Norm
JGG §5 Z6aRechtssatz
Bei zur Tatzeit Jugendlichen und jungen Erwachsenen (§ 19 Abs 2 JGG) ist laut der durch das JGG?ÄndG 2015 in § 5 Z 6a JGG eingeführten „Härteklausel“ anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung zu prüfen, ob der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB aus Gründen der Billigkeit zu mindern ist. Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Anordnung betreffende Ermessensausübung handelt, ist diese gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO im Urteil zu begründen.Bei zur Tatzeit Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Paragraph 19, Absatz 2, JGG) ist laut der durch das JGG?ÄndG 2015 in Paragraph 5, Ziffer 6 a, JGG eingeführten „Härteklausel“ anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung zu prüfen, ob der Wertersatzverfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB aus Gründen der Billigkeit zu mindern ist. Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Anordnung betreffende Ermessensausübung handelt, ist diese gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO im Urteil zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133834Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023