TE Vwgh Erkenntnis 1987/2/20 87/11/0012

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 litc
KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb
StVO 1960 §99 Abs1
VStG §51 Abs5
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des NB in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien I, Liliengasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Dezember 1986, Zl. MA 70-8/542/86, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des NB in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Liliengasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Dezember 1986, Zl. MA 70-8/542/86, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Mai 1985 war dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B für die Zeit bis 27. September 1985 vorübergehend entzogen worden. Dieser Bescheid stützte sich im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet habe und daß er mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund, vom 2. Mai 1985 im Zusammenhang mit diesem Vorfall einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt worden war. Der Bescheid vom 13. Mai 1985 erwuchs in Rechtskraft.Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Mai 1985 war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B für die Zeit bis 27. September 1985 vorübergehend entzogen worden. Dieser Bescheid stützte sich im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet habe und daß er mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund, vom 2. Mai 1985 im Zusammenhang mit diesem Vorfall einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 schuldig erkannt worden war. Der Bescheid vom 13. Mai 1985 erwuchs in Rechtskraft.

Mit Antrag vom 19. August 1986 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950. Er begründete dies damit, daß das Straferkenntnis vom 2. Mai 1985 (richtig: der dieses Straferkenntnis bestätigende Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 3. April 1986) mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. August 1986 für nichtig erklärt und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VStG 1950 eingestellt worden sei.Mit Antrag vom 19. August 1986 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950. Er begründete dies damit, daß das Straferkenntnis vom 2. Mai 1985 (richtig: der dieses Straferkenntnis bestätigende Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 3. April 1986) mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. August 1986 für nichtig erklärt und das Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 eingestellt worden sei.

Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. August 1986 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 22. August 1986 bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 stelle eine in wesentlichen Punkten andere Entscheidung über die im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung maßgebende Vorfrage, ob nämlich der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe, dar.Der Beschwerdeführer behauptet, die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 stelle eine in wesentlichen Punkten andere Entscheidung über die im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung maßgebende Vorfrage, ob nämlich der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen habe, dar.

Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb KFG 1967, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person indiziert, vorliegt, wenn eine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Es ist hiefür - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht erforderlich, daß die betreffende Person deswegen auch bestraft worden ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1985, Zl. 84/11/0273, und vom 17. April 1985, Zl. 84/11/0247). Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb KFG 1967 im Wege der selbständigen Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG 1950 angenommen; eine sie bindende Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde lag nicht vor.Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, KFG 1967, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person indiziert, vorliegt, wenn eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wurde. Es ist hiefür - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht erforderlich, daß die betreffende Person deswegen auch bestraft worden ist vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1985, Zl. 84/11/0273, und vom 17. April 1985, Zl. 84/11/0247). Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, KFG 1967 im Wege der selbständigen Vorfragenbeurteilung nach Paragraph 38, AVG 1950 angenommen; eine sie bindende Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde lag nicht vor.

Die Entscheidung der Wiener Landesregierung vom 18. August 1986 lautet dahingehend, daß das Strafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 eingestellt wird, weil die Berufungsbehörde nicht innerhalb eines Jahres nach Einlangen der Berufung entschieden habe, und nicht etwa, weil als erwiesen anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Kraftfahrzeug gelenkt (§ 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950). Nur letzteres wäre eine anderslautende Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950. Mit der vorliegenden Einstellung nach § 45 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VStG 1950 ist über die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, gar keine Entscheidung getroffen worden.Die Entscheidung der Wiener Landesregierung vom 18. August 1986 lautet dahingehend, daß das Strafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 eingestellt wird, weil die Berufungsbehörde nicht innerhalb eines Jahres nach Einlangen der Berufung entschieden habe, und nicht etwa, weil als erwiesen anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Kraftfahrzeug gelenkt (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG 1950). Nur letzteres wäre eine anderslautende Vorfragenentscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950. Mit der vorliegenden Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 ist über die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, gar keine Entscheidung getroffen worden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Wien, am 20. Februar 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110012.X00

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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