RS OGH 2021/10/20 9ObA104/21s

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Norm

BAG §15a
  1. BAG § 15a heute
  2. BAG § 15a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010
  3. BAG § 15a gültig von 28.06.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Rechtssatz

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach § 15a BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG kommen.Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach Paragraph 15 a, BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Paragraph 105, ArbVG kommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anfechtung der Auflösung eines Lehrverhältnisses; Beendigung einer Lehrlingsausbildung; Kündigungsschutz; Kündigungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133839

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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