Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch Paragraph 34, Absatz 2, StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133831Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022