TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/22 W274 2246166-1

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Entscheidungsdatum

22.12.2021

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art15

Spruch


W274 2246166-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde von Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 26.07.2021, GZ: XXXX , Mitbeteiligte Arbeitsmarktservice Österreich, XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Mit E-Mail vom 10.06.2020 erhob Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegen das Arbeitsmarkservice Österreich (Mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, MB) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und brachte vor, er habe am 31.01.2020 einen Antrag an die MB gerichtet, in welchem er diese dazu aufgefordert habe, ihm dieses Recht zu gewähren. Die MB habe innerhalb eines Monats nicht auf seinen Antrag reagiert. Er erhebe demnach Beschwerde wegen nicht erfolgter Beauskunftung seitens der MB gemäß DSGVO bzw. DSG.

Im Anhang übermittelte der BF den an die MB (per E-Mail) gerichteten Antrag vom 31.01.2020:

„Betreff: Datenauskunft gem. DSG/DSGVO zu meiner Person

Ich bitte sie nun mir gemäß DSG/DSGVO um Sendung sämtlicher in Ihrem System über mich gespeicherten Daten, inklusive der Information (wie von Ihrer Ombudsfrau in XXXX ausgeführt) auch wer diese eingegeben, gespeichert, geändert, abgerufen sowie weitergegeben hat.

Des Weiteren bitte ich Sie um Übermittlung sämtlicher Informationen welche innerhalb des AMS und zwischen dem AMS und Dritten zu meiner Person ausgetauscht wurden.

Idealerweise bitte ich Sie um Übermittlung der Daten in elektronischer Form per Email bzw. Download.“

Aus dem Behördenakt ergibt sich nicht, ob die Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme vom 13.7.2020 die MB erreichte.

Über inhaltsgleiche Aufforderung vom 2.12.2020 erstattete die MB am 18.12.2020 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, der BF habe durch In-Kopie-Setzung der MB im Mail vom 10.06.2020 (Beschwerdeerhebung) das Team des Datenschutzbeauftragten der MB über die nicht erhaltene Auskunft informiert. Es seien noch am selben Tag die nötigen Schritte veranlasst worden, um dem BF die entsprechende Auskunft zukommen zu lassen. Am 15.06.2020 habe die Geschäftsstelle die IT-unterstützte Erstellung und Übermittlung des Datenausdruckes bestätigt.

Die Auskunftserteilung sei demnach innerhalb des Beschwerdeverfahrens erfolgt, weshalb beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom 22.12.2020 übermittelte die belangte Behörde dem BF die Stellungnahme der MB vom 18.12.2020 mit dem Hinweis, aufgrund der Reaktion der MB die Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG als erledigt zu betrachten. Sollte der BF nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen.

Mit Schreiben vom 11.01.2021 führte der BF aus, die Stellungnahme der MB sei nach Durchsicht der von der MB an ihn gesandten Informationen vom 15.06.2020 und 04.12.2020 (Auskunftserteilungen) überraschend. Der Grund für deren Verzögerung scheine, dass diese Informationen in einem Verfahren entscheidend gewesen seien und deswegen durch die MB nicht binnen der Frist von einem Monat seit seinem Ansuchen um Auskunft übermittelt worden seien.

Zudem habe die MB in den Auskunftserteilungen ersichtlich seine in der Zwischenzeit gesandten Ansuchen um Berichtigung ignoriert und nur unvollständige und zum Teil inkorrekte Informationen übermittelt. Darüber hinaus habe die Zweigstelle XXXX auch Daten von ihm weitergeleitet, wozu er ausdrücklich keine Berechtigung erteilt habe.

Die MB habe in der Bearbeitung, Einholung, Verarbeitung und Weiterleitung seiner Daten in den folgenden Punkten bei der Datenverarbeitung bzw. Beauskunftung nachweislich nicht der DSGVO entsprochen:

„1. Verspätete Beauskunftung (1. Beauskunftung am 15.6.2020, 2. Beauskunftung am 4.12.2020)

2. Unvollständige Übermittlung von Informationen (nur Titel von Anhängen und keine Kopien zB 2. Beauskunftung Seite 38 Abschlussbericht_ XXXX )

3. Fehlende Information in der ersten Beauskunftung (zB 1. Beauskunftung Seite 1 ua. Information zu Auskunftsrechten und Grundlagen der Sammlung von Daten)

4. Fehlende Information in der zweiten Beauskunftung (zB 2. Beauskunftung Seite 101 ff. keine Information zu Information von Dritten zB Unternehmen, keine Information zur automatischer Entscheidungsfindung auf der Basis von gespeicherten Daten)

5. Nicht erfolgte Berichtigung (zB 2. Beauskunftung Seite 44 Niederschrift)

6. Unrichtige Informationen (zB 2. Beauskunftung Seite 4 Punkt Termine)

7. Fehlende Information zur Weitergabe von Informationen an Dritte (zB 2. Beauskunftung Seite 44 private Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer seien an Herr XXXX bzw. Frau XXXX nachweislich seitens des Arbeitsmarktservice XXXX übermittelt worden)

8. Fehlende Information bei persönlichen Terminen (zB Wunsch nach Verlängerung von Betreuungsmaßnahme ItWorks)

9. Unberechtigte Einholung von Informationen bei Dritten (z.B. 2. Beauskunftung Seite 31 XXXX )“

Auf Basis der nachweislich unvollständigen, unberichtigten und unrichtigen bzw. nicht DSGVO konformen Einholung von Informationen in den Beauskunftungen seitens der MB zu seinen Daten sei er davon überzeugt, dass sein Auskunftsrecht weder zeitgerecht noch vollumfänglich beantwortet und berichtigt worden sei. Er bitte daher um entsprechende Reaktion der belangten Behörde wegen Verletzung des DSG/der DSGVO an die MB.

Im Anhang übersandte der BF die Auskunftserteilungen des AMS XXXX vom 15.06.2020 (50 Seiten) und vom 4.12.2020 (109 Seiten) sowie ein an die MB gesandtes E-Mail vom 27.01.2020:

Dieses lautet auszugsweise:

„Verstöße gegen die DSGVO/DSG durch AMS XXXX :

[…] Wie telefonisch besprochen gibt es aktuell drei Verstöße gegen die Datenschutzverordnung bzw. Ihre internen Richtlinien von Mitarbeitern des AMS XXXX im konkreten meiner Betreuerin Frau XXXX , Ihrem Vorgesetzten Herrn XXXX und dem Abteilungsleiter Herrn XXXX :

1.       Weitergabe meiner Telefonnummer an Dritte (siehe Anhänge und Sachverhaltsdarstellung Telefonnummer)

2.       Weitergabe von Sozialversicherungsnummern an Dritte (siehe Anhänge und Sachverhaltsdarstellung Sozialversicherungsnummer)

3.       Fehlende Überprüfung der PIN Nummer bei telefonischen Anfragen an AMS XXXX (siehe Sachverhaltsdarstellung PIN Nummer)

[…] es wäre ideal, wenn Sie es […] schaffen die jeweiligen Personen an die Einhaltung der Datenschutzvorschriften aufzufordern […].“

Mit Mitteilung vom 25.01.2021 informierte die belangte Behörde den BF von der (formlosen) Einstellung des Verfahrens und führte zusammengefasst aus, die MB sei – wie auch der BF in seiner Eingabe vom 11.01.2021 selbst ausgeführt habe – ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Sie habe dem Antrag des BF auf Auskunft (Nichterteilung der Auskunft) im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG entsprochen und dadurch die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt.

Der BF habe jedoch gleichzeitig vorgebracht, dass er diese Auskunft als mangelhaft erachte.

Gemäß § 24 Abs. 6 DSG sei von Gesetzes wegen von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen, wenn durch eine Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert werde. Diesfalls sei das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen.

Dies sei hier der Fall. In der ursprünglichen Beschwerde habe der BF eine Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund einer nicht erteilten Auskunft begehrt. Da er nunmehr eine mangelhafte Auskunft behaupte, ändere sich dadurch die Verfahrenssache ihrem Wesen nach. Das Beschwerdeverfahren sei demnach gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos einzustellen gewesen.

Gleichzeitig sei die Eingabe des BF vom 11.01.2021 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft (mangelhafte Auskunft) als neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl protokolliert worden.

Mit Eingabe vom 10.02.2021 brachte der BF vor, die Einstellung des Verfahrens sei für ihn weder nachvollziehbar noch stimme er dieser zu. Die MB habe mir ihrer verspäteten Rückmeldung gegen das DSG bzw. die DSGVO verstoßen. Weiters habe sie damit auch gegen § 229 bzw. § 295 StGB verstoßen, weil sie dem BF dadurch den Zugang zu Beweisen in Gerichtsverfahren verwehrt habe. Er bitte daher um „Aufhebung der Einstellung“ des Verfahrens und Erstellung eines Bescheides, welcher die Verstöße der MB gegen die DSGVO bzw. gegen § 229 bzw. § 295 StGB beinhalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF als unbegründet ab und führte aus, dass aufgrund des Antrages des BF, trotz erfolgter Auskunftserteilung eine Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO festzustellen, mit Bescheid über dessen Antrag abzusprechen sei.

Der BF habe im Wesentlichen vorgebracht, die Auskunft der MB sei verspätet sowie unvollständig.

Zur Verspätung sei festzuhalten, dass aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar sei, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden.

Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft sei die Eingabe des BF vom 11.01.2021 diesbezüglich als neue Eingabe in einem separat zu erledigenden Datenschutzverfahren zu werten gewesen, weil sich die Sache dem Wesen nach geändert habe. Eine Beschwerde wegen einer nicht erteilten Auskunft sei von einer mangelhaft erteilten Auskunft grundlegend zu unterscheiden. Die Beschwerde betreffend die behauptete Mangelhaftigkeit werde im Verfahren XXXX behandelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid „zu verbessern, zu ergänzen und die Verstöße der Beschwerdegegnerin (hier MB) gegen die DSGVO entsprechend zu inkludieren“. Die Beantwortung der Anfrage auf Auskunft und Berichtigung sei durch die MB verspätet erfolgt und verstoße gegen die DSGVO. Der Bescheid erwähne nicht, dass die MB gegen die gesetzliche Auskunftspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß DSGVO verstoßen habe. Überdies sei ihm trotz mehrmaliger Aufforderung ein Teil der von ihm verlangten Informationen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden. Die MB habe daher seinen Mangelbeseitigungsaufträgen nachzukommen und es sei die nachweisliche Zurückhaltung von Informationen in den Bescheid aufzunehmen.

Am 01.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des elektronischen Verwaltungsaktes mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den soeben dargestellten – unstrittigen und durch den Akteninhalt gedeckten – Verfahrensgang zugrunde und ergänzt diesen wie folgt:

Im Bezug auf das Auskunftsersuchen des BF vom 31.1.2020 und nach „In-Kopie-Setzung der MB durch das E-Mail des BF vom 10.6.2020 übermittelte die MB dem BF 2 Auskunftsschreiben:

Jenes vom 15.6.2020 im Umfang von 50 Seiten (im Folgenden: „Auskunft 1“) und jenes vom 4.12.2020 im Umfang von 109 Seiten („Auskunft 2“).

Beide Auskünfte informieren auf der ersten Seite über den Inhalt und die Rechtsgrundlage der Auskunft.

„Auskunft 1“ umfasst, soweit ersichtlich, im Wesentlichen die Historie der Vermittlungsbemühungen betreffend den BF, „Auskunft 2“ umfasst darüber hinaus „Beschäftigungs- und Versicherungsdaten“ und Leistungs- (Auszahlungs-) daten.

U.a. finden sich in den Auskünften folgende Umstände dargestellt:

In „Auskunft 2“ S 38 im Rahmen einer chronologischen mehrseitigen Tabelle, bezeichnet auf S 19 als „Chronologische Dokumentation“, zum 5.6.2020 folgender Eintrag:

„Bericht einer Schulung

Folgende Anhänge sind zu diesem Dokument vorhanden:

Abschlussbericht XXXX .“ (Faktum 1)

In „Auskunft 2“ S 44 (unberichtigt wiedergegeben):

„Erstelldatum: 24.1.2020

Informationen/Gesprächsnotizen/Vermerke

Herr XXXX :

Habe mit Herrn XXXX telefoniert und gefragt ob er am 3.2. zur arbeiten beginnen könnte.

Herr XXXX hat gemeint er habe noch Gerichtsverfahren Termin am 04/02/20, zudem habe er einem Kredit laufen die er bei dem Gehalt den wir zahlen nicht bedienen kann

Frau XXXX :

Kunde kommt zum Vorstellungsgespräch (23/01/20) gibt keine Daten zu seiner Person an da das Privat ist zudem hat Herr XXXX alles was ich gesagt habe aufgeschrieben. Herr XXXX möchte zuhause arbeiten weil er in XXXX wohnt möchte bitte auch gleich sage das er zwar am 3.2.20 wahrscheinlich zum arbeiten anfangen kann aber am 4.2. nach Wien fahren muß zu einer Zeugenaussage. Zum Schluss wollte Herr XXXX von mir eine Bestätigung das mir eine Private Telefonnummer von ihm von Amts übermittelt wurde und ich sein Private Nummer angerufen habe obwohl er eine andere für Bewerbungsgespräche angegeben hat. Ich ihm gesagt habe das er das nicht bekommt. Darauf meinte Herr XXXX er werde mich aufnehmen da ich ihm eine Bestätigung verweigern habe. Ich habe das abgelehnt, ob er mich dennoch aufgenommen hat kann ich nicht sagen weil er sein Handy eine Zeit in der Hand …

Auf Grund des Verhalten des Kunden keine Möglichkeit einer AA“ (Faktum 2)

In „Auskunft 2“ auf S 101 unter „Woher stammen die verarbeiteten Daten (Herkunft)?“

„Das AMS verarbeitet personenbezogene Daten, die es von Ihnen z.B im Rahmen der Beantragung von Leistungen und Förderungen oder im Rahmen des Beratungs- bzw Vermittlungsprozesses erhält.

Das AMS verarbeitet auch personenbezogene Daten, die es von anderen Stellen für die Erfüllung seiner Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen erhält. So werden dem AMS Daten von folgenden Einrichtungen bereitgestellt:

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Zentrales Melderegister

Finanzämter

Pensionsversicherungsträger

zuständiges Bundeministerium

Generell dürfen andere Behörden, Gerichte, die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, das Sozialministeriumservice sowie Einrichtungen, denen Aufgaben des AMS übertragen worden sind, personenbezogene Daten an das AMS übermitteln, soweit dies für die Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben wesentlich sind. Im Rahmen der Amtshilfe können Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände sowie sonstige Selbstverwaltungskörper personenbezogene Daten an das AMS übermitteln.

Wer erhält ihre Daten (Kategorien von EmpfängerInnen)?

Das AMS übermittelt anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, soweit diese für die Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben wesentlich sind

ArbeitgeberInnen erhalten vom AMS Daten, die im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und der Beurteilung der beruflichen Eignung bzw der Durchführung des Bewerbungsverfahrens benötigt werden.

..“ (Faktum 3)

Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den im Akt erliegenden bezeichneten Konvoluten, mit denen die MB Auskunft erteilte.

Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Gemäß Art. 15 hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist nicht abzuleiten, sondern allenfalls eine Präzisierungsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt oder nur an bestimmten Informationen bzw. Datenverarbeitungen interessiert ist. In diesen Fällen ist der Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf. Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle Daten beauskunftet werden. Damit sind die in der Praxis vorkommenden zweistufigen Auskunftsverfahren, bei denen der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet und erst auf ausdrückliches Verlangen des Antragsstellers eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragssteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 11).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Nach der Judikatur ist das VwG bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden. Wenn allerdings der Beschwerdeführer eine bestimmte Behauptungslast trägt, dann begrenzen die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfbefugnis des VwG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 27 VwGVG S 190).

In der Sache:

Folgendes ist vorauszuschicken:

Wie im Verfahrensgang dargestellt, übermittelte die belangte Behörde dem BF die Stellungnahme der MB mit Schreiben vom 22.12.2020 gemäß
§ 24 Abs. 6 DSG und führte ausdrücklich aus, sollte der BF nicht binnen Frist begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Als „ursprünglich behauptete Rechtsverletzung“ des BF führte die belangte Behörde ausdrücklich „keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren“ an.

Dass zwischenzeitlich eine Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgte (eine Übermittlung eines Datenausdruckes) ergibt sich aus der Stellungnahme der MB vom 28.12.2020.

Diesen Umstand bestätigt auch der BF in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 11.01.2021 („… nach Durchsicht der von diesem an mich gesandten Informationen vom 15.06.2020 und 04.12.2020 …“). In weiterer Folge ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der BF zwar die Verspätung der Auskunft bemängelt, darüber hinaus aber auch ausführt, dass diese unvollständig (und zum Teil inkorrekt) sei. Zur Unvollständigkeit verweist er ausdrücklich auf „Seite 38 Abschlussbericht_ XXXX “, „Seite 101 ff. keine Information zur Information von Dritten z.B. Unternehmen, keine Information zur automatischen Entscheidungsfindung auf der Basis von gespeicherten Daten“ sowie betreffend „Seite 44“ zur Weitergabe von Informationen an Dritte.

Die belangte Behörde stellte sodann das Verfahren zur hier gegenständlichen Geschäftszahl formlos gemäß § 24 Abs. 6 DSG ein, verständigte hievon den BF mit Schreiben vom 25.01.2021 und führte dazu aus, der BF habe in seiner Eingabe vom 11.01.2021 mitgeteilt, die MB sei ihrer Auskunftspflicht nachgekommen, er habe aber gleichzeitig vorgebracht, er erachte diese Auskunft als mangelhaft. Im Verhältnis zu einer nicht erteilten Auskunft stelle eine mangelhafte Auskunft eine Änderung der Sache in ihrem Wesen nach iSd § 13 Abs. 8 AVG dar, weshalb das gegenständliche Verfahren wegen Auskunft formlos einzustellen und die Eingabe vom 11.01.2021 wegen mangelhafter Auskunft als neue Beschwerde zu werten sei und in einem eigenständigen Verfahren zu neuer Geschäftszahl protokolliert worden sei.

Nachdem der BF sodann mit Schreiben vom 10.02.2021 „die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und Erstellung eines Bescheides“ begehrte, wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, wie oben ausführlich dargestellt, ab.

Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des BF entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den BF dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen.

Zweck dieser Bestimmung ist, dass der BF Gelegenheit erhält, zur Reaktion des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Nimmt der Verantwortliche die Möglichkeit wahr, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, z.B. indem dem Auskunftsbegehen des Beschwerdeführers entsprochen wird, ist dieser, wenn kein Vorbringen, wonach die Auskunft mangelhaft erteilt worden ist und dies der Beschwerde auch nicht entnommen werden kann, klaglos zu stellen bzw. hat die Datenschutzbehörde die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf Auskunft formlos einzustellen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 24, Rz 259, 260 mwN, rdb.at)

Ganz allgemein wird die im AVG nicht ausdrücklich vorgesehene Einstellung eines Verwaltungsverfahrens dann als zulässig angesehen, wenn keine Partei einen Erledigungsanspruch mehr hat. Dies kann auch in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vorgesehen sein (wie z.B. § 24 Abs. 6 DSG). Eine nach außen in Erscheinung tretende Form, insbesondere Bescheidform der Verfahrenseinstellung, ist im AVG nicht vorgesehen. Daran kann nach der Judikatur des VwGH auch der Umstand nichts ändern, dass mit der Einstellung des Verfahrens gewisse Rechtsfolgen verbunden sind, wie beispielsweise die Beendigung der Anhängigkeit eines Verfahrens. Die Verfahrenseinstellung kann durch bloßen Aktenvermerk beurkundet werden.

Allerdings wird auch vertreten, dass über die Einstellung bescheidförmig erkannt werden muss, wenn das Vorliegen eines Einstellungsgrundes strittig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 87 und 88 mwN). Nach Walter/Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 374, hat die Einstellung in unbestrittenen Fällen ohne Erlassung eines Bescheids zu erfolgen.

Schon nach dem Gesetzestext des § 24 Abs. 6 DSG, der von der belangten Behörde auch im Schreiben vom 22.12.2020 wiedergegeben wird, wird formlos nur dann eingestellt, wenn nicht begründet wird, warum die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet wird. Eine (wie auch immer geartete) Reaktion auf das Auskunftsbegehren schließt keineswegs aus, dass die zunächst behauptete Rechtsverletzung des Vorenthaltens der Auskunft auch in weiterer Folge zumindest teilweise nicht beseitigt ist. Gleiches folgt aus der Darstellung in Thiele/Wagner, Rz 260, wie oben.

Zwar wäre es denkbar, dass der Betroffene entsprechend der Formulierung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO lediglich eine Bestätigung darüber verlangt, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Das hier zugrundeliegende Auskunftsbegehren beinhaltet aber jedenfalls auch das Begehren auf inhaltliche Auskunft.

Es ist zwar durchaus zulässig, im Falle eines sehr pauschalen Auskunftsantrages und einer großen Menge an verarbeiteten Daten im Sinne eines zweistufigen Auskunftsverfahrens zunächst lediglich die Stammdaten zu beauskunften und erst auf ausdrückliches Verlangen eine umfassende Auskunft zu erteilen, diesfalls müsste der Antragsteller auf diesen Umstand aber hingewiesen werden (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO, Rz 11).

Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, zumal - wenn auch erst im Verlauf des Verfahrens – aufgrund des ersten Antrages umfangreiche inhaltliche Auskünfte an den BF erteilt wurden.

Aufgrund der unmissverständlichen Erklärung des BF in seinem Schreiben vom 11.01.2021, (als Reaktion auf die Mitteilung der Behörde über die beabsichtigte Einstellung) wonach u.a. die Auskunft unvollständig sei und diesbezüglich auch einzelne konkrete Umstände der Unvollständigkeit ausgeführt wurden (siehe oben), konnte die belangte Behörde im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht davon ausgehen, dass Gründe iSd § 24 Abs. 6 DSGVO, die die Behörde zur Einstellung berechtigen, unstrittig vorlagen. Die belangte Behörde war daher zur formlosen Verfahrenseinstellung nicht berechtigt.

Offenbar betrachtete die belangte Behörde aufgrund der weiteren Eingabe des BF vom 10.02.201 das Verfahren ohnehin nicht als eingestellt, wäre doch andernfalls der diesbezügliche Antrag aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens infolge Einstellung nicht inhaltlich zu erledigen sondern zurückzuweisen gewesen.

Zur inhaltlichen Erledigung des Bescheides:

Zur behaupteten verspäteten Auskunftserteilung:

Der BF bemängelt in der Beschwerde, die MB habe gegen ihre Pflicht zur Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist verstoßen, wobei auch ein Verstoß gegen die §§ 229 und 295 StGB vorliege.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen der verspäteten Auskunftserteilung – als Minus zur Nichterteilung der Auskunft – jedenfalls von der Sache der Datenschutzbeschwerde als mitumfasst anzusehen ist und nicht zu einer wesentlichen Änderung des Anbringens des BF führte.

§ 24 DSG soll einer betroffenen Person das Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihr aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) § 24 Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen, zumal § 24 Abs. 6 DSG in einem solchen Fall grundsätzlich die formlose Einstellung des Verfahrens vorsieht. Für eine solche Auslegung sprechen auch die im Präsens gehaltenen Bestimmungen des § 24 Abs 1 DSG und Art. 77 Abs. 1 DSGVO – „verstößt“ und nicht „verstoßen hat“ – sowie § 24 Abs 5 DSG, wonach bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend ein Leistungsbescheid zu erlassen ist. Ein solcher wäre im Falle einer bereits bereinigten Rechtsverletzung nicht möglich. Darüber hinaus soll nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr. 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, ein derartiges Recht verneint (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden.

Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß § 14 Abs 1 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.

Sofern der BF in der Beschwerde demnach vorbringt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die MB das Auskunftsbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen Einmonatsfrist beantwortet habe bzw. dieser Umstand im Bescheid gänzlich fehle, ist ihm daher zu entgegnen, dass – wie aufgezeigt – weder das DSG noch die DSGVO im Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der BF allein durch die verspätete Auskunftserteilung der MB jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist.

Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft:

Wenngleich sich die Beschwerde im Wesentlichen der Frage der verspäteten Beantwortung widmet, führt der BF doch hinreichend deutlich aus, trotz mehrmaliger Aufforderung sei ein Teil der vom MB verlangten Informationen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden. Der diesem Beschwerdepunkt zugrundeliegenden Frage der „Unvollständigkeit der Auskunft“ behandelte die belangte Behörde im Bescheid sehr kurz, indem sie die zweite Eingabe des BF, jene vom 11.01.2021, zur Gänze als neue Eingabe ansah und ausführte, diese Umstände im Verfahren XXXX zu behandeln.

Dazu ist auszuführen:

Wie bereits aus den obigen Ausführungen ersichtlich, ist der sinngemäßen Begründung der belangten Behörde sowohl im Bescheid als auch der Mitteilung vom 25.01.2021, wonach Umstände betreffend die Vollständigkeit einer auf Ersuchen übermittelten Auskunft keinesfalls in einem Verfahren zu behandeln seien, das aufgrund primärer Verweigerung der Auskunft eingeleitet wurde, nicht zu folgen: Die „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Nichterteilung einer Auskunft kann sich nicht von vornherein in der Frage erschöpfen, ob spätestens bis zum Schluss der Verhandlung irgendeine Auskunft, welchen Inhalts und Umfangs auch immer, erteilt wurde. Eine Erledigung wird den Umstand der Vollständigkeit der Auskunft, gemessen an der Formulierung des Auskunftsbegehrens, nicht zur Gänze ausklammern können.

Anderes wird jedenfalls gelten, wenn das Auskunftsbegehren vorerst ausdrücklich auf eine Bestätigung darüber beschränkt wurde, ob über die betroffene Person Daten verarbeitet werden (Art 15 Abs 1 1. Fall DSGVO).

Andererseits wird insbesondere in Fällen, in denen der Verantwortliche sehr umfangreiche Datenbestände der betroffenen Person verarbeitet, nicht jede denkbare Streitfrage der Vollständigkeit einer Auskunft bis zu deren abschließender Klärung die Beendigung eines Auskunftsverfahrens, in dem allgemein Auskunft über die Daten der betroffenen Person begehrt wird, hindern können.

Der Kerninhalt des Auskunftsrechts besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat (Jahnel in Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 15 Rz 18).

Eine ausdrückliche literarische Auseinandersetzung bzw Judikatur zur Frage, wie weitgehend das Auskunftsrecht im Fall eines pauschalen Auskunftsbegehrens zu interpretieren ist und inwieweit in Fällen sehr umfangreicher und komplexer Datensätze der Auskunftsverpflichtete zunächst eine Grenze ziehen darf und es dem Auskunftswerber vorbehalten ist, weitere Auskünfte nachzufordern, ist nicht ersichtlich. Als Grundsatz wird davon auszugehen sein, dass der Betroffene durch die Auskunftserteilung in der Lage ist, seine weiteren Betroffenenrechte auszuüben.

Wie festgestellt, wurde im vorliegenden Fall sehr umfangreich Auskunft in zwei Tranchen („Auskunft 1“ und „Auskunft 2“) erteilt. Der BF belässt es in seiner Beschwerde dabei, auszuführen, ein Teil der von ihm verlangten Informationen sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden. Die Beschwerde selbst enthält diesbezüglich keine Präzisierung. Lediglich aus dem Schreiben des BF vom 11.01.2021 gehen diesbezügliche konkrete Umstände hervor, inwiefern die Auskunft nach Ansicht des BF unvollständig sei.

Wenn auch offenbar nur beispielhaft, so spricht der BF hier lediglich drei Fakten an, wobei offenbar einmal in dem 109 Seiten umfassenden Dokument „Auskunft 2“ ein bezeichneter Anhang (Seite 38 „Abschlussbericht XXXX “) nicht abgedruckt sei.

Da dieser Aktenteil genannt ist, ist der BF imstande, diesbezüglich weitere Rechte (auch im Sinne einer weiteren Detaillierung der Auskunft) auszuüben.

Betreffend Seite 44, Eintragung vom 24.01.2020, moniert der BF offenbar, dass die diesbezüglichen Eintragungen voraussetzen, dass den dort genannten Personen die Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer des BF übermittelt worden sei.

Diesbezüglich verfügt der BF offenbar über jene Information, die er als nicht beauskunftet ansieht („wurde nachweislich übermittelt“).

Zuletzt begehrt der BF offenbar weitere Informationen über die Herkunft und Weitergabe von Daten über jene Informationen hinaus, die sich aus den Seiten 101 und 102 ergeben.

Ungeachtet der nun dargestellten rechtlichen Beurteilung des Umfangs der „Sache des hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens“ ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die zuletzt dargestellten vom BF aufgeworfenen Fragen zur Unvollständigkeit der Auskunft bzw. ergänzender Auskünfte nicht mehr als vom Gegenstand des ursprünglichen Auskunftsbegehrens erfasst sah, aber diese ohnedies zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens (zu XXXX ) machte, sodass dort darauf einzugehen sein wird.

Im Ergebnis kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu.

Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision:

Zwar ist die Frage, wie weit die primäre Auskunftsverpflichtung im Fall sehr umfangreicher Datenbestände im Fall eines pauschalen Auskunftsverfahrens geht, höchstgerichtlich bislang nicht geklärt. Aufgrund der Sachverhaltskonstellation liegt aber diesbezüglich keine in diesem Verfahren zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Auskunftsrecht Datenschutz Feststellungsbescheid formlose Einstellung Sache des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2246166.1.00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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