ohne Einholung weiterer Vergleichsangebote an [T] zum Preis von € 258.700,- vergeben, nachdem von diesem am 19.12.2017, 10.47 Uhr ein Angebot hinsichtlich B757-200 über € 197.200,- und eines hinsichtlich B767-300 über € 258.700,- gelegt wurde, wobei die Zeitschiene zwischen Aufforderung zur Angebotslegung und die Zusage an den Airbroker eine im Vorfeld erfolgte Absprache über die Beschaffung nahelegt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

g.       ) einen „Russlandcharter für 22.03.2018 mit einem A320 am 15.02.2018, 11.24 Uhr an [T] zum Preis von € 69.500,- vergeben, ohne ein Angebot von [D] eingeholt zu haben und obwohl [C] am 14.02.2018, 10.10 Uhr für A320 (SundAir) ein Angebot über € 65.900,- gelegt hat, wobei die [T] in einem Mail vom 10.53 Uhr abgeraten hat, SundAir zu nehmen, sodass diese über das von [C] gelegte Angebot informiert worden sein dürfte und obwohl in der Ausschreibung zum Flug die Erfahrung bzw. Dauer der Geschäftstätigkeit eines Flugunternehmens kein Kriterium dargestellt hat,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG i. V. m. den Bestimmungen des Erlasses des Bundesamtes für Fremdenwesen, „Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Außerlandesbringung" vom 28.02.2019, AZ BMI-BA1000/0231-BFA-B/1/2018 i. V. m. § 43 Abs. 2 BDG i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

h.       ) einen „Georgien/Armeniencharter" für 14.05.2018 nach Aufforderung zur Angebotslegung durch XXXX am 11.04.2018, 12.01 Uhr hinsichtlich einer B737-800 an [T] zum Preis von € 83.000,- (nachdem diese am 26.03.2018 bezüglich B 727-600 ein Anbot über € 69.000,-, bez. A320 ein solches über € 74.700,- und hinsichtlich A321 eine solcher über € 80.900,- legten) vergeben, wobei [D] am 03.04.2018, 12.36 Uhr für eine B737-800 ein Angebot über € 67.300,- und [C] am 03.04.2018, 12.14 Uhr für eine B737-800 ein Angebot über € 72.000,- legte und obwohl die von der [D] angebotenen Parameter wie Fluggerät, Flugzeiten den Vorgaben in der Ausschreibung entsprachen und sohin nicht als Ausschlussgrund anwendbar waren,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. den Bestimmungen des Erlasses des Bundesamtes für Fremdenwesen, „Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Außerlandesbringung" vom 28.02.2019, AZ BMI-BA1000/0231-BFA-B/1/2018 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

i.       ) einen „Georgien/Armeniencharter" für 03.07.2018 nach Aufforderung zur Angebotslegung durch XXXX (an die [T], [D] und [C]) während dessen Krankenstandes am 03.05.2018, 16.48 Uhr an [T] zum Preis von € 83.000,- nach Angebotslegung durch diese am 17.04.2018 und nach durch den Beamten [den BF] an diese erfolgte Urgenz per Email vom 03.05.2018, 12.27 Uhr hinsichtlich Entscheidung Fluggerätebuchung vergeben, wobei unüblichlicher Weise weder das von dem Airbroker [C] noch das von dem Airbroker [D] gelegte Angebote auffindbar waren ebenso wenig wie eine etwaige Mitteilung derselben, dass keine Angebotslegung erfolgt ist,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

j.       ) einen „Russlandcharter" für 11.03.2020 am 08.01.2020, 14.03 Uhr an [D] hinsichtlich eines Airbus A320 über € 75.100,- (für 180 PAX) vergeben, obwohl diese nicht die Billigstbieter waren, zumal [T] am 18.12.2019 ein Angebot für einen Airbus A320 zu € 76.000,- (für 189 PAX) bzw. für eine BOING 737-800 zu € 58.000- gelegt hat und das von der [T] angeboten Fluggerät B737-800 alle in der Ausschreibung geforderten Parameter (Art und Größe des Fluggeräts, Flugzeiten) erfüllt hat und somit nicht als Ausschließungsgrund anwendbar war und gibt kein Vermerk Auskunft darüber, warum nicht die günstigste Option ausgewählt wurde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. den Bestimmungen des Erlasses des Bundesamtes für Fremdenwesen, „Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Außerlandesbringung" vom 28.02.2019, AZ BMI-BA1000/0231-BFA-B/1/2018 i. V. m. mit den Bestimmungen des Erlasses des Bundesamtes für Fremdenwesen „Standardbeschaffungen im Rahmen von Charteroperationen" vom 19.02.2019 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

k.       ) beim „Pakistancharter für 13.05.2020, am 02.04.2020 um 07.55 Uhr eine Aufforderung zur Angebotslegung nur an [T] und [D] anstelle der üblichen 3 Anbieter gerichtet,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. mit den Bestimmungen des Erlasses des Bundesamtes für Fremdenwesen „Standardbeschaffungen im Rahmen von Charteroperationen" vom 19.02.2019 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

l.       ) einen "Georgien/Armeniencharter" mit einem A320-200 für 11.11.2015 am

30.09.2015, 16.22 Uhr hinsichtlich eines A320-200 an [T] zum Preis von € 68.000,- vergeben, nachdem diese am 29.09.2015, 15.51 Uhr hinsichtlich A320-200 ein Anbot über € 70.000,- bzw. € 75.000,- übermittelt haben, welches am 30.09.2015, 16.12 Uhr auf € 68.000,- adaptiert wurde, wobei von [D] am 30.09.2015, 15.44 Uhr hinsichtlich A320 ein Angebot über € 68.900,- und hinsichtlich A321A eines über € 77.700,- gelegt wurde, wobei aufgrund des sehr engen Unterschiedes der Preise zwischen der [T] und der [D] sowie der Zeitschiene [T] über das von [D] gelegte Angebot informiert worden sein dürfte,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

m.       ) einen „Georgien/Armeniencharter" für 26.02.2016 am 04.02.2016, 14.14 Uhr an [T] hinsichtlich einer DHC zum Preis von € 35.700,- vergeben, nachdem von dieser am 04.02.2016, 12.33 Uhr betreffend einer Saab ein Angebot zum Preis von € 33.200,-, ein Angebot betreffend einer DHC zum Preis von € 35.700,- und ein solches betreffend einer Fokker 100 zum Preis von € 43.900,- gelegt wurde, wobei kein Zweitangebot eingeholt worden ist,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

n.       ) einen „Nigeriacharter" für 21.04.2016 am 11.03.2016 an [T] hinsichtlich einer B767-300 zum Preis von € 197.000,- vergeben, nachdem von dieser am 23.02.2016, 12.02 Uhr betreffend B767-300 ein Angebot über € 197.000,- sowie ein solches über € 199.500,- und am 24.02.2016, 08.33 ein Angebot betreffend einer B757 um € 172.00,- gelegt wurde, obwohl das von [D] am 07.03.2016, 11.32 Uhr betreffend B767-200 gelegte Angebot über € 190.500,- (+ eventuell € 3.000,-) billiger war, wobei die [T] im Votum tatsachenwidrig als Billigstbieter ausgewiesen wurde und findet sich auch kein Korrespondenz die Gründe betreffend, die das von der [D] angebotene Fluggerät ausschließen würden,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

o.       ) einen „Georgien/Armeniencharter" für 27.04.2016 am 22.03.2016 an [T] hinsichtlich eines A321 zum Preis von € 123.000,- vergeben, nachdem durch diese am 08.03.2016 hinsichtlich eines A321-200 ein Angebot über € 124.000,- bzw. hinsichtlich einer B737-800 ein solches über € 108.900,- und am 21.03.2016, 13.28 Uhr hinsichtlich eines A321 ein Angebot über €123.000,- bzw. hinsichtlich einer B737-800 ein Angebot über € 108.900,- gelegt wurde, wobei bereits das am 15.03.2016, 10.51 Uhr von [D] gelegte Anbot betreffend A321 auf € 123.300,- lautete und dürfte, nachdem die preisliche Differenz zwischen dem Angebot der [D] und dem nachgereichten Zweitangebot von [T] gering ist, [T] über das von der [D] gelegte Angebot informiert worden sein,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

p.       ) einen „Pakistancharter" für 11.05.2016 am 20.04.2016, 16.54 Uhr an [T] hinsichtlich einer Fokker zum Preis von € 53.500,- vergeben, nachdem diese am 11.04.2016, 09.34 Uhr ein Anbot betreffend einer Dornier über € 38.000,- und am 20.04.2016 ein solches betreffend einer Fokker 100 über € 53.500,- gelegt haben, ohne ein Zweitangebot eingeholt zu haben,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979

i.       v. m. § 91 BDG 1979 begangen,

q.       ) einen „Bulgariencharter" für 19.05.2016 am 20.04.2016, 16.41 Uhr an [T] hinsichtlich eines A319 zum Preis von € 25.500,- vergeben, nachdem diese am 29.03.2016,15.15 Uhr betreffend eines A319 ein Angebot über € 25.800,- und betreffend einer Fokker ein Angebot über € 34.800,- sowie am 20.04.2016 um 14.01 Uhr betreffend eines A319 ein Angebot über € 25,500,- gelegt haben, obwohl am 20.04.2016 um 10.14 Uhr von [D] hinsichtlich eines A319 ein Angebot um € 25.400,- gelegt wurde und das von der [D] angebotene Fluggerät A319 alle in der Ausschreibung geforderten Parameter (Art und Größe des Fluggerätes, Flugzeiten) erfüllte und somit nicht als Ausschließungsgrund anwendbar war, kein Vermerk Auskunft darüber gab, warum die nicht die günstigere Option gewählt wurde und dürfte aufgrund des fast identen Preises zwischen dem Angebot der [T] und dem nachgereichten Zweitangebot der [D] die [T] über das Angebot der [D] informiert worden sein,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

r.       ) einen „Russlandcharter" für 08.06.2016 nach Aufforderung zur Angebotslegung durch XXXX am 08.04.20216 am 20.04.2016, 17.03 Uhr an [T] hinsichtlich einer A319 zum Preis von € 39.500,- vergeben, nachdem diese am 11.04.2016 um 15.49 Uhr ein Angebot betreffend eines A319 über € 41.200,- und am 20.04.2016, 14.06 Uhr ein solches um € 39.500,- gelegt haben, obwohl bereits von [D] am 20.04.2016, 10.20 Uhr betreffend eines A319 ein Angebot über 39.300,- gelegt wurde, wobei das von der [D] angebotene Fluggerät A319 alle in der Ausschreibung geforderten Parameter (Art und Größe des Fluggerätes, Flugzeiten) erfüllt hätte und somit nicht als Ausschließungsgrund anwendbar gewesen wäre und gibt auch kein Vermerk Auskunft darüber, warum nicht die günstigste Option gewählt wurde und lässt der fast idente Preis zwischen dem Angebot der [D] und dem unmittelbar danach nachgereichten Zweitanbot der [T] darauf schließen, dass die [T] über das Angebot der [T] informiert wurde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

s.       ) einen „Nigeriacharter" für 22.09.2016 am 09.08.2016, 17.20 Uhr an [T hinsichtlich einer B767-300ER zum Preis von € 235.000,- vergeben, nachdem durch diese am 09.08.2016, 15.08 Uhr betreffend B767-300 um € 205.000,- bzw. betreffend B767-300ER um € 267.689,78 sowie betreffend B757-200 um € 219.072,19 und am 09.08.2016, 16.33 Uhr betreffend B767-300 um € 235.000,- eine Angebotslegung erfolgte, obwohl bereits am 04.08.2016, 14.52 Uhr von [D] betreffend B767-300 ein Anbot über € 205.000,-- gelegt worden ist,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

t.       ) einen „Nigeriacharter" für 16.02.2017 am 29.12.2016, 15.01 Uhr an [T] hinsichtlich einer B767-300 zum Preis von € 199.900,- zu einer nicht zur Auswahl gestandenen Option lla vergeben, obwohl am 21.12.2016 von XXXX eine Angebot zu Option I, II und III nachgefragt wurde und nachdem [T] am 23.12.2016,17.32 Uhr zur Option I ein Angebot hinsichtlich einer B767-300 über € 315.000,-, zur Option II ein Angebot hinsichtlich einer B767-300 über € 305.000,-, zur Option III ein Angebot hinsichtlich einer 767300 über € 205.000,- und ein solches mit einer Option lla hinsichtlich einer 767300 über € 199.900,- gelegt hat, obwohl die von [T] am 29.12.2016, 13.46 Uhr zu den angeforderten Optionen gelegten Angebote billiger gewesen wäre, nämlich zur Option I betreffend B767-300 mit € 220.400,-, zur Option II betreffend B767-300 mit € 229.200,- und zur Option III betreffend 767-300 mit € 202.200,- und ohne der [D] in weiterer Folge die Möglichkeit zu einer weiteren Angebotslegung zu Option IV gegeben zu haben, womit nicht alle zwei bestehenden Airbroker mit der gleichen Ausgangslage versorgt waren und somit nicht zur Gänze vergleichbare Angebote gelegt werden konnten,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

u.       ) einen „Nigeriacharter" für 04.05.2017 am 05.04.2017, 10.16 Uhr an [T] hinsichtlich einer Fokker zum Preis von € 59.900,- nach Angebotslegung durch diese am 04.04.2017, 17.05 Uhr betreffend Embraer über € 56.500,- bzw. Canadair über € 64.200,- bzw. Fokker 100 über € 59.900,- vergeben, ohne ein Zweitangebot eingeholt zu haben,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

v.       ) einen „Nigeriacharter" für 22.06.2017 am 03.05.2017, 10.40 Uhr an [T] hinsichtlich einer B767-300 zum Preis von € 227.000,- nach Angebotslegung durch diese am 02.05.2017,16.06 Uhr betreffend B767-300 über € 227.000,- sowie am 03.05.2017, 09.35 Uhr bzw. 09.42 Uhr (mit Anhang) betreffend A330 über € 308.000,- vergeben, ohne ein Zweitangebot einholt zu haben,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

w.       ) einen „Pakistancharter" für 06.09.2017 am 14.06.2017, 10.41 Uhr an [T] hinsichtlich einer B767-300 zum Preis von € 314.300,- nach Anbotslegung durch diese am 06.06.2017, 12.03 Uhr betreffend einer B767-300 über € 309.000,- bzw. einer B767-300 über € 314.000,- sowie betreffend eines A330-300 über € 341.000,- vergeben, obwohl das von [D] am 14.06.2017, 10.11 Uhr gelegte Angebot betreffend B767-300 über € 292.100,- billiger gewesen wäre,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

x.       ) einen „Russlandcharter" für 30.11.2017 nach Aufforderung zur Angebotslegung durch XXXX per 16.10.2017 am 20.10.2017, 07.30 Uhr an [T] hinsichtlich einer B737-800 zum Preis von € 53.000,- vergeben, nachdem diese am 17.10.2017,15.00 Uhr ein Angebot betreffend eines B 737-800 über € 60.500,- bzw. betreffend eines A321 über € 63.700,- sowie am 19.10.2017, 12.28 Uhr betreffend einer B 737-800 über € 53.000,- gelegt haben und von [D] am 17.10.2017, 14.12 Uhr betreffend einer B737- 800 ein Angebot über € 53.100,- gelegt wurde, wobei der fast idente Preis zwischen dem Angebot der [D] und dem nachgereichten 2. Angebot der [T] nahe legt, dass die [T] über das Angebot der [D] informiert worden ist,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

y.       ) einen „Nigeriacharter für 19.02.2020 am 12.12.2019 an die [D] nach Angebotslegung durch diese vom 12.12.2019 hinsichtlich Privilege und Trade Air, zum Preis von jeweils € 247.500,- zum Preis von € 247.500,- vergeben, nachdem [C] am 03.12.2019 hinsichtlich Privilege und Trade Air ein Angebot über jeweils € 247.900,- und [T] am 04.12.2019 ein Angebot über € 247.500,- gelegt haben,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

2.) vertrauliche Informationen an potentielle Vertragspartner weitergegeben, wodurch diese den Vorteil des Auftragszuschlages bekommen haben, wobei er aufgrund der persönlichen und privaten Nähe zu einigen Vertragspartnern (dem Verantwortlichen der [D], XXXX und dem Verantwortlichen der [T], XXXX ) persönliche Vorteile lukriert habe, zumal beim

a.)      „Georgiencharter" für 05.11.2020 nach Aufforderung zur Angebotslegung durch XXXX der Auftrag am 30.10.2020 durch XXXX an [D] zum Preis von € 74.890,- vergeben wurde, wobei [C] am 30.09.2020, 16.48 Uhr ihr Angebot über € 75.100,-, [T] am 30.09.2020, 15.19 Uhr ihr Angebot über € 81.800,- bzw. 83.800,- gelegt habe und die [D] am 01.10.2020, sodass die [D] über das von [C] gelegte Angebot informiert worden sein dürfte,

b.)      „Russlandcharter" für03.12.2020 nach Aufforderung zur Angebotslegung durch den Beamten selbst der Auftrag durch XXXX am 30.10.2020 nach Legung des 2. Angebots per 30.10.2020 an [D] zum Preis von € 36.550,- (1. Angebot wurde von diesen am 02.10.2020 über € 36.800,- gelegt) vergeben wurde, wobei [C] am 12.10.2020 ihr Angebot über € 37.200,- und [T] am 07.10.2020 ihr Angebot über € 36.800,- legten, sodass die [D] über das von [C] gelegte Angebot informiert worden sein dürfte,

c.)      „Georgien/Armeniencharter" für 10.12.2015 nach durch den Beamten selbst erfolgter Aufforderung zur Angebotslegung am 30.12.2015 an [T] und [D] der Auftrag durch XXXX am 06.11.2015, 11.23 Uhr an [T] hinsichtlich eines A320 zum Preis von € 92.900,- vergeben wurde, nachdem diese am 05.11.2015, 11.35 Uhr (mit Athen) für einen A321-200 ein Angebot über € 119.300,- für einen A321-200 ein Angebot über € 115.000,-, für einen A320-200 ein Angebot über € 104.200,-, für einen A320-200 ein Angebot über € 99.900,-, für einen A310-300 ein Angebot über € 244.800,- sowie für einen A310-300 ein Angebot über € 231.700,- gelegt und am 05.11.2015, 13.57 Uhr mit „Korrektur des Routings" nachgereicht haben, wobei [D] am 03.11.2015,14.13 Uhr ein Angebot mit Athen für einen A320 über € 93.100,- legten, sodass die [T] über das von der [D] gelegte Angebot informiert worden sein dürfte,

er habe dadurch (Punkt I.2 a bis c) Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen […]“

In einigen Punkten wurde das Verfahren eingestellt, diese sind rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

8. Gegen den am 19.08.2021 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 16.09.2021 (auch Postaufgabedatum) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte mit näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung.

9. Mit Schreiben vom 21.09.2021 (eingelangt beim BVwG am 23.09.2021 und registriert unter der GZ 2246638-1) wurde die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt und anlässlich der Vorlage darauf hingewiesen, dass im Gegenstand bereits eine Beschwerde zum 1. Einleitungsbeschluss und drei Aktenordner zu GZ W170 2245784 vorgelegt worden seien (OZ 1)

10. Aufgrund einer Fehlinterpretation der Zuweisungsbestimmungen durch die Einlaufstelle des BVwG kam es am 23.09.2021 – trotz des Hinweises auf das bereits anhängiges Verfahren in der Gerichtsabteilung W170 – zu einer Zuweisung der Beschwerde, gegen den hier verfahrensgegenständliche EB an die Gerichtsabteilung W208. Der Leiter der Gerichtsabteilung brachte daraufhin am 24.09.2021 eine Unzuständigkeitserklärung gemäß § 24 Abs 3 Z 11 iVm § 6 der Geschäftsverteilung 2021 (GV 2021) ein. Der Akt wurde in der Folge, aufgrund eines neuerlichen Missverständnisses der Annexzuweisungsregelungen durch die Einlaufstelle des BVwG, der Gerichtsabteilung W136 zugewiesen (OZ 2).

Die Leiterin der Gerichtsabteilung W136 gab folgerichtig am 28.09.2021 ebenfalls eine Unzuständigkeitserklärung gemäß § 24 Abs 3 Z 11 iVm § 6 der GV 2021 ab und wurde der Akt gemäß § 17 Abs 4 der Geschäftsordnung des BVwG dem Präsidenten des BVwG zu Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt (OZ 3).

Der Vizepräsident des BVwG entschied am 29.09.2021 in Vertretung des Präsidenten am 29.09.2021 endgültig wie folgt (OZ 4):

„[…] die gegenständliche Rechtssache mit der Zl. 2246638-1 [steht] (unstrittig) mit der nach wie vor bei der Gerichtsabteilung W170 anhängigen Rechtssache (Zl. 2245784) im Verhältnis der Annexität iSd § 24 Abs. 3 Z 11 lit. a der GV 2021. Nachdem § 30 Abs. 1 GV 2021 vorliegend nicht zur Anwendung kommt, hätte die gegenständliche Rechtssache zum Zeitpunkt des Einlangens am Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der an diesem Tag bestehenden (urlaubsbedingten) Verhinderung des Leiters der Gerichtsabteilung W170 dieser zugewiesen werden müssen. Nachdem sich der Leiter der Gerichtsabteilung W170 jedoch seit dem 28.09.2021 im Krankenstand iSd § 29 Abs 1 GV 2021 befindet kann zu jetzigen Zeitpunkt eine Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache an den Leiter der Gerichtsabteilung nicht erfolgen. Aufgrund der dargelegten Ausführungen ist die vorliegende Rechtssache Zl. 2246638-1 somit im Rahmen der Zuweisungsgruppe DZZ neu zuzuweisen.“

Aufgrund dieser Entscheidung wurde die gegenständliche Rechtssache am 23.09.2021 der Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen und ist nunmehr von dieser zu erledigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist dienstführender Exekutivbeamter des Bundesministeriums für Inneres, der seit 2014 bis zum 18.01.2021 (Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung) im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Referat „ XXXX “, Dienst versah. Seine Aufgabe war die Vorbereitung von Sammelrückführungen von rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden per Flugzeug. Neben dem BF gingen bzw gehen weitere Referenten (Ing. XXXX , XXXX , XXXX , Ing. XXXX ) dieser Aufgabe nach, wobei jeder Geschäftsfall von einem Referenten eigenverantwortlich geführt und von der Referatsleitung nur stichprobenartig überprüft wurde.

Stellvertretende Abteilungsleiterin Grundsatz und Rechtsangelegenheiten im BFA und Referatsleiterin des BF war HR Mag XXXX . In ihrer Abwesenheit war ADir XXXX als stellvertretender Referatsleiter für „ XXXX “ eingeteilt (AS 726, AS 742).

Es gibt zwei Erlässe die die Vorgehensweise regeln:

„Standardbeschaffungen im Rahmen von Charteroperationen“ vom 19.02.2019 (AS 105), dort ist angeführt, dass mindestens 3 Broker um Angebotsleistung anzuschreiben sind und das „geeignetste“ Angebot auszuwählen ist (AS 109).

„Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigungen im Rahmen der Außerlandesbringung“ AZ BMI-BA1000/0231-BFA-B/1/2018 vom 28.02.2019, sieht im Punkt 2 Zeichnungsberechtigung vor das „günstigste“ Angebot auszuwählen (Suspendierungsakt 2021-0.057.417 und OZ 6).

Weiters gibt es ein „Benutzerhandbuch für Sammelrückführungen (Charter) – Abläufe BFA […]“ vom Jänner 2018 (AS 181), wonach zur Verwirklichung möglicher Einsparungspotentiale iZm mit den entsprechenden Charterflügen (AS 183), unter Berücksichtigung bestimmter Parameter (Passagieranzahl, Flugroute, Flugdatum, Destination etc.) und nach Abwägung wirtschaftlicher und strategischer Aspekte (kostengünstigste Maschine, Flugzeuggröße, passende Route etc.) die Anmietung über einen der drei genannten Broker: D, T, C erfolgt (AS 191). Die Vorgängerversion dieses Handbuches wurde lt den Angaben des Zeugen XXXX durch den BF erstellt und war bereits dort geregelt, dass zwei Airbroker zu kontaktieren sind (AS 729).

1.2. Im Rahmen seines Aufgabengebiets hatte der BF, sobald ein Abschiebetermin zu organisieren war, zuerst zwei und ab 01.01.2018 drei Airbroker, das sind die Vermittler der notwendigen Flugleistungen, anzuschreiben und diesen die Umstände der geplanten Abschiebung mitzuteilen. Dieses Vorgehen war nicht öffentlich. Von diesen Airbrokern, die im Falle der Erteilung des Auftrages Vertragspartner des Bundesamtes wurden und ihrerseits die notwendigen Verträge mit den Fluglinien abschlossen, wurden entsprechende Angebote gelegt, aus denen der BF das Angebot des Bestbieters (günstiges und geeignetstes Angebot) auszuwählen gehabt hatte.

Diesem war dann eine Zusage zu schicken und war er sodann um die Übermittlung der relevanten Verträge zu ersuchen. Der ausgewählte Bieter übermittelte dann den entsprechenden Vertrag, der vom BF dem Direktor des Bundesamtes oder dessen Vertreter zur Zeichnung vorgelegt wurde. In weiterer Folge leitete der BF dann den notwendigen Schriftverkehr ein, der zur Durchführung der Sammelrückführung notwendig war.

1.3. Mit zwei Verantwortlichen der Airbroker hatte der BF eine über eine berufliche Beziehung hinausgehende persönliche Bekanntschaft. Mit dem Verantwortlichen des Airbrokers D, XXXX , hat der BF (zumindest) einmal einen Familienurlaub in MALAGA verbracht und zweimal in der Adria eine Segelyacht gechartert (Bilder von Facebookeinträgen finden sich unter AS 221-235), mit dem Verantwortlichen des Airbrokers T, XXXX , hat der BF zumindest zweimal ein Fußballspiel (Champions-League), einmal in Wien, einmal in München, besucht.

1.4. Zu den im Verfahrensgang Punkt 7 angeführten Charterflügen, steht der BF zusammengefasst, entweder im Verdacht den konkret dort genannten Airbroker ungerechtfertigt (weil er nicht der günstigste und geeignetste war) bevorzugt zu haben, die Dokumentation unvollständig bzw fehelrhaft und nicht nachvollziehbar geführt zu haben und/oder ihm entgegen seiner Verschwiegenheitsverpflichtung Informationen über die konkrete Preisgestaltung der Konkurrenz übermittelt zu haben bzw von vornherein kein oder nur ein Konkurrenzangebot eingeholt zu haben.

Beweiswürdigend und rechtlich, hat die BDB zu den einzelnen Punkten das Folgende angeführt (Anonymisierung und Anmekrungen in eckigen Klammern durch BVwG):

„Ad Punkt 1

Nigeriacharters vom 16.05.2019 (1a) [AS 1211]: die im Spruch bezeichneten Angebotspreise der jeweiligen Broker sowie die Zeiten, zu denen diese jeweils ihr Angebot gelegt haben, ist aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen verifiziert. Gefordert war Ankunft in Lagos um 06.00 Uhr bei einem Routing von Wien-Lagos-Banjul-Las Palmas oder Madrid mit Over Night Stop und Rückflug nach Wien am 17.05.2019 um 13.00 Uhr, mit einem für 200 Pax ausgelegtem Fluggerät, welches mit 2 Gangreihen versehen sein sollte.

Aus diesem ergibt sich, dass ursprünglich [C] mit seinem Angebot (direkte Variante mit Privilege/B 767 zu € 261.200,-, mit separatem Fluggerät von Madrid retour zu einem Gesamtpreis von € 250.300,- bzw. mit einer weiteren Option für die Rückroute zu € 259.600,-) jedenfalls unter den am 18.02.2019 von [T] und [D] veranschlagten Preisen gelegen wäre. In weiterer Folge wurde dieses Angebot jedoch unter Einberechnung eines Caterings, wobei sich aus dem E-Mailverkehr hierzu kein Auftrag ergibt, auf € 272.100,- erhöht.

[D] hat in weiterer Folge ebenso ein höheres Angebot gelegt und hat für einen Flug mit Privilege anstelle des ursprünglich veranschlagten Preises von € 266.000,- nunmehr € 271.900,- verlangt, welche Änderung aus den Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar ist. Im Endeffekt haben die Adjustierungen den Preis angehoben. Hierzu kommt, dass die Angaben im Votum zum Billigstbieter [gemeint: günstigster und geeignetster Bieter] nicht den vorliegenden und ursprünglichen Angeboten entsprachen und dieselben darüber hinaus insofern nicht den Tatsachen entsprachen, als [T] als Vertragspartner angeführt wurde, der Zuschlag jedoch an [D] erging.

Aufgrund dessen steht der Beamte jedenfalls in Verdacht, die ihm obliegenden Agenden nicht treu, gewissenhaft und unparteiisch wahrgenommen zu haben. Gegenständliches Verhalten ist aber auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden zu beeinträchtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 20.05.2021, GZ W170 2239879-1/7E bzw. GZ W170 2241671-1/5E festgehalten, dass unter Bedachtnahme auf die (im Übrigen durchaus auch vom Beamten selbst zugegebenen) privaten Kontakte mit den Verantwortlichen der genannten Firmen und dem Umstand, dass die Angebote von [T] und von [D] immer nur wenige Hundert Euro unter dem von [C] liegen und dieselben ihre Angebote (oder auch das im Endeffekt maßgebliche) erst danach abgegeben haben, der Verdacht, Informationen über die gelegten Angebote an die Konkurrenz weitergegeben zu haben, lebensnah, naheliegend und hinreichend ist.

Festzuhalten ist auch, dass der Senat - wie das zitierte Judikat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat - an die darin geäußerte Rechtsansicht bei gleicher Sach- und Rechtslage gebunden ist.

Vorliegenden Falls teilte auch das Bundesverwaltungsgericht die vom Verfasser der Anzeige vertretene Ansicht, dass, zumal sich das Angebot der [D] nur geringfügig unterhalb des von [C] gelegten bewegt, [D] von dem von [C] verlangten Preis informiert worden sein muss und daher der Verdacht, dass der Beamte eine ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsache (den von der Konkurrenz verlangten Preis) an [D] weitergegeben hat.

Für den Senat erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht, dass sich die Sach-/Rechtslage geändert hat. Aufgrund der Bindungswirkung an die von der Rechtmittelinstanz vertretene Rechtsansicht, ist daher auch von einer potentiellen Verletzung der Dienstpflicht des § 46 BDG auszugehen.

Nigeriacharter vom 27.06.20219 (1b): [AS 1281]

Aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen sind die im Spruch angeführten Beträge und Zeiten, zu denen die jeweiligen Angebote gelegt wurden, als zutreffend verifiziert.

Vorliegenden Falls hat der Beamte im Votum tatsachenwidrig das von [C] gelegte Angebot als zu spät eingetroffen bezeichnet, obwohl dasselbe neun Tage nach dem von [T] und sogar vor dem von [D] gelegte einlangte. [D] hat sogar sechs Tag nach [C] sein Angebot vorgelegt. Überdies wurden nur die von [D] und von [T] veranschlagten Preise angeführt, nicht jedoch auch bekannt geben, welchen Preis [C] vorgeschlagen hat. Das hat dazu geführt, dass der von [T] mit € 367.200,- bekannt gegebene Preis deutlich unter dem von [D] mit € 429.500,- lag und daher [T] den Zuschlag erhielt.

Die Vergabe erfolgte durch den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis der unzutreffenden Angaben des Beamten.

Der Beamte ist damit seiner Pflicht, seinen Vorgesetzten zu unterstützen nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat er seine Aufgaben nicht treu und gewissenhaft sowie unparteiisch erledigt. Gegenständliches Verhalten ist aber auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

[Hinsichtlich des im Spruch angeführten Verstoßes gegen § 44 Abs 1 BDG fehlt der Verweis auf den Erlass vom 28.02.2019, „Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Ausserlandesbringung“ der im Punkt 2. „die Auswahl des günstigsten Angebots“ vorsieht und ist der Vorwurf diesbezüglich zu konkretisieren.]

Der zum Nigeria Charter am 25.06.2020 (1c) [AS 1137] vorgelegte E-Mailverkehr belegt, dass [C] am 18.05.2020, 12.55 Uhr als erster auf die Nachfrage zur Angebotslegung reagierte und ein Anbot für ein den angefragten Parametern entsprechendes Fluggerät über € 221.200,- (Boeing 787-800 oder 777-200) legte. Dem folgte [D] mit Mail vom 18.05.2020,13.37 Uhr nach. Dessen Angebot für eine Boeing 777 auf € 295.00,- lautet. Das Schlusslicht bildete [T], der am 19.05.2020,14.29 Uhr für einen Airbus A330 ein Angebot über € 279.000,-, für eine Boeing 777 ein Angebot über € 290.000,- [Im Gegensatz zum Spruch, ist hier der richtige Betrag genannt und ergibt sich dieser aus dem Angebot, AS 1151. Der Spruch ist diesbezüglich zu korrigieren.] und ein Angebot für eine Boeing 767 zum Preis von € 249.000,- legte, welcher Firma zunächst der Zuschlag für den Airbus zu € 279.000,- erteilt worden ist.

Belegt ist auch, dass im Rahmen eines weiteren E-Mailverkehrs den gegenständlichen Charter betreffend, [T] am 21. und 27.05.2020 weitere Angebote für einen Airbus 330, Serie 200, welches Fluggerät [T] ursprünglich für € 279.000,- angeboten hat, nunmehr zu € 221.100,- und für eine Boeing 787 zum Preis von € 221.100,- legte und damit um nur € 100,- unter dem Angebot von [C] lag. Dies ist nur dadurch erklärbar, dass [T] vom Angebot der [C] informiert worden sein muss.

Dazu kommt, dass einem E-Mail von XXXX an den Beamten vom 20.20.2020 zufolge, der A 330 aus Sicht der Escortleader in Hinblick auf die Sitzplatzaufteilung denselben Nachteil wie eine Boeing 767 hatte und daher einer Boeing 777 zu bevorzugen wäre.

Dennoch erteilte der Beamte am 02.06.2021 der [T] den Zuschlag für eine Boeing 787-800 zum Preis von € 221.100,-. Dass der Beamte daher eine ihm im Sinne des § 46 BDG ausschließlich aus seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsache weitergegeben hat, ist mit ausnehmend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Damit hat er überdies seine ihm obliegenden Agenden nicht gewissenhaft, treu und unparteiisch unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung wahrgenommen und ist sein Verhalten zudem durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden zu beeinträchtigen.

Georgiencharter vom 07.05.2020 (1d) [AS 1327]:

Die im Spruch aufgelisteten Zeiten, zu denen die Angebote jeweils gelegt wurden sowie die Höhe derselben ist aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen verifiziert.

Daraus ergibt sich aber, dass der Beamte entgegen des eingangs erwähnten Erlasses Standardbeschaffungen im Rahmen von Charteroperationen nur zwei anstatt der vorgesehenen drei Broker zur Angebotslegung aufgefordert hat. Zumindest findet sich keine Anfrage an die Fa. [C].

Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG i. V. m. Punkt 1.1 des im Spruch angeführten Erlasses ist daher ein begründeter und ist das gegenständliche Verhalten auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Was den Vorgang Georgiencharter am 18.06.2020 (1e) [AS 1359] anbelangt, wurde -dem Gedächtnisprotokoll der Zeugin XXXX [Anmerkung BVwG: offensichtlicher Tippfehler, gemeint ADir Ing. XXXX – AS 1061] zufolge- diese vom Beamten, als sie sich im Homeoffice befand, kontaktiert und befragt, ob sie schon der Fa. [D] zugesagt hat. Ihrer Erinnerung nach wäre jedoch die Fa. [C] billiger gewesen, was sie ihm auch gesagt habe, jedoch habe er nur gemeint, dass sie sich geirrt haben müsse. Er habe ihr die von [C] und [D] gelegte Angebote per Mail übermittelte, sodass diese die Angebote am Handy studieren habe können. Das Angebot von [C] habe ohne Armenien über € 46.700,-, mit Armenien über € 52.300,- gelautet, wohingegen das von [D] ohne Armenien auf € 46.200,- und jenes mit Armenien auf € 51.950,- lautete. Bei ihrer Rückkehr ins Büro habe sie jedoch das ihr von [D] am 14.05.2020 übermittelte Angebot für mit Armenien um € 56.900,- und ohne Armenien um € 49.000,- nicht mehr vorgefunden.

Aus dem im Akt aufliegenden E-Mailverkehr ist ersichtlich, dass [D] erst am 20.05. das Angebot für einen Flug nach Georgien je nach Option um € 51.950, - bzw. 46.200,- gelegt, hingegen sein erstes Angebot vom 14.05.2020 mit Armenien auf € 56.900,-/ohne Armenien auf € 49.000,- lautete, [C] hingegen bereits am 18.05.2020 (zeitlich gesehen also nach dem Angebot von [D]) die Flüge billiger anbot, worauf offensichtlich [D] das Angebot am 20.05. nachgebessert hatte, was nur mit einer Informationsweitergabe an [D] erklärbar ist.

Auch in diesem Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beamte eine ihm im Sinne des § 46 BDG ausschließlich aus seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsache weitergegeben hat.

Damit hat er überdies seine ihm obliegenden Agenden nicht gewissenhaft, treu und unparteiisch unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung wahrgenommen und ist sein Verhalten zudem durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden zu beeinträchtigen.

Pakistancharter vom 31.01.2018 (1f) [AS 1557]:

Dass in diesem Fall ein Angebot ausschließlich von einem Broker eingeholt worden ist, ist aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen verifiziert.

Der Zeuge XXXX gab zur Frage, von wieviel Broker 2018 ein Angebot einzuholen war, an, dass dem Benutzerhandbuch für Sammelrückführungen Ausgabe Jänner 2018 zufolge bereits neben [T] und [D] nunmehr auch [C] zur Angebotslegung heranzuziehen war. Seine Angaben wurden von der die Zeugin XXXX bestätigt.

Damit ist aber der Verdacht, dass der Beamte seine Aufgaben nicht treu und gewissenhaft nachgekommen ist, ein begründeter, zumal er augenscheinlich von der Einholung von Alternativangeboten anderer Broker Abstand genommen hat.

Dieses Verhalten ist zudem geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Russlandcharter vom 22.03.2018 (1g) [AS 1577]:

Aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen ist die Höhe der jeweiligen Angebote wie auch die Zeitpunkte, zu denen diese gelegt worden sind, verifiziert. Aus diesen ist auch ersichtlich, dass [T] mit Mail vom 14.02.2018, 10.04 Uhr angefragt hat, ob der Beamte zu dem Russland Flug schon eine Rückmeldung erhalten hat. Am 15.02.2018 weist [T] darauf hin, dass - wie soeben besprochen -, es sich bei SundAir Deutschland um ein junges Unternehmen handelt, welches den Betrieb August 2017 aufgenommen hat und daher dieses Produkt für den Flug nicht empfohlen wird.

Dies weist allerdings darauf hin, dass der Beamte über das von [C] gelegte Angebot gesprochen haben muss, zumal [C] den Flug mit SundAir angeboten hatte.

Evident ist weiters, dass der Beamte mit der Erteilung des Zuschlages an [T] am 15.02.2018 zu einem Preis von € 69.500,- nicht den Billigstbieter [gemeint: günstigster und geeignetster Bieter] beauftragt und damit dem Erlass „Ressourcenbezogene Zuständigkeiten und Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Außerlandesbringung" vom 28.02.2019, zuwidergehandelt hat [Hier liegt ganz offensichtlich ein Irrtum vor, weil der genannte Erlass erst am 28.02.2019 und damit rund ein Jahr nach der Vergabe in Kraft getreten ist und ist der Spruch diesbezüglich zu korrigieren!]. Allerdings kam in weiterer Folge der Vertrag wegen technischen Gebrechens des Fluggerätes nicht zustande und wurde ein weiterer Vertrag für eine neue Fluglinie nunmehr zum Betrag in Höhe von € 64.700- geschlossen.

Wie es zu diesem Betrag kommt, erschließt sich allerdings nicht aus den Unterlagen, zumal hinsichtlich der neuen Fluglinie Enter Air, B737-800, Y 189 nur angeführt wurde, dass keine Mehrkosten entstehen. Dies bedeutet zum einen, dass der ursprüngliche Preis von € 69.500,- nicht überstiegen wird. Dies lässt aber auch die Möglichkeit offen, dass der Preis auch günstiger sein kann.

Dass also Informationen betreffend Höhe des von [C] gelegten Angebots geflossen sind, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist aber nicht weiter belegbar.

Der Beamte hat aber beim ersten Zuschlag (der Vertrag wurde in weiterer Folge storniert) betrifft [das Wort „betrifft“ ergibt keinen Sinn und ist offensichtlich ein Schreibfehler und zu streichen], nicht die Bestimmungen des oben angeführten Erlasses eingehalten. Überdies ist sein Verhalten durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beinträchtigen.

Georgien/Armeniencharter vom 14.05.2018 (1h) [AS 1639]

Die Höhe der von jeweiligen Airbroker gelegten Angebote sowie der Zeitpunkt, zu dem diese gelegt wurden, ist aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen verifiziert.

Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass die Fa. [D] bereits am 03.04.2018, 12.36 Uhr das billigste Angebot gelegt hatte und die [T] am 09.04.2018 mit der Begründung „Veränderung der Kapazitäten am Markt" das teuerste. Beide Angeboten betrafen jedoch dasselbe Fluggerät, nämlich eine Boeing 737-800, ausgelegt für die in der Aufforderung zur Legung eines Angebotes geforderten 170 Passagiere.

Die Wahl des Beamten für das teuerste Fluggerät ist daher nicht nachvollziehbar. Noch dazu hat [T] gegenständliches Angebot gelegt mit dem Verweis vorbehaltlich finaler Verfügbarkeit, Slot und Genehmigung, wohingegen [D] das Fluggerät ohne jegliche Einschränkung anbieten konnte.

Nicht nur, dass gegenständliches Verhalten daher den Bestimmungen des im Spruch zitierten Erlasses zuwiderläuft [Hier liegt – wie oben bei g.) ganz offensichtlich ein Irrtum vor, weil der genannte Erlass erst am 28.02.2019 und damit rund ein Jahr nach der Vergabe, die am 26.03.2018 erfolgte, in Kraft getreten ist und ist der Spruch diesbezüglich zu korrigieren!]., ist dasselbe auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Georgien/Armeniencharter vom 03.07.2018 (1i) [AS 1679]

Aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mailverkehrs ist evident, dass der Beamte XXXX drei Broker kontaktiert hatte.

Den Angaben in der Anzeige zufolge vermochte jedoch - mit Ausnahme des von [T] gelegten Angebotes- kein von anderen Brokern gelegte Angebote aufgefunden werden, was jedenfalls unüblich sei.

Selbst wenn der Beamte die nicht aufgefundenen Angebote auf sein Namenspostfach erhalten haben soll, würde er seine Aufgaben nicht gewissenhaft und treu erledigt haben, zumal die Korrespondenz mit den Brokern jedenfalls nachvollziehbar zu erfolgen hat, was, wenn die Korrespondenz nur über sein Namenspostfach erfolgt ist, nicht gegeben ist.

Sein Verhalten ist darüber hinaus jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden zu beeinträchtigen.

Russlandcharter vom 11.03.2020 (1j) [AS 1709]

Die Höhe Angebote sowie der Zeitpunkt, zu dem diese gelegten wurden, ist aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen nachvollziehbar und evident.

Daraus ergibt sich aber auch, dass einerseits Angebote nur von zwei anstelle der verlangten drei Airbroker eingeholt wurden und andererseits ohne nachvollziehbaren Grund, alle angebotenen Fluggeräte entsprachen in Hinblick auf die Passagierkapazität den diesbezüglich gestellten Anforderungen. [hier fehlt offensichtlich ein Satzteil: und muss es weitergehen: „… , nicht das günstigste Angebot gewählt wurde.“] Auch sonst ergaben sich - mit Ausnahme des Preises - keinerlei Unterschiede. Selbst der Carrier war derselbe (in beiden Fällen Airbus der Airline Smartlynx Ltd.).

Selbst wenn der Beamte die nicht aufgefundenen Angebote auf sein Namenspostfach erhalten haben soll, würde er seine Aufgaben nicht gewissenhaft und treu erledigt haben, zumal die Einholung von Angeboten jedenfalls nachvollziehbar zu erfolgen hat, was, wenn die Korrespondenz nur über sein Namenspostfach erfolgt ist, nicht gegeben ist.

Jedenfalls besteht aufgrund des geschilderten Sachverhaltes der begründete Verdacht, die Bestimmungen der im Spruch angeführten Erlässe nicht eingehalten zu haben (nur von zwei statt von drei Airbroker Angeboten eingeholt und dann den Auftrag auch nicht an den Billigsten [gemeint: günstigster und geeignetster Bieter] vergeben zu haben). Gegenständliches Verhalten ist überdiese geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden zu beeinträchtigen.

Pakistan Charter vom 13.05.2020 (1k) [AS 1747]

Die Höhe Angebote sowie der Zeitpunkt, zu dem diese gelegten wurden, ist aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen nachvollziehbar und evident.

Selbst wenn der Beamte die nicht aufgefundenen Angebote auf sein Namenspostfach erhalten haben sollte, würde er seine Aufgaben nicht gewissenhaft und treu erledigt haben, zumal die Einholung von Angeboten jedenfalls nachvollziehbar zu erfolgen hat, was, wenn die Korrespondenz nur über sein Namenspostfach erfolgt ist, nicht gegeben ist.

Zwar kam der Flug im Endeffekt nicht zustande, was aber an der bis zur Absage geübten Vorgangsweise des Beamten nichts ändert.

Auch in diesem Fall hat er augenscheinlich nur zwei anstatt der vorgesehenen drei Broker kontaktiert und daher den Bestimmungen des im Spruch angeführten Erlasses zuwidergehandelt.

Gegenständliches Verhalten ist auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Georgiencharter am 11.11.2015(1l) [AS 1787]

Aus dem im Akt aufliegenden E-Mailverkehr ist nachvollziehbar, dass der [D] am 20.09.2015 einen A 320 (gefordert war ein Fluggerät für ca. 120-150 Pax) 180 Sitzer zum Preis von 68.900,- und einen A 321 (212 Sitzer) zum Preis von 77.700,- anbot. Ob inklusive Taxen und Gebühren geht daraus nicht hervor, ebenso wenig die gewählte Airline.

[T] hat am 20.09.2015,15.51 Uhr einen A320 (180 Sitzer) abhängig von der Fluglinie zum Preis von € 70.000,- (Small Planet) und einen zum Preis von € 75.000,- (Flyniki) angeboten. Gegenständliches Angebot verstand sich inklusive Taxen und Gebühren. In weiterer Folge, nämlich am 30.09.2015 vermochte [T] den Preis für ein Fluggerät der Airline Small Planet auf € 68.000,- nach unten zu revidieren. Vorliegenden Falls dürfte daher [T] über das ursprünglich von [D] gelegte Angebot informiert worden sein. Die ursprünglich gelegten Angebote wurde am selben Tag, nämlich am 20.09.2015 mit einer deutlichen Preisdifferenz abgegeben und erklärt sich das nunmehr um € 900,- verminderte Angebot der [T] nur über eine an diese Firma weitergegebene Information vom, von [D] gelegte Angebot.

Aufgrund dessen ist der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 BDG durchaus ein begründeter und ist das gegenständliche Verhalten auch durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Darüber hinaus erfolgte, wie ein Mail vom 19.10.2015 von XXXX ([T]) an den Beamten belegt, dass ein Wechsel zu Flyniki erfolgte. Der Grund hierfür erschließt sich daraus nicht.

Damit ist auch der Verdacht, dass er seiner Verpflichtung, seine Aufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch unter Beachtung der Rechtsordnung wahrzunehmen, nicht nachgekommen ist, ein begründeter.

Georgien/Armenien Charter vom 26.02.2016 (1m) [AS 1889]

Die Tatsache, dass nur ein Angebot eingeholt worden ist, ist aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mailverkehrs belegt. Ebenso, dass der Beamte offenbar Kontakt mit [T] aufgenommen und eine Anpassung der Flugzeiten des Hauptcharters begehrt hatte, zumal sich ein diesbezüglicher Hinweis in dem vom Beamten an [T] abgesetzten Mails findet.

Dies belegt zwar, wie in der Disziplinaranzeige angemerkt worden ist, dass im Vorfeld eine Absprache mit [T] stattgefunden hat, jedoch diente dieselben augenscheinlich nicht der Weitergabe von Informationen andere Angebote betreffend.

Allerdings waren - und erschließt sich dies aus den Angaben der Zeugin XXXX , [im EB ist von der Zeugin XXXX die Rede, das ist offensichtlich ein Schreibfehler] wenn diese ausführt, dass, als sie 2015 ins BFA kam, der Beschaffungsprozess bereits seit Jahren laufend war und ab 2018 drei Unternehmen zu Angebotslegung angeschrieben werden mussten-, schon zu diesem Zeitpunkt Angebote von zwei Unternehmen einzuholen.

Nachdem der Beamte dies augenscheinlich unterlassen hat, ist der Verdacht, seinen Aufgaben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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