Norm
BAG §15aRechtssatz
Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach § 15a BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG kommen.Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach Paragraph 15 a, BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Paragraph 105, ArbVG kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anfechtung der Auflösung eines Lehrverhältnisses; Beendigung einer Lehrlingsausbildung; Kündigungsschutz; Kündigungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133839Im RIS seit
26.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022