TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/18 W156 2244100-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2021
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Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35
GSVG §4
GSVG §7

Spruch


W156 2244100-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 04.05.2021, GZ: XXXX , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 04.05.2021 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Ing. Mag. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) zum 16.03.2021 verpflichtet sei, für den Zeitraum von 26.04.2017 bis 31.07.2017 einen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 3.991,91 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung sowie Verzugszinsen. Darüber hinaus sei er verpflichtet, ab 17.03.2021 Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % aus dem Kapital von EUR 3.681,98 zu leisten.

Die belangte Behörde führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass der BF im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 36.539,84 erzielt hätte und ihm darüber hinaus EUR 869,60 an Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben worden wäre, weshalb die Beitragsgrundlage im Jahr 2017 EUR 37.409,44 betragen hätte. Dies hätte gemäß § 25 GSVG eine Beitragsgrundlage von EUR 6.234,91 ergeben (sechs Kalendermonate). Da diese Beitragsgrundlage die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2017 von EUR 5.810,00 überschritten hätte, wäre die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 mit EUR 5.810,00 festgesetzt worden.

Unabhängig vom Vorbringen des BF, wonach sämtliche Einkünfte bis zum 25.04.2017 erzielt worden wären, stelle das GSVG klar, dass die Berechnung der monatlichen Einkünfte aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung sämtlicher Erwerbstätigkeiten sowie sämtlicher Monate einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erfolgen hätte. Unabhängig von der tatsächlichen Verteilung der Einkünfte sowie ohne Betrachtung unterschiedlicher selbständiger Erwerbstätigkeiten wären diese somit über den Zeitraum einer bestehenden Pflichtversicherung nach dem GSVG im Kalenderjahr aufzuteilen.

Infolge legte die belangte Behörde die Berechnung der monatlichen Beiträge zur Pflichtversicherung soei der Verzugszinsen ausführlich dar.

2. Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 10.06.2021 Beschwerde ein. Dazu wurde seitens des BF zusammengefasst ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 25.04.2017 nachweislich keine gewerblichen Einkünfte erzielt worden wären. Für den Zeitraum von 26.04.2017 bis 31.07.2017 könne deshalb maximal der Mindestbetrag als Masseforderung geltend gemacht werden. Diese Forderung in Höhe von gesamt EUR 1.375,74 für diesbezüglichen Zeitraum wäre jedoch bereits am 31.07.2017 von der belangten Behörde im Zuge des Insolvenzverfahrens geltend gemacht worden und vom Insolvenzverwalter in Höhe von EUR 1.398,43 als Masseforderung anerkannt und am 14.02.2018 an die belangte Behörde überwiesen worden.

Eine über den gesamten Zeitraum der im Jahr 2017 bestehenden Pflichtversicherung linear erfolgenden Aufteilung des Einkommens aus gewerblicher Tätigkeit würde bedeuten, dass ein Teil der dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zuzuordnenden Sozialversicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung inkorrekterweise nicht als Insolvenzforderung klassifiziert werde und somit nicht der von der Mehrheit der Insolvenzgläubiger im Sanierungsplan bewilligten Quote von 21 % unterliege, sondern als Masseforderung auch Jahre später noch vom Schuldner zu 100% zu begleichen wäre. Dieser Umstand würde die Gleichbehandlung aller Gläubiger beeinträchtigen und zudem die Intention des § 152b Abs. 3 IO ad absurdum führen. Die im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeführten Sozialversicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung würden daher nachträglich aufgetauchte Insolvenzforderungen darstellen. Die belangte Behörde hätte es zudem versäumt, für die nunmehr erhobene Forderung fristgerecht einen Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO zu stellen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens könne die belangte Behörde gemäß § 156 Abs. 4 IO die Bezahlung der Forderung nicht verlangen.

Im Übrigen werde auch die Geltendmachung von Verzugszinsen bestritten, zumal der BF von seinem – zum damaligen Zeitpunkt ehemaligen – Insolvenzverwalter am 25.09.2018 benachrichtigt worden wäre, dass eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde in der Höhe von EUR 3.682,98 – trotz rechtsgültiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens – an den Insolvenzverwalter, statt an ihm, adressiert worden wäre. Nach persönlichem Erscheinen des BF bei der belangten Behörde am 02.10.2018 wäre mit ihm am selben Tag eine Niederschrift aufgenommen worden. Am 14.02.2019 hätte der BF ein Schreiben der belangten Behörde erhalten, in welchem ihm unter Bezugnahme der Vorschreibung von März 2018 mitgeteilt worden wäre, dass im Kontoauszug vom 21.07.2018 eine Nachforderung von EUR 6.976,38 entstanden wäre, welche den gesamten Zeitraum der Pflichtversicherung 2017 umfasst hätte (01.01.2017 bis 31.01.2017 sowie 01.03.2017 bis 31.07.2017). Erst im März 2021 wäre – trotz der Ankündigung, bei Nichtbegleichung des angeblichen Beitragsrückstandes binnen 14 Tagen gerichtliche Exekution einzuleiten – ein mit 16.03.2021 datiertes Schreiben der belangten Behörde beim BF eingelangt, in welchem ihm mitgeteilt worden wären, dass auf seinem Beitragskonto ein Rückstand von EUR 3.976,38 bestehe. Tatsächlich wäre erst am 14.05.2021 der von ihm am 02.10.2018 beantragte klagefähige, nunmehr angefochtene, Bescheid zugestellt worden, weshalb die für den Zeitraum ab 19.09.2018 geltend gemachten Verzugszinsen jedenfalls nicht aufgrund seines Verschuldens entstanden und ihm daher nicht anzulasten wären.

3. Am 11.06.2021 brachte der BF ergänzend Unterlagen betreffend die Zuordnung der Forderungseingänge sowie Ausgangsrechnungen vor, aus welchen hervorgehe, dass die zugehörigen Dienstleistungen zur Gänze vor der Insolvenzeröffnung vollständig geleistet worden wären.

4. Am 07.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Komplementär der XXXX KG, FN: XXXX , welche bis 11.07.2017 drei Gewerbeberechtigungen innehatte, von 01.01.2017 bis 31.01.2017 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.

Der BF unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Analysenersteller von 01.03.2017 bis 30.06.2017 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie von 21.06.2017 bis 31.07.2017 aufgrund seiner zur GISA-Zahl XXXX erteilten Gewerbeberechtigung und der damit verbundenen Kammermitgliedschaft der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Der Nichtbetrieb wurde am 05.07.2017 gemeldet.

Der BF war zudem Inhaber der XXXX e.U, FN: XXXX (Vermögensübernahme der der XXXX KG, FN: XXXX ), über welche mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.04.2017, GZ: XXXX , ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.07.2017 wurde der am 10.07.2018 angenommene Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Konkursverfahren aufgehoben. Die Gesamtforderung der belangten Behörde betrug EUR 13.815,99 und wurde dem BF durch die Erfüllung der Gesamtquote von 21 % die Restschuld erlassen.

Der Einkommenssteuerbescheid 2017 wurde im Wege des elektronischen Datenaustausches mit 11.06.2021 an die belangte Behörde übermittelt und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 36.539,84 aus.

Dem BF wurden für 2017 Jahr Beiträge zur Pflichtversicherung nach GSVG in der Höhe von EUR 869,60 vorgeschrieben.

Der BF unterlag von 09.05.2017 bis zumindest 31.12.2017 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH, der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Er leistete für diese Tätigkeit Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer gesamten Beitragsgrundlage von EUR 15.111,91 (allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 13.524,43 und Sonderbeitragsgrundlage von EUR 1.587,48).

Dem BF wurden 2017 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sowie in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 104,32 monatlich, insgesamt EUR 625,92, sowie in der Pensionsversicherung in der Höhe von monatlich EUR 252,27, insgesamt EUR 1513,62, vorgeschrieben.

Der BF weist zum 16.03.2021 einen offenen Rückstand an Beträge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.991,91 für den Zeitraum 26.04.2017 bis 31.07.2017 auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Einsicht genommen wurde insbesondere in das Firmenbuch sowie die Ediktsdatei. Ein substantiiertes Vorbringen gegen die Berechnung der offenen Beiträge und Verzugszinsen wurde nicht erstattet.

Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und handelt es sich sohin um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bezughabende Bestimmungen des GSVG:

§ 2 GSVG BGBl. II Nr. 162/2015 lautet:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 4 Abs. 1 Z1 und 4 GSVG BGBl. II Nr. 100/2018 lautet:

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

(….)

4. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird.

§ 7 GSVG BGBl. II Nr. 53/2016 lautet:

(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

(….)

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

§ 25 GSVG lautet:

(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf - 5 -

entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) …

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) …

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

§ 27 Abs. 1 und 2 Z1 GSVG, BGBl. Nr. I 29/2017, lauten:

(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65 %,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

Gemäß § 35 Abs. 5 sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (Verzugszinsen-Prozentsätze gemäß § 59 Abs. 1 ASVG: 2006 5,93%; 2007: 6,74 %, 2008: 7,32 %; 2009: 6,94%; 2010: 6,01%; 2011: 8,38%; 2012: 8,88 %; 2013: 8,38 %; 2014 bis 2016: 7,88 %; 2017 bis 2021: 3,38 %)

Gemäß § 35 Abs. 5 sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (Verzugszinsen-Prozentsätze gemäß § 59 Abs. 1 ASVG für das Jahr 2017: 3,38 %).

§ 38 GSVG BGBl. II Nr. 58/2010 lautet:

(1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

§ 40 Abs.1 GSVG lautet:

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 42 GSVG lautet:

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

§ 113 GSVG BGBl. II Nr. 139/1998 lautet:

(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

§ 46 Z 2 IO lautet:

Masseforderungen sind:

alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

§ 51 Abs. 1 IO lautet:

Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).

Höchstgerichtliche Judikatur:

Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).

3.1. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Aktenkundig und damit unstrittig ist, dass am 25.04.2017 mit Beschluss des Handelsgerichts Wien über den BF als Inhaber der XXXX e.U ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und mit Beschluss vom 30.07.2018 der angenommene Sanierungsplan mit dem Inhalt, dass die Insolvenzgläubiger 21 % ihre Forderungen erhalten, rechtskräftig bestätigt wurde.

Im fallgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde seitens der belangten Behörde angeführt, dass sich die gegenständliche Forderung der belangten Behörde auf den Zeitraum vom 26.04.2017 bis 31.07.2017 beziehe.

Der BF bringt dazu zusammengefasst vor, dass die auf Basis der im angefochtenen Bescheid angegebenen Einkünfte ermittelten Sozialversicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nicht als Masseforderungen zu klassifizieren, sondern als nachträglich aufgetauchte Insolvenzforderungen zu behandeln seien, zumal diesbezügliche Einkünfte in der Höhe EUR 36.539,84 ausschließlich im Zeitraum von 01.01.2017 bis 25.04.2017 – und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - erzielt worden wären.

Zunächst ist dazu auszuführen, dass bei Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG (auch FSVG und BSVG) in der Praxis die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderung aliquot zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden. Voraussetzung für die Beurteilung als Masseforderung ist bei allen Sozialversicherungsabgaben, ob die Abgabe überhaupt die Insolvenzmasse betrifft, also das erzielte versicherungspflichtige Einkommen in die Insolvenzmasse fällt oder das Vermögen insolvenzverfangen und nicht insolvenzfrei ist (Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 46 IO Rz 72, 74 (Stand 01.11.2012, rdb.at) mwN).

Gemäß § 38 Absatz 1 GSVG sind für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung (IO, davor: Konkursordnung) maßgebend.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 IO sind u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentlichen Abgaben als Masseforderungen zu qualifizieren, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen - wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum "Sachverhalt", der diese Beitragspflicht im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO auslöst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/08/0288, mwN) (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0034).

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erst mit dem Letzten des Kalendermonats, indem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Die Wirtschaftskammermitgliedschaft endet erst mit einer allfälligen "Entziehung" der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde (vgl. VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028), wobei die Konkurseröffnung nach §§ 13 und 87 GewO keinen Entziehungsgrund mehr darstellt. Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen (vgl. BMSG vom 29.09.2000, Zl. 0120.835/2-7/99). Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen hingegen vermag ein Erlöschen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG begründenden Gewerbeberechtigung nicht zu bewirken. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Gesellschaft bewirkt zwar die Auflösung der Gesellschaft, nicht aber die Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit und damit ihren Untergang mit der Konsequenz des Erlöschens ihrer Gewerbeberechtigung.

Da die Pflichtversicherung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG daher per se nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet und die formalen Voraussetzungen, die einzig für den Eintritt der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG maßgeblich sind, auch über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Meldung des Nichtbetriebes mit 05.07.2017 vorlagen, unterlag der BF daher auch weiterhin der Beitragspflicht nach dem GSVG. Entsprechend der oben soeben dargestellten Rechtslage, handelt es sich bei allen nach Eröffnung bzw. während des Insolvenzverfahrens anlaufenden Sozialversicherungsbeiträgen (nach dem GSVG, FSVG und BSVG) um Masseforderungen gemäß § 46 Z 2 IO.

Gemäß § 124 Abs. 1 IO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Aufgrund der Nichtbetriebsmeldung durch den BF vom 05.07.2017 endete die Pflichtversicherung nach dem GSVG daher erst mit 31.07.2017, wodurch alle Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, Masseforderungen darstellen und vom Sanierungsplan nicht umfasst sind. Entgegen der Rechtsansicht des BF konnten daher einerseits weiterhin Sozialversicherungsbeiträge anlaufen, zu deren Entrichtung der BF infolge des Umstandes, dass es sich bei den gegenständlich geltend gemachten Beiträgen für den Zeitraum von 26.04.2017 bis 31.07.2017 um Masseforderungen handelt, bei ihrer Fälligkeit selbst verpflichtet gewesen ist und war die belangte Behörde darüber hinaus dazu berechtigt, diese ausstehenden Forderungen einzufordern. Der belangten Behörde ist ebenso Recht zu geben, als das GSVG diesbezüglich klarstellt, dass die Berechnung der monatlichen Einkünfte aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung sämtlicher Erwerbstätigkeiten sowie sämtlicher Monate einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erfolgen hat. Damit sind unabhängig von der tatsächlichen Verteilung der Einkünfte sowie ohne Betrachtung unterschiedlicher selbständiger Erwerbstätigkeiten diese über den Zeitraum einer bestehenden Pflichtversicherung nach dem GSVG im Kalenderjahr aufzuteilen. Fallgegenständlich kam es erst am 05.07.2017 zu einer Meldung des Nichtbetriebs durch den BF und bestand bis dahin noch die Möglichkeit der betrieblichen Tätigkeit. Daher waren die Beiträge für den Zeitraum von 26.04.2017 bis zum 31.07.2017 vorzuschreiben.

Die monatlichen Beiträge zur Pflichtversicherung sind daher gemäß § 27 GSVG wie folgt zu errechnen:

Krankenversicherung:

EUR 5.810,00 x 7,65 % = EUR 444,47 x 6 (Monate der Pflichtversicherung) = EUR 2.666,82

Pensionsversicherung:

EUR 5.810,00 x 18,5 % = EUR 1.074,85 x 6 (Monate der Pflichtversicherung) = EUR 6.449,10

Für das Jahr 2017 wären die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung daher mit EUR 9.115,92 (EUR 2.666,82 + EUR 6.449,10) festzusetzen gewesen.

Da dem BF im Jahr 2017 bereits Beiträge zur Krankenversicherung von EUR 625,92 sowie in der Pensionsversicherung von EUR 1.513,62, gesamt somit EUR 2.139,54 vorgeschrieben worden waren, sind nach erfolgter Nachbemessung mit 21.07.2018 Beiträge in der Höhe von EUR 6.976,38 in der Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten.

Aufgrund der Erfüllung des Zahlungsplan war jedoch eine Restschuldbefreiung hinsichtlich der Beiträge für die Zeiträume von 01.01.2017 bis 31.01.2017 sowie von 01.03.2017 bis 25.04.2017 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) vorzunehmen:

Es errechnete sich daher eine monatliche Nachbemessung von EUR 1.162,73 (EUR 6.976,38 : 6).

Die Restschuldbefreiung war für insgesamt zwei Monate und 25 Tage vor dem 26.04.2017 vorzunehmen, für den Zeitraum von 26.04.2017 bis 31.07.2017, sohin drei Monate und fünf Tage, waren die Beiträge jedoch wie folgt vorzuschreiben:

26. bis 30. April 2017:  EUR 1.162,73 x 5/30 = EUR 193,79

01. Mai bis 31. Juli 2017: EUR 1.162,73 x 3 = EUR 3.488,19

Gesamt      EUR 3.681,98

Es besteht somit eine offene Forderung der belangten Behörde in der Höhe von EUR 3.681,98 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum von 26.04.2017 bis 31.07.2017.

Aufgrund der Nachbemessung mit 21.07.2018 waren die Beiträge mit 31.08.2018 fällig. Die Verzugszinsen sind somit ab 19.09.2018 wie folgt vorzuschreiben:

Tage bis inklusive 16.03.2021:

2018: 104 Tage; 2019: 365 Tage; 2020: 366 Tage; 2021: 75 Tage

Berechnung der Verzugszinsen:

2018:   EUR 3.681,98 x 3,38 % x 104/365 = EUR 35,46

2019:   EUR 3.681,98 x 3,38 % x 365/365 = EUR 124,45

2020:   EUR 3.681,98 x 3,38 % x 365/365 = EUR 124,45

2021:   EUR 3.681,98 x 3,38 % x 75/365 = EUR 25,57

Bis zum Schreiben vom 16.03.2021 sind somit Verzugszinsen von EUR 309,93 vorzuschreiben gewesen, weshalb ein offener Rückstand von gesamt EUR 3.991,91 (EUR 3.681,98 + EUR 309,93) bestand.

Der BF bringt hinsichtlich der Vorschreibung der Verzugszinsen vor, dass die Zahlungserinnerung der belangten Behörde trotz rechtsgültiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht an ihn, sondern an seinen zum damaligen Zeitpunkt ehemaligen Insolvenzverwalter übermittelt worden wäre und dieser am 25.09.2018 den BF davon informiert hätte. Der BF hätte weiters – nach aufgenommener Niederschrift am 02.10.2018 – erst am 14.05.2021 den fallgegenständlichen Bescheid erhalten, weshalb die für den Zeitraum ab 19.09.2018 geltend gemachten Verzugszinsen jedenfalls nicht aufgrund seines Verschuldens entstanden und ihm daher nicht anzulasten wären.

Die nach § 35 Abs. 5 GSVG für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich (d.h. sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln war (Hinweis auf E 21. April 2004, Zl. 2001/08/0080). …… Das Institut der Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (Hinweis auf das zu § 59 Abs. 1 ASVG ergangene E 17. November 1999, Zl. 99/08/0124) (vgl VwGH vom 20.10.2004, GZ 2001/08/0041).

Ebenso führt der Verwaltungsgerichtshof in obzitiertem Erkenntnis aus, dass für den Lauf der Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG es nicht darauf ankommt, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft (Hinweis auf das zu § 59 Abs. 1 ASVG ergangene E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594).

Auch eine allfällige Verjährung auf Feststellung und Vorschreibung von Verzugszinsen liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen und der genannten Nebengebühren verjährt gemäß § 40 iVm. §42 GSVG binnen drei bzw. fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese fällig wurden; die Fälligkeit der Nebengebühren tritt mit deren Vorschreibung (hier durch Ausfertigen eines Rückstandsausweises) ein. Als gesetzliche Zinsen sind die Verzugszinsen grundsätzlich (dh sofern - wie hier - nichts anderes bestimmt ist) jederzeit, dh täglich fällig. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen verjährt von jedem Zinstag an, dh von jedem Tag an, an dem Zinsen abgereift sind (vgl. das §§ 83, 68 ASVG betreffende hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1974, Slg. Nr. 8.550/A). Das Recht auf Einforderung festgestellter Verzugszinsen bzw. Nebengebühren verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

Ausgehend vom ersten Tag der Fälligkeit mit dem 19.09.2018 wurden die Verzugszinsen durch die belangte Behörde mit gegenständlichen Bescheid vom 04.05.2021, zugestellt am 14.05.2021, rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist festgestellt und vorgeschrieben.

Die Vorschreibung der Verzugszinsen erfolgte für nicht entrichtete Beiträge ab dem 19.09.2018 im vorliegenden Fall somit zu Recht.

Da auch keine Anhaltspunkte evident sind, dass der belangten Behörde bei der Ermittlung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage sowie der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und der Verzugszinsen ein Fehler unterlaufen wäre, und auch seitens des BF eine unrichtige Berechnung nicht behauptet wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde implizit durch den Eventualantrag auf Zeugeneinvernahme beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht jedoch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Insolvenzverfahren Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2244100.1.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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