RS OGH 2021/11/4 5Ob88/21h

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Norm

ABGB §531, ABGB §1295 Ia2, ABGB §1295 Ia8, ABGB §1295 IIf9

Rechtssatz

Die Rechtsstellung als Erbe berechtigt ihn nur jene Nachteile geltend zu machen, die auch der Erblasser gegenüber einem Schädiger geltend zu machen berechtigt gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/21h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 88/21h
    Beisatz: Schadenersatz wegen Schlechtberatung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133837

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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