TE Dok 2021/10/14 DIS-L-16/10-2021

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Norm

LDG 1984 §29 Abs1
LDG 1984 §87 Abs1

Schlagworte

Mobiltelefon im Unterricht; Einstellung

Text

Bescheid

Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, entscheidet über das mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-16/3-2021, eingeleitete Disziplinarverfahren über Herrn Ol Dipl.-Päd. AA als gemäß § 9 Lehrer Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, LGBl. Nr. 75/2014, in der derzeit geltenden Fassung, zuständige Behörde wie folgt:

Das Disziplinarverfahren gegen Herrn OL Dipl.-Päd. AA, geboren am XX.XX.XXXX, eingeleitet mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-16/3-2021, wird gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. Nr. 612/1986, in der derzeit geltenden Fassung (in Folge LDG 1984), eingestellt.

B e g r ü n d u n g

Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom XX.XX.2021, Zahl BD-XXXXXX/DIS/1-2021, wurde gegen Herrn Ol Dipl.-Päd. AA eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 erhoben. In weiterer Folge hat die Disziplinarkommission am XX.XX.2021 gemäß § 92 LDG 1984 beschlossen ein Disziplinarverfahren aufgrund des damals vorliegenden verdächtigen Sachverhalts einzuleiten und wurde dieses Disziplinarverfahren gemäß § 82 Abs.2 LDG 1984 unterbrochen. Aufgrund dieses Beschlusses erging der Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-16/3-2021.

Der diesem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt wurde seitens der Bildungsdirektion Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zur weiteren Verwendung übermittelt.

Mit Schreiben vom XX.XX.2021, Zahl XX BAZ XXX/21x-X, teilte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Hinsichtlich des Verdachts nach § 63 DSG zum Nachteil von BB durch vom Beschuldigten angefertigte Ganzkörperfotos ist ein Bereicherungs- bzw. Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar, es gibt keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte allenfalls angefertigte Fotos weitergegeben hat oder dies wollte. Hinsichtlich des Verdachts nach § 120a Abs. 1 StGB zum Nachteil von CC durch unbefugte Bildaufnahmen der Schamgegend ist nicht feststellbar, ob der Beschuldigte tatsächlich Aufnahmen im Sinne dieser Bestimmung (Schamgegend/Gesäß) anfertigte und im Zweifel darüberhinaus auch nicht nachweisbar, dass er dem Mädchen tatsächlich unter den Rock fotografierte, zumal seine diesbezüglichen Angaben nicht widerlegbar sind.

Am XX.XX.2021 fand diesbezüglich eine Sitzung der Disziplinarkommission für Landeslehrer statt.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 29 Abs.1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs-und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem zu besorgen.

Der Landeslehrer hat gemäß Abs. 2 leg. cit. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 82 Abs 3 Z 1 lit a. LDG 1984 ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Der im Bescheid vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-16/3-2021, angeführte Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ermittelt und konnten keine Nachweise gefunden werden, die das Verhalten des Ol Dipl.-Päd. AA belegen. Sohin sind die Taten nicht nachweisbar. Die Verwendung des Handys für die Abklärung „rascher unterrichtsspezifischer Inhalte“, für die „Aufnahme von Tafelbildern zum Zwecke der Wiederholung“ oder die Fertigung von Bildern von schriftlichen „für Schüler relevante Mitteilungen aus dem Konferenzzimmer“ zur Weitergabe, wie von Herrn Ol Dipl.-Päd. AA angegeben, stellen an sich keine Dienstpflichtverletzungen dar und ist es auch nicht unüblich, dass Lehrer Handys in ihren Unterrichtseinheiten für die Vermittlung von Lehrinhalten benutzen. So führt auch das Rundschreiben Nr. 6/2014 des (damaligen) Landesschulrates von Tirol vom 09.04.2014, Zahl 90.06/0414-allg/2014, aus, dass Handys per se nicht die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören und daher bereits nicht generell verboten werden können. Dies zumal der Einsatz im Unterricht von Vorteil für alle Beteiligten sein kann. Wenngleich dieses Rundschreiben für den Umgang mit Handys von Schülern gilt, ist dies auch hinsichtlich der Lehrer zu berücksichtigen.

Es kommt gesamt gesehen, durch die Verwendung des Handys im Unterricht zu keiner Dienstpflichtverletzung von Herrn Ol Dipl.-Päd. AA, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Der übrige verdächtige Sachverhalt kann nicht erwiesen werden und war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Justiziariat, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.

Für die Disziplinarkommission

Die Vorsitzende

Dr. Anita Handler

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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