TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 W147 2244745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W147 2244745-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20. April 2021, GZ 0002155296, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat April 2021 erteilt wird.

II. Darüber hinaus wird die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit von der belangten Behörde als Antrag gewerteter E-Mail vom 29. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, verschwieg sich zur Haushaltsgröße und führte aus, dass er nunmehr den Bescheid der „ XXXX “ vorlegen könne.

Der E-Mail waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen:

?        Bescheid des zuständigen Magistrats (an die Mitbewohnerin adressiert) über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom 20. November 2020 sowie

?        Gehaltszettel des Beschwerdeführers für die Monate September 2020 in Höhe von netto € 599,25 und Oktober 2020 in Höhe von netto € 403,90.

2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand),

?        Angabe, worauf sich der Antrag bezieht (Radio bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss) sowie

?        Nachweise über das Einkommen von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und des Beschwerdeführers selbst.

Dezidiert wurden eine aktuelle Anspruchsgrundlage und das aktuelle Haushaltseinkommen unter Nennung konkreter Beispiele („Gesetzlicher Anspruch ( zB. aktuelle Rezeptgebührenefreiung, aktuelle Bestätigung der Mindestsciherung, ab Novemver 2020 ) von Hr. [Beschwerdeführer] & aktuelles Einkommen / Mitver.- sicherungsbestätigung von [Mitbewohnerinnen] nachreichen [sic!].“) gefordert.

3. Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht nachgereicht würden.

4. Mit am 1. März 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen, die von dieser als neuer Antrag gewertet wurden, legte der Beschwerdeführer eine Mitteilung des zuständigen AMS über seinen Notstandshilfebezug von 20. Januar 2022 bis 31. März 2021 in Höhe von täglich € 36,53, ab 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 und ab 1. August 2021 bis 20. Januar 2022 in Höhe von täglich € 32,65 sowie einen an die Mitbewohnerin adressierten Mindestsicherungsbescheid vom 9. Februar 2021 vor.

5. Mit Schreiben vom 2. März 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 113,96) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 2.573,28 monatlich, bestehend aus dem AMS-Bezug des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.111,12, der Mindestsicherung seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 1.882,51 abzüglich der Miete in Höhe von € 420,35. Ausgehend vom Richtsatz für einen Sechspersonenhaushalt in Höhe von € 2.459,32 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

6. Hierauf reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen nach.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20. April 2021, GZ 0002155296, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

8. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass er arbeitslos sei und von den Rezeptgebühren befreit sei. Dem Rechtsmittel schloss der Beschwerdeführer seine Rezeptgebührenbefreiung vom 25. Februar 2021 sowie den Bescheid über die Zuerkennung der Wohnbeihilfe für antragsgegenständliche Wohnanschrift bei.

9. In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2021, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde und der Beschwerdeführer zur Nachreichung aktueller Einkommensunterlagen sowie seines Mietvertrages aufgefordert wurde, verschwieg sich der Beschwerdeführer und reichte keine Unterlagen nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe und lebt an antragsgegenständlicher Wohnanschrift, seinem Hauptwohnsitz, in einem Sechspersonenhaushalt.

1.2. Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers an Notstandshilfe beträgt im März 2021 € 1.111,12 und im April 2021 € 993,21.

1.3. Die Summe der Einkünfte seiner Mitbewohnerin an Mindestsicherung beträgt für den Monat März 2021 € 1.882,51 und im Monat April 2021 € 1.772,92.

1.4. Abzüglich der Kosten für die Wohnung in Höhe von € 420,35 (Miete abzüglich Wohnbeihilfe) ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen für den Monat März 2021 in Höhe von € 2.573,28 und für den Monat April 2021 € 2.345,45.

1.5. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.6. Ausgehend von dem für einen Sechspersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von monatlich € 2.459,32 für das Jahr 2021 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes für den Monat März 2021 festzustellen. Für den Monat April 2021 ergibt sich eine Unterschreitung dieses Richtsatzes.

1.7. In Ermangelung der Vorlage weiterer Unterlagen (insbesondere aktueller Einkommensunterlagen ab Mai 2021) konnte – nach erfolgter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer von einer weiteren Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren Abstand genommen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.

Die Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Mitteilung über den Bezug von Notstandshilfe.

Die Einkünfte seiner Mitbewohnerin ergeben sich aus den vorgelegten Mindestsicherungsbescheiden. Der zuletzt vorgelegte Mindestsicherungsbescheid vom 25. März 2021 weist die Einkünfte der Mitbewohnerin lediglich bis zum Monat April 2021 nach.

Den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkünften (jedenfalls für den Monat März 2021) widersprach der Beschwerdeführer nicht und konnten somit der Berechnung des Haushaltseinkommens zugrunde gelegt werden.

Das abzuziehende Mietentgelt für antragsgegenständliche Wohnanschrift ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid über die Gewährung der Wohnbeihilfe vom 25. März 2021.

Weitere Abzüge konnten trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Urkundenvorlage nicht vorgenommen werden.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.

Auch in der Beschwerde und in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen erbrachte der Beschwerdeführer nicht den Beweis von weiteren abzugsfähigen Posten, sodass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass er zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts Weiteres beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten, hat.

Da der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine weiteren aktuellen Einkommensunterlagen in Vorlage brachte, konnte eine Befreiung nur für den Monat April 2021 ausgesprochen werden.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…).“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“

3.3. Zu Spruchteil A.) Abweisung der Beschwerde für den Monat März 2021:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung b die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, wies konnte der Beschwerdeführer keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes erbracht und sind in Abzug zu bringen.

Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) im März 2021 netto € 2.573,28 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Sechspersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 2.459,32 für das Jahr 2021).

3.4. Zu Spruchteil A.II.) Stattgabe der Beschwerde für den Monat April 2021:

Allerdings ergibt sich für den Monat April 2021 eine Richtsatzunterschreitung (siehe Feststellungen Punkt II.1.1.4).

Gemäß § 51 Abs. 2 RGG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat April 2021 ist im gegenständlichen Fall angemessen.
Mangels Vorlage aktueller Einkommensnachweise ab dem 1. Mai 2021 – selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Antragstellers: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133) – konnte vom Bundesverwaltungsgericht die Höhe des Haushalteinkommens nicht festgestellt werden. Damit war es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren notwendige Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens im relevanten Zeitraum zu ermitteln.

Folglich kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unterschreitung des für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatzes gegeben ist, weshalb die Beschwerde über den Monat April 2021 hinaus als unbegründet abzuweisen ist.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W147.2244745.1.00

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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