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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M R in E, vertreten durch die B&O Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6322 Kirchbichl, Europastraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Mai 2020, Zl. RV/3100513/2019, betreffend Einkommensteuer 2015, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der in Österreich wohnhafte Revisionswerber erzielte - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - im Jahr 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer in Österreich ansässigen Gesellschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Vermietungstätigkeit betreffend ein österreichisches Vermietungsobjekt sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer eines in Deutschland, wo der Revisionswerber beschränkt steuerpflichtig ist, ansässigen Unternehmens.
2 Der Revisionswerber war in Österreich auch sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft (SVA) schrieb ihm für das Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge vor, welche sich zum einen aus einer Nachbelastung für das Jahr 2012 sowie aus den vorläufigen Beiträgen für das Jahr 2015 zusammensetzten. Die Nachbelastung für 2012 wurde auf Grundlage der sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 ergebenden inländischen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der Progressionseinkünfte betreffend die in Deutschland erzielten Einkünfte ermittelt.
3 In seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Revisionswerber die Aufwendungen für eigene Pflichtversicherung bei seinen in Österreich erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Über Vorhalt des Finanzamtes führte er unter Beilage der Kontoübersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2015 u. a. aus, dass ein Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge mit den in Deutschland erzielten Einkünften im Zusammenhang stehe. Dennoch seien diese Zahlungen als Betriebsausgabe in Österreich in Abzug zu bringen, weil sie in § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 ausdrücklich als Betriebsausgabe genannt seien und auch der allgemeinen Betriebsausgabendefinition entsprächen. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 seien Aufwendungen und Ausgaben dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst seien. Dieser vom Einkommensteuergesetz geforderte Veranlassungszusammenhang zwischen dem österreichischen Betrieb und den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen sei schon deshalb gegeben, weil für den Betrieb des österreichischen Unternehmens ein Gewerbeschein zu halten sei, der wiederum die Pflichtversicherung nach § 2 GSVG auslöse und auch die ausländischen Einkünfte in die sozialversicherungspflichtige Beitragsgrundlage miteinbeziehe. Diesen zwingenden Vorschriften könne man sich nicht entziehen; aufgrund des Bestehens eines österreichischen Betriebes müssten auch für die in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte österreichische Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Eine Unterbrechung des geforderten Veranlassungszusammenhangs könne daher nicht vorliegen, weshalb die Aufwendungen als Betriebsausgabe anzuerkennen seien. Festzuhalten sei auch, dass die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil diese im deutschen Steuerrecht als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Aufwendungen die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen würden. Eine Berücksichtigung nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes wäre sohin keine befriedigende Lösung. Zudem seien auch die aus der Sozialversicherungspflicht erwachsenden Pensionszahlungen in Österreich zu versteuern, woraus sich gleichfalls eine Abzugsfähigkeit in Österreich ableiten lasse. Dies ergebe sich auch aus der Regelung zum Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 2 EStG 1988. Eine Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf inländische und ausländische Einkünfte sei daher nicht vorzunehmen.In seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Revisionswerber die Aufwendungen für eigene Pflichtversicherung bei seinen in Österreich erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Über Vorhalt des Finanzamtes führte er unter Beilage der Kontoübersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2015 u. a. aus, dass ein Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge mit den in Deutschland erzielten Einkünften im Zusammenhang stehe. Dennoch seien diese Zahlungen als Betriebsausgabe in Österreich in Abzug zu bringen, weil sie in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 ausdrücklich als Betriebsausgabe genannt seien und auch der allgemeinen Betriebsausgabendefinition entsprächen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 seien Aufwendungen und Ausgaben dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst seien. Dieser vom Einkommensteuergesetz geforderte Veranlassungszusammenhang zwischen dem österreichischen Betrieb und den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen sei schon deshalb gegeben, weil für den Betrieb des österreichischen Unternehmens ein Gewerbeschein zu halten sei, der wiederum die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG auslöse und auch die ausländischen Einkünfte in die sozialversicherungspflichtige Beitragsgrundlage miteinbeziehe. Diesen zwingenden Vorschriften könne man sich nicht entziehen; aufgrund des Bestehens eines österreichischen Betriebes müssten auch für die in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte österreichische Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Ei