TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/17 LVwG-S-1820/001-2020

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z4 litc
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §16 Abs1 Z2
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
VStG 1991 §29a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. August 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.   Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 2.520,00 zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 16.380,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 16.380,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. November 2021 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zeigte die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus der Landeshauptfrau von Niederösterreich die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen an und leitete die Landeshauptfrau von Niederösterreich diese Anzeige mit Schreiben vom 13. März 2019 an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld weiter, da die B GmbH ihren Unternehmenssitz in ***, ***, und somit in deren örtlichen Wirkungsbereich hat.

In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Ermittlungen durch und forderte sie Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) als abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 auf, sich zu den ihm angelasteten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen.

Seine Rechtfertigung vom 19. Dezember 2019 enthält im Wesentlichen jenes Vorbringen, welches er auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde getätigt hat.

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2020 trat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die drei verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ab, da die drei Tatorte in deren örtlichen Wirkungsbereich liegen würden.

In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit Schreiben vom 6. Februar 2020 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die drei verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde ab, da der Beschwerdeführer in deren örtlichen Wirkungsbereich seinen Hauptwohnsitz und Aufenthalt hat.

In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer sodann das Straferkenntnis vom 5. August 2020, Zl. ***, in welchem sie dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängte:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:   zu 1.: siehe Tatbeschreibung

zu 2.: siehe Tatbeschreibung

zu 3.: siehe Tatbeschreibung

Ort:    zu 1.: siehe Tatbeschreibung

zu 2.: siehe Tatbeschreibung

zu 3.: siehe Tatbeschreibung

Tatbeschreibung:

Sie haben es in Ihrer Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretungen begangen hat:

Zu 1. - 3.:

Im Rahmen der Bescheide der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 02.07.2018, Zl. ***, vom 03.07.2018. Zl. ***, und vom 13.09.2019, Zl. ***, wurden von der B GmbH gefährliche Abfälle nach Österreich transportiert und in der Reststoffdeponie der B GmbH im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde ***, KG ***, Gst. Nr. ***und *** (IPPC-Anlage 5.4) jeweils unmittelbar nach erfolgter Stabilisierung abgelagert.

Bis Ende Jänner 2019 erfolgte erst nach Durchführung der Ablagerungen eine Ausstufungsanzeige gem. § 7 Abs. 5 AWG 2002 an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 gilt ein Abfall, für den der Inhaber einer Deponie zum Zwecke der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige einleitet, mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich.

Die Deponie in *** ist nicht für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen genehmigt. Da die Anzeigen der Ausstufung gem. § 7 Abs. 5 AWG 2002 nicht rechtzeitig erbracht wurden, erfolgten somit nicht zulässige Ablagerungen von gefährlichen Abfällen auf der Deponie ***, da die Deponie *** keine entsprechend § 15 Abs 3 oder § 16 Abs 1 AWG 2002 hierfür genehmigte Deponie ist.

Konkret wurden folgende gefährliche Abfälle entgegen der § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AWG 2002 abgelagert:

1. In der Zeit vom 27.07.2018 bis 29.01.2019 wurden im Rahmen des Bescheides der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) vom 02.07.2018, Zl. ***, 196,6 Tonnen gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer: 31217, Filterstäube, NE-metallhaltig gemäß ÖNORM S 2100 i.d.F. gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 2003/570, i.d.F. BGBl. II 2008/498 (bzw. Code gemäß EU-Abfallverzeichnis: 10 02 07*: feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten), zur Stabilisierung übernommen und auf der Deponie im Standort KG ***, Gst. Nr. *** und *** abgelagert.

Die Menge und der Zeitpunkt der Ablagerung ergibt sich aus zu den einzelnen Verbringungen übermittelten Bescheinigungen (der Zeitpunkt der Ablagerung ist mit dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung ident):

Eine unvollständige Ausstufungsanzeige für diese 196,6 Tonnen Abfälle erfolgte erst am 30.01.2019.

2. In der Zeit vom 31.07.2018 bis 29.01.2019 wurden im Rahmen des Bescheides der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) vom 03.07.2018, Zl: ***, 731,5 Tonnen gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer: 31309, Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gemäß ÖNORM S 2100 i.d.F. gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 2003/570, i.d.F. BGBl. II 2008/498 (bzw. Code gemäß EU-Abfallverzeichnis: 19 01 13*: Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält), zur Stabilisierung übernommen und auf der Deponie im Standort KG ***, Gst. Nr. *** und *** abgelagert.

Die Menge und der Zeitpunkt der Ablagerung ergibt sich aus zu den einzelnen Verbringungen übermittelten Bescheinigungen (der Zeitpunkt der Ablagerung ist mit dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung ident):

Eine unvollständige Ausstufungsanzeige für diese 731,5 Tonnen Abfälle erfolgte erst am 30.01.2019.

3. In der Zeit vom 11.10.2018 bis 25.01.2019 wurden im Rahmen des Bescheides der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) vom 13.09.2018, Zl. ***, 2.191,58 Tonnen gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer: 31309, Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gemäß ÖNORM S 2100 i.d.F. gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 2003/570, i.d.F. BGBl. II 2008/498, (bzw. Code gemäß EU- Abfallverzeichnis: 19 03 04*: als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen), zur Stabilisierung übernommen und auf der Deponie im Standort KG ***, Gst. Nr. *** und *** abgelagert.

Die Menge und der Zeitpunkt der Ablagerung ergibt sich aus zu den einzelnen Verbringungen übermittelten Bescheinigungen (der Zeitpunkt der Ablagerung ist mit dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung ident):

Eine unvollständige Ausstufungsanzeige für diese 2.191,58 Tonnen Abfälle erfolgte erst am 26.01.2019.

4. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die B GmbH mit Sitz in ***, ***, für sämtliche über Sie verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten (untenstehender Gesamtbetrag) zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 15 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 iVm 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 73/2018

zu 2.   § 15 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 iVm 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 73/2018

zu 3.   § 15 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 iVm 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 73/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu 1. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 73/2018 eine Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden

zu 2. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 73/2018 eine Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden

zu 3. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Strafsatz AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 73/2018 eine Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro     € 1.260,00

Gesamtbetrag:        € 13.860,00.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, *** sei, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, indem sie das Gewerbe „Abfallsammler und -behandler“ ausübe, wobei dieses Unternehmen über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von bestimmten Abfällen verfüge.

In der Zeit vom 27. Juli 2018 bis zum 29. Jänner 2019 seien im Rahmen des Bescheides der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 2. Juli 2018, Zl. ***, 196,6 Tonnen gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 31217, Filterstäube, NE-metallhaltig gemäß ÖNORM S 2100 idF gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 2003/570, idF BGBl. II 2008/498 (bzw. Code gemäß EU-Abfallverzeichnis: 10 02 07*: feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten), von Italien (Herkunft: D S.r.l.) nach Österreich verbracht worden, im Zuge dessen von der B GmbH zur Stabilisierung übernommen und auf der Deponie im Standort KG ***, Gst. Nr. *** und ***, abgelagert worden, wobei hinsichtlich der genauen Mengen und Zeitpunkte der Ablagerungen auf den Spruchpunkt 1. verwiesen werde. Auf dieser Deponie hätten Abfälle der Schlüsselnummer 31217 nur nach einer Ausstufungsbeurteilung deponiert werden dürfen. Für diese 196,6 Tonnen Abfälle sei eine unvollständige Ausstufungsanzeige erst am 30. Jänner 2019 erfolgt.

Weiters seien in der Zeit von 31. Juli 2018 bis zum 29. Jänner 2019 im Rahmen des Bescheides der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) vom 3. Juli 2018, Zl. ***, 731,5 Tonnen gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 31309, Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gemäß ÖNORM S 2100 idF gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 2003/570, idF BGBl. II 2008/498 (bzw. Code gemäß EU-Abfallverzeichnis: 19 01 13*: Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält), von Italien (Herkunft: D S.r.l.) nach Österreich verbracht worden, im Zuge dessen von der B GmbH zur Stabilisierung übernommen und auf der Deponie im Standort KG ***, Gst. Nr. *** und ***, abgelagert worden, wobei hinsichtlich der genauen Mengen und Zeitpunkte der Ablagerungen auf den Spruchpunkt 2. verwiesen werde. Auf dieser Deponie hätten Abfälle der Schlüsselnummer 31309 nur nach einer Ausstufungsbeurteilung deponiert werden dürfen. Eine unvollständige Ausstufungsanzeige für diese 731,5 Tonnen Abfälle sei erst am 30. Jänner 2019 erfolgt.

Weiters seien in der Zeit vom 11. Oktober 2018 bis zum 25. Jänner 2019 im Rahmen des Bescheides der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) vom 13. September 2018, Zl. ***, 2.191,58 Tonnen gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 31309, Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gemäß ÖNORM S 2100 idF gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 2003/570, idF BGBl. II 2008/498, (bzw. Code gemäß EU-Abfallverzeichnis: 19 03 04*: als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen), von Italien (Herkunft: C S.p.A.) nach Österreich verbracht worden, im Zuge dessen von der B GmbH zur Stabilisierung übernommen und auf der Deponie im Standort KG ***, Gst. Nr. *** und ***, abgelagert worden, wobei hinsichtlich der genauen Mengen und Zeitpunkte der Ablagerungen auf den Spruchpunkt 3. verwiesen werde. Auf dieser Deponie hätten Abfälle der Schlüsselnummer 31309 nur nach einer Ausstufungsbeurteilung deponiert werden dürfen. Erst am 26. Jänner 2019 sei eine unvollständige Ausstufungsanzeige erfolgt.

In den genannten Bescheiden der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 2. Juli 2018, vom 3. Juli 2018 und vom 13. September 2018 sei explizit festgehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle nur nach einer Ausstufungsbeurteilung deponiert werden dürften. Die Zeitpunkte sowie die abgelagerten Mengen seien eindeutig aus den sich im Verwaltungsstrafakt befindlichen und auch im Spruch angeführten Aufzeichnungen zu entnehmen. Dass die Abfälle in der Deponie nach der Stabilisierung abgelagert und nicht, wie in der Rechtfertigung vom 19. Dezember 2019 ausgeführt, zwischengelagert worden seien, sei im Zuge der Kontrolle am 25. Jänner 2019 von Seiten der B GmbH explizit bestätigt worden, was sich auch aus der Niederschrift des BMNT vom 25. Jänner 2019, Zl. ***, S 2, ergebe. Ebenfalls sei festgehalten worden, dass zu diesem Zeitpunkt keine Ausstufungsanzeigen beim BMNT eingelangt seien. Dies decke sich auch mit den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Übermittlungsmails, die belegen würden, dass die Ausstufungsanzeigen erst am 26. Jänner 2019 bzw. am 30. Jänner 2019 an das BMNT übermittelt worden seien. Die Unvollständigkeit der Ausstufungsanzeigen sei aus dem BMNT-internen E-Mail vom 30. Jänner 2019 abzuleiten.

Zu ihrer Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, dass das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zunächst gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und in weiterer Folge von dieser nach § 29a VStG an ihr abgetreten worden sei.

Der Beschwerdeführer sei zumindest in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH gewesen, weshalb er gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 (Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen) und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich sei. Im Lichte dessen sei er als abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH für die gegenständlichen Übertretungen verantwortlich.

Zur Abfalleigenschaft führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen des Abfallbegriffes unstrittig sei, zumal die gegenständlichen Stoffe bereits im Notifizierungsverfahren als gefährliche Abfälle angesehen worden seien. Darüber hinaus sei das Ziel der Verbringungen nach Österreich die Beseitigung bzw. Deponierung der in Rede stehenden Stoffe, sohin sei bereits dem italienischen Besitzer die Entledigungsabsicht zu unterstellen, weshalb schon in diesem Stadium evident vom subjektiven Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 auszugehen sei. Ein Abfallende durch eine Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 respektive aufgrund einer Abfallende-Verordnung nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 sei nicht eingetreten. Vielmehr sei eine Ablagerung bzw. Beseitigung auf der verfahrensgegenständlichen Deponie durch die B GmbH erfolgt.

Des Weiteren sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 jene Abfälle als „gefährliche Abfälle“ im Sinne des AWG 2002 gelten würden, die gemäß einer Verordnung nach § 4 leg. cit. als gefährlich festgelegt seien. Nach § 4 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung würden als gefährliche Abfälle jene Abfallarten gelten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen seien. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle Schlüsselnummer 31217, Filterstäube, und Schlüsselnummer 31309, Flugaschen und -stäube seien als gefährliche Abfälle zu qualifizieren. So seien die Abfallarten auch im Abfallverzeichnis - mit Ausnahme der ausgestuften - mit einem „g“ versehen. Erst nach den festgestellten Ablagerungen seien beim BMNT (unvollständige) Ausstufungsanzeigen eingebracht worden. Gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 gelte ein Abfall, für den der Inhaber der Deponie zum Zwecke der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige einleite, erst mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 leg. cit. als nicht gefährlich.

Im Lichte dieser Ausführungen seien daher die verfahrensgegenständlichen Stoffe als gefährliche Abfälle zu qualifizieren.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 1 Z. 2 iVm 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt sei.

Zunächst sei festzuhalten, dass die B GmbH im Tatzeitraum Besitzerin der gegenständlichen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 gewesen sei. Sie habe die verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle im Rahmen der Verbringungen übernommen und letztendlich in ihrer Deponie in *** abgelagert. Sie habe sohin die gefährlichen Abfälle innegehabt und sei sie daher als Abfallbesitzerin zu qualifizieren.

§ 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 verlange, dass eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen dürfe. Die verfahrensgegenständliche Deponie in *** sei nicht für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen genehmigt und hätten die verfahrensgegenständlichen Abfälle nur nach einer Ausstufungsbeurteilung deponiert werden dürfen. Da die Anzeigen der Ausstufung gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 nicht rechtzeitig erbracht worden seien, seien somit nicht zulässige Ablagerungen von gefährlichen Abfällen auf der verfahrensgegenständlichen Deponie erfolgt, da diese für die Ablagerung dieser gefährlichen Abfälle nicht genehmigt sei.

Sohin sei der Tatbestand des § 15 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 1 Z. 2 iVm 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und nahm sie Fahrlässigkeit an; ein Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Weiters hielt sie fest, dass seine Rechtfertigung, dass er es aufgrund der mit Unterlagen einer befugten Fachperson und/oder Fachanstalt an das BMNT erfolgten Ausstufungsanzeigen für gänzlich ausgeschlossen gehalten hätte, dass diese Ausstufungsanzeigen unrichtig seien, ins Leere gehen würde, da diese Ausstufungsanzeigen nicht nur unvollständig gewesen seien, sondern auch verspätet eingebracht worden seien. Der Gesetzgeber fordere vom abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle. Weiters sei der abfallrechtliche Geschäftsführer nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich; sohin müsse der abfallrechtliche Geschäftsführer auch in Kenntnis dieser Vorschriften inklusive Genehmigungen sein. Im vorliegenden Fall sei in den Zustimmungsbescheiden der BMNT an mehreren Stellen explizit angeführt, dass eine Deponierung erst nach ordnungsgemäßer Ausstufung erfolgen dürfe.

Somit habe er die ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass die B GmbH gewerbsmäßig als Abfallsammlerin und -behandlerin tätig sei.

Des Weiteren habe er fahrlässig gehandelt.

Das durch § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 geschützte Rechtsgut, nämlich der ordnungsgemäße Umgang mit Abfällen, komme im Hinblick auf den Umweltschutz eine hohe Bedeutung zu und sei dieses Rechtsgut im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügig beeinträchtigt worden.

Als mildernd berücksichtigte die belangte Behörde seine absolute Unbescholtenheit und erschwerend nichts.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien könne im vorliegenden Einzelfall wegen der Übertretungen des AWG 2002 jeweils mit der Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 (noch) das Auslangen gefunden werden, um ihm das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten.

Da nur die gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafen verhängt worden seien, sei es nicht erforderlich gewesen, Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuholen.

Da die Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz sowie 20 VStG nicht vorliegen würden, seien diese im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig sei. Das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Bezirksverwaltungsbehörde des Sitzes der B GmbH eingeleitet worden, wobei dieses sodann von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld - ohne ihn zu informieren - gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach abgetreten worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach sei für die drei verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch örtlich zuständig, da sich die verfahrensgegenständliche Deponie der B GmbH in deren Sprengel befinde und sich die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen, nämlich die unzulässige Ablagerung von gefährlichen Abfällen, auf diese Deponie und somit auf diese Örtlichkeit beziehen würden, sodass somit deren örtliche Zuständigkeit gemäß § 27 Abs. 1 VStG begründet sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach habe jedoch ihrerseits wiederum dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde abgetreten, wobei er in deren Sprengel seinen Hauptwohnsitz habe. Eine entsprechende Begründung hierfür sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Vor allem sei nicht zu entnehmen, dass durch diese Abtretung das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werde, weswegen diese Abtretung daher unzulässig sei; insbesondere deshalb, weil dieses Verwaltungsstrafverfahren bereits mehr als acht Monate lang bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bzw. der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach anhängig gewesen sei.

Des Weiteren weise das angefochtene Straferkenntnis eine mangelhafte Begründung, eine fehlende bzw. unschlüssige Beweiswürdigung und eine aktenwidrige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auf.

Die belangte Behörde stütze die von ihr angenommene Ablagerung der verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfälle in der verfahrensgegenständlichen Deponie lediglich auf die Aussage des Herrn E in der mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2019, die von der damaligen Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durchgeführt worden sei. Diese Aussage habe sie in unzulässiger Weise ungeprüft übernommen, wobei Herr E damals rechtsfreundlich nicht vertreten gewesen sei und keine Manuduktion erfahren habe, sodass er damals eine falsche Bezeichnung gewählt bzw. eine falsche Auskunft gegeben und von einer Ablagerung statt von einer Zwischenlagerung gesprochen habe. Vielmehr habe es sich damals nicht um eine unzulässige Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf einer hiefür nicht genehmigten Deponie, sondern vielmehr um eine zulässige Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle gehandelt. Da gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 das Lagern von Abfällen unter drei Jahren zur Verwertung oder einem Jahr zur Beseitigung nicht als Ablagern (Deponierung) zu werten sei, sei jede Lagerung unter diesen Fristen ex lege nicht als Ablagerung zu qualifizieren.

Die verfahrensgegenständlichen Abfälle seien nämlich allesamt zwischen dem 27. Juli 2018 und dem 16. Jänner 2019 angeliefert worden, wobei die Kontrolluntersuchungsverhandlung der damaligen Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus am 25. Jänner 2019 und die Ausstufungsanzeigen am 26. Jänner und am 30. Jänner 2019 an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus übermittelt worden seien, sodass dieser Zeitraum weniger als ein Jahr betrage.

Zudem sei ausdrücklich und nachweislich eine befugte Fachperson und/oder Fachanstalt im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002 - in concreto die F GmbH - mit der rechtskonformen Ausarbeitung von Ausstufungsunterlagen beauftragt worden und seien die Ausstufungsanzeigen vom 26. Jänner 2019 und vom 30. Jänner 2020 nicht verspätet eingebracht worden.

Auch sei es im gegenständlichen Fall zu keinen schädigenden und/oder bedeutenden Folgen gekommen, sondern seien die Abfälle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stabilisiert, zur Ausstufung angezeigt und bis zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit an einem geeigneten Ort unter einem Jahr zwischengelagert worden.

Somit liege im gegenständlichen Fall keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlung vor, da keine Ablagerung, sondern lediglich eine zulässige Zwischenlagerung auf einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 von unter einem Jahr vorliege, um diese sodann nach der Ausstufung zu deponieren.

Da mit der Ausstufungsanzeige gefährlicher Abfall zu nicht gefährlichem Abfall werde, sei ab der Ausstufungsanzeige auch kein gefährlicher Abfall auf der Deponie zwischengelagert worden, sodass die verfahrensgegenständlichen Ausstufungsanzeigen auch nicht verspätet eingebracht worden seien. Erst mit der Ausstufungsmitteilung der Bundesministerin gelte der Abfall sodann als ausgestuft.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass bei ihm kein Verschulden vorliege und sei im gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung, dass die Ausstufungsunterlagen formal mangelhaft bzw. unvollständig gewesen seien. Zudem seien nachweislich und unter Anschluss der Unterlagen eines akkreditierten Prüfinstituts entsprechende Ausstufungsanzeigen übermittelt worden, sodass er es für gänzlich ausgeschlossen gehalten habe, dass die von einer befugten Fachperson und/oder Fachanstalt (F GmbH) im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002 an die Bundesministerin erfolgten Ausstufungsanzeigen unrichtig gewesen seien und damit eine Strafe auslösen könnten.

Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber vom abfallrechtlichen Geschäftsführer entsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung von Abfällen verlange, ändere nichts daran. Gemäß § 7 Abs. 1 AWG 2002 müsse der Nachweis der Nichtgefährlichkeit auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002 erfolgen. Der abfallrechtliche Geschäftsführer und das von ihm vertretene Unternehmen müssten sich - unabhängig von eigenen Kenntnissen - bei der Ausstufung sohin zwingend einer externen Fachanstalt bedienen. Demnach bedeute der Umstand, dass der Gesetzgeber vom abfallrechtlichen Geschäftsführer entsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung von Abfällen verlange, nicht, dass der abfallrechtliche Geschäftsführer über technische bzw. chemische Spezialkenntnisse im Sinne des § 7 AWG 2002 verfügen müsse und sohin die Heranziehung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt obsolet sei. Vielmehr könne und müsse der abfallrechtliche Geschäftsführer und das von ihm vertretene Unternehmen auf die Prüfung und Unterlagen der beauftragten Fachanstalt vertrauen. Er habe es daher aus diesen Gründen für gänzlich ausgeschlossen gehalten, dass eine zulässige Zwischenlagerung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben - also auf objektiver Tatseite keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Tätigkeit - eine Strafe auslösen könnte.

Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG anzuwenden gehabt hätte

Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 3. November 2021 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahm; die belangte Behörde fehlte ohne Angabe von Gründen.

In dieser Verhandlung wurde auch Herr G vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMK), der die Verhandlung vom 25. Jänner 2019 leitete, unter Wahrheitserinnerung und unter Belehrung über seine Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen.

Der Beschwerdeführer verwies in dieser Verhandlung auf sein bisheriges Vorbringen und behauptete er weiters, dass es in den letzten Jahrzehnten immer üblich gewesen sei, dass der Abfall zur verfahrensgegenständlichen Deponie transportiert und dort zwischengelagert worden sei. Während dieser Zwischenlagerung sei dieser dann beprobt worden und sei nach Bekanntwerden der Ergebnisse der Probe sodann die Ausstufung erfolgt. Erst nach der erfolgten Ausstufung seien die Abfälle schließlich in die Deponie abgelagert worden. Es handle sich bei dieser erforderlichen Zwischenlagerung um eine zulässige Zwischenlagerung gemäß § 33 Deponieverordnung 2008, sodass im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine strafbare Handlung vorliege.

Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass zwar Herr E die B GmbH in der Verhandlung vom 25. Jänner 2019 vertreten habe, doch sei dieser nicht abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und er habe demgemäß zum Prozedere der Ausstufung auch keine Kenntnis, weshalb seine Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien; vielmehr liege mit seiner Bekanntgabe der Ablagerung eine Falschbezeichnung vor. In Wahrheit sei dies eine Zwischenlagerung gewesen. Der verfahrensgegenständliche Abfall komme von Italien nach Österreich und werde dieser in der verfahrensgegenständlichen Deponie in *** stabilisiert, d.h. die gefährlichen Inhaltsstoffe würden dabei in eine Matrix eingebunden. Zur Prüfung, ob der stabilisierte Abfall den Qualitätskriterien entspreche, damit deponiefähig sei und ausgestuft werden könne, bedürfe es dieser Zwischenlagerung. Erst wenn die Ausstufung durch eine befugte externe Fachanstalt bestätigt werde, könne der Abfall als dann ausgestufter nicht gefährlicher Abfall in der Deponie abgelagert werden. Bis zur Ausstufung müsse der Abfall jedoch zwischengelagert werden. Dies könne gemäß § 33 der Deponieverordnung 2008 auf der verfahrensgegenständlichen Deponie in *** erfolgen. Die Eignung der Zwischenlagerungen ergebe sich aus der Tatsache, dass der stabilisierte und ausgestufte Abfall auch auf der Deponie abgelagert werden dürfe.

Zur Frage, in welcher Form die Zwischenlagerung des Abfalls erfolge, ob dies z.B. durch ein Haufwerk erfolge, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dies nicht der Fall sei. Im Zuge der Stabilisierung werde der Abfall durch die Einbindung in die Matrix verfestigt, und wenn dieser einmal fest geworden sei, könne dieser nicht mehr in die Deponie eingebaut werden. Aus diesem Grund erfolge die Zwischenlagerung nicht in Form eines Haufwerkes, sondern es würden die angelieferten Abfälle in die Deponie bereits in ihrem Endlagerzustand eingebaut und dort dann beprobt.

Weiters bestätigte der Beschwerdeführer, dass er während der verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH gewesen sei und dass er ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 3.000,00 beziehe.

Der Zeuge, Herr G vom BMK, teilte im Wesentlichen mit, dass Herr E in der Verhandlung vom 25. Jänner 2019 die B GmbH vertreten und in dieser Verhandlung zweifellos gesagt habe, dass die nicht ausgestuften Abfälle in der Deponie abgelagert worden seien, wie auch in der Niederschrift über diese Verhandlung festgehalten worden sei, wobei diese Niederschrift von Herrn E auch eigenhändig und persönlich unterschrieben worden sei. Diesem sei eine Ausfertigung dieser Niederschrift nach dem Ende der Verhandlung überreicht worden und sei in der Folge weder von Herrn E noch von der B GmbH eine Berichtigung dieser Niederschrift verlangt worden.

Weiters teilte der Zeuge mit, dass aufgrund der damals rechtswidrig erfolgten Ablagerung die weitere Vorgehensweise für die Zukunft für solche Abfälle und deren Verbringung in der Niederschrift festgehalten worden sei. Damals seien die verfahrensgegenständlichen Abfälle bereits stabilisiert und somit fest in den Deponiekörper eingebaut gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle seien somit nicht separat in der Deponie gelagert worden, sondern bereits in den Deponiekörper in ihrem jeweiligen Endlagerzustand eingebaut gewesen und seien diese von anderen Abfällen überlagert worden, wobei dies Herr E in der Verhandlung gesagt habe. Aus Sicht des BMK könne ein Einbau in den Deponiekörper keine Zwischenlagerung darstellen.

Der Zeuge verwies weiters darauf, dass es im gegenständlichen Fall vor allem darum gehe, dass Abfälle, die nicht ausgestuft seien, als gefährliche Abfälle gelten würden und in die verfahrensgegenständliche Deponie daher nicht eingebracht werden dürften. Bis zur Ausstufung würden die verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährliche Abfälle gelten und sei die Einbringung gefährlicher Abfälle in Deponien in Österreich verboten.

Der Zeuge verwies auch darauf, dass es nach einer Stabilisierung der Abfälle fast unmöglich sei, die einzelnen Abfälle zu erkennen und zu spezifizieren, wobei dies nur die B GmbH durchführen könne, da diese über die Aufzeichnungen verfügen müsste, wo die diversen Abfälle abgelagert worden seien. Der Beschwerdeführer bestritt, dass in diesem Kompartimentabschnitt der verfahrensgegenständlichen Deponie auch andere Abfälle abgelagert würden, zumal im gegenständlichen Kompartimentabschnitt nur stabilisierte Abfälle abgelagert würden, wobei die stabilisierten Abfälle sowohl aus dem Ausland als auch aus Österreich stammen könnten.

Auf die Frage, ob der Zeuge die Situation anders beurteilt hätte bzw. anders beurteilen würde, wenn Herr E damals gesagt hätte, dass der verbrachte Abfall in der Deponie nach der Stabilisierung nur zwischengelagert werde, teilte der Zeuge mit, dass er die Situation nicht anders beurteilt hätte. Dies deswegen, weil die verfahrensgegenständlichen Abfälle damals bereits in den Deponiekörper eingebaut gewesen seien, sodass man ab dem Einbau in den Deponiekörper nicht mehr von einer Zwischenlagerung sprechen könne. Die Rechtsauffassung des BMK sei, dass eine Einbringung von Abfällen in die Deponie keine Zwischenlagerung darstelle. Des Weiteren verwies der Zeuge darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle auch heute noch im Ort bzw. an der Stelle ihres Einbaues in die Deponie abgelagert seien, sodass diese seit ihrem Einbau in die Deponie ihre Lage nicht verändert hätten, was der Beschwerdeführer auch bestätigte.

Weiters bekundete der Zeuge, dass der verfahrensgegenständliche Abfall damals als gefährlicher Abfall in die Deponie eingebracht worden und eine Heilung nicht möglich sei. Da die Ausstufung erst nachträglich erfolgt sei und diese rückwirkend keine Gültigkeit entfalten könne, gelte dieser Abfall trotz einer ordnungsgemäßen Ausstufung noch immer als gefährlicher Abfall.

Dem widersprach der Beschwerdeführer und er verwies darauf, dass eine Ausstufung bereits erfolgt sei und der gefährliche Abfall dadurch zum ungefährlichen Abfall geworden sei, sodass in der Deponie nach der Ausstufung kein gefährlicher, sondern nur mehr ungefährlicher Abfall abgelagert werde.

Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass die Vorgangsweise des BMK in der Praxis nicht funktioniere. Solange es eine Stabilisierung der Abfälle gebe, würden diese verfestigt und diese Stabilisierung bzw. Verfestigung führe dazu, dass eine Zwischenlagerung durch den Einbau in die Deponie erfolgen müsse, da diese sonst verfestigten Abfälle nicht mehr eingebaut werden könnten.

Diesbezüglich verwies der Zeuge darauf, dass in der Niederschrift vom 25. Jänner 2019 die zukünftige Vorgangsweise bereits schriftlich festgehalten worden sei und dies der Weg sei, wie bei den Notifizierungen zukünftig vorzugehen sein werde. Es werde auch jetzt bereits so vorgegangen und gebe es diesbezüglich keine Probleme.

Der Beschwerdeführer verwies hiezu darauf, dass die in der Niederschrift vom 25. Jänner 2019 festgehaltene Vorgangsweise jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, wobei der Zeuge darauf hinwies, dass es sich hierbei um eine praktische Vorgangsweise der rechtlichen Vorgaben handle.

Der Beschwerdeführer teilte weiters mit, dass es zwischen dem Zeugen und seinem Rechtsvertreter vor der Verhandlung vom 25. Jänner 2019 ein Telefongespräch gegeben hätte und hätte sein Rechtsvertreter dem Zeugen bereits vor der damaligen Verhandlung mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle nur zwischengelagert und nicht abgelagert würden, da aufgrund der Stabilisierung dies nicht anders möglich sei.

Der Zeuge konnte sich an dieses Telefongespräch nicht mehr erinnern, doch bestätigte er, dass damals die Rechtsmeinung des Beschwerdeführervertreters, dass die Einbringung der stabilisierten Abfälle in die verfahrensgegenständliche Deponie lediglich eine Zwischenlagerung sei, ihm gegenüber mehrmals kundgetan worden sei und sei ihm diese Rechtsmeinung auch bekannt gewesen. Er habe sich bereits damals dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen und schließe sich dieser auch jetzt nicht an, wobei er auf seine vorherigen Darlegungen bezüglich der Rechtsauffassung des BMK verwies. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle würden in der Deponie genau in jener Position liegen, in der sie damals - angeblich während der Zwischenlagerung - eingebracht worden seien.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 4 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Nach Abs. 6 Z. 1 dieser Gesetzesselle ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfallbesitzer

a)   der Abfallerzeuger oder

b)   jede Person, welche die Abfälle innehat.

Nach Ab. 7 Z. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a)   Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b)   Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c)   Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

Nach Abs. 8 Z. 4 dieser Gesetzesstelle ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Ausstufung das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;

Gemäß § 7 Abs. 1 AWG 2002 wird eine Ausstufung eingeleitet, indem

1.  der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder

2.  der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)

den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt bei Mängeln der Anzeige, einschließlich der Beurteilungsunterlagen gemäß einer Verordnung nach § 4, § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags die Anzeige an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen.

Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist die Ausstufung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen nur für den Zweck der Deponierung zulässig.

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.  für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 16 Abs. 1 AWG 2002 ist unbeschadet von § 15 Abs. 3 das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für

1.  Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und

2.  gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare gefährliche Abfälle.

Gemäß § 3 Z. 12 Deponieverordnung 2008 umfasst ein Deponiekörper die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.

Gemäß § 33 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 hat der Deponieinhaber im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.

Gemäß § 34 Abs. 2 Deponieverordnung 2008 ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder gemäß § 34a oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.

Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1.  die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

2.  die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3.  in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedarf die Bestellung des Geschäftsführers der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. November 2021 diese ihrer Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses unzuständig sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095 mwN, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129) zu verweisen, wonach zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden muss, wonach eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zlen. 2009/07/0180 bis 0183, sowie VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095).

Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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