RS OGH 2021/11/16 14Os82/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
beobachten
merken

Norm

StGB §34 Abs2
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch Paragraph 34, Absatz 2, StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133831

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten