Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180274.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022