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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §111Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision 1. des A S in W (hg. Ra 2018/08/0013) und 2. der S GmbH in V (hg. Ra 2018/08/0066), beide vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Dezember 2016, LVwG-S-20/001-2016, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision 1. des A S in W (hg. Ra 2018/08/0013) und 2. der S GmbH in römisch fünf (hg. Ra 2018/08/0066), beide vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Dezember 2016, LVwG-S-20/001-2016, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im nachstehenden Umfang aufgehoben:
Spruchpunkt 2. im Umfang des Schuld- und Strafausspruchs wegen der unter Spruchpunkt II. Unterpunkte 21., 24. und 28. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. November 2015 angeführten Verwaltungsübertretungen;Spruchpunkt 2. im Umfang des Schuld- und Strafausspruchs wegen der unter Spruchpunkt römisch zwei. Unterpunkte 21., 24. und 28. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. November 2015 angeführten Verwaltungsübertretungen;
Spruchpunkt 2. ferner im Umfang des Strafausspruchs wegen der unter Spruchpunkt II. Unterpunkte 2., 5., 6., 8., 10., 23., 25., 27., 29., 31. bis 33., 35. bis 38., 40. bis 43., 48., 50. bis 53. und 55. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. November 2015 angeführten Verwaltungsübertretungen;Spruchpunkt 2. ferner im Umfang des Strafausspruchs wegen der unter Spruchpunkt römisch zwei. Unterpunkte 2., 5., 6., 8., 10., 23., 25., 27., 29., 31. bis 33., 35. bis 38., 40. bis 43., 48., 50. bis 53. und 55. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. November 2015 angeführten Verwaltungsübertretungen;
Spruchpunkt 4. im Umfang des Ausspruchs über den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen - also soweit es den Schuldausspruch wegen der unter Spruchpunkt II. Unterpunkte 2., 5., 6., 8., 10., 23., 25., 27., 29., 31. bis 33., 35. bis 38., 40. bis 43., 48., 50. bis 53. und 55. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. November 2015 betrifft